Treffer
BGH Urteil

BGH: Wegfall KRG 10-Ermächtigung; Schuldspruch nach StGB, Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 33/50
Datum
11.12.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten griffen mit Revisionen ein Schwurgerichtsurteil u.a. wegen „Verbrechens gegen die Menschlichkeit“ (KRG 10) sowie wegen Freiheitsberaubung und (Beihilfe zur) gefährlichen Körperverletzung an. Der BGH verwarf die Verfahrensrügen überwiegend als unzulässig oder unbegründet. Wegen Rücknahme der Ermächtigung zur Anwendung des KRG 10 durfte die Verurteilung hierauf nicht aufrechterhalten werden; der Schuldspruch wurde auf deutsche Delikte umgestellt und teils (Tatmehrheit/Tateinheit) berichtigt. Da die Strafe aus KRG 10 entnommen war, wurde der Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Strafzumessung unter Beachtung des Verschlechterungsverbots zurückverwiesen; teils Einstellung wegen Verjährung und Freisprüche.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revisionsrüge ist unzulässig, wenn die den Mangel enthaltenden Tatsachen nicht in der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO rechtzeitig vorgetragen werden.

2

§ 54 StPO schützt das staatliche Interesse an der Wahrung des Dienstgeheimnisses; ein Verstoß hiergegen begründet regelmäßig keine Revision des Angeklagten, weil keine eigenen Verfahrensrechte betroffen sind.

3

Wird die Ermächtigung deutscher Gerichte zur Anwendung des Kontrollratsgesetzes Nr. 10 aufgehoben, kann eine darauf gestützte Verurteilung im Revisionsverfahren nicht bestehen bleiben; eine Prüfung der materiellen Anwendung des KRG 10 durch deutsche Gerichte scheidet dann aus.

4

Leistet ein Teilnehmer durch eine in natürlichem Sinne einheitliche Handlung Beiträge zu mehreren Freiheitsberaubungen, liegt hinsichtlich dieser Beiträge Tateinheit (rechtlich zusammentreffende Fälle) und nicht Tatmehrheit vor; für Teilnehmer gelten insoweit dieselben Grundsätze wie für Täter.

5

Ist der Strafausspruch auf eine weggefallene Rechtsgrundlage (hier KRG 10) gestützt, ist er aufzuheben; bei neuer Strafzumessung dürfen Art und Höhe der Strafe das bisherige Ergebnis wegen § 358 Abs. 2 StPO nicht überschreiten.

Rubrum

In der Strafsache gegen

1.) den Kaufmann Eberhard ██████ aus Bad ██, geboren am ████ ██ █████ ██ ██,

2.) den Kaufmann Curt ███ aus ██—██, geboren am ██ ███ ███ in ██,

3.) den Bauführer Richard ███ aus █████████, geboren am ███ ██ ██ in ███,

4.) den Landwirt Wilhelm ███ aus ████, dort geboren am ██████████,

5.) den Schlachter August ████ aus ██ geboren am ██ in ██, Kreis ██

wegen Freiheitsberaubung u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Dezember 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,

████████████████ in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt ████████ bei der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Urteile des Schwurgerichts in Braunschweig vom 19. Mai 1950, soweit es die Angeklagten ███, Wilhelm und █ betrifft, werden im Schuldspruch wie folgt geändert:

Die Angeklagten sind schuldig,

der Freiheitsberaubung in 25 Fällen und der Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung in 5 Fällen,

der Freiheitsberaubung in 35 Fällen, der gefährlichen Körperverletzung in 3 Fällen, davon in zwei Fällen begangen in fortgesetzter Handlung, und der Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung in einem weiteren Falle,

der gefährlichen Körperverletzung in 3 Fällen, davon in einem Falle begangen in fortgesetzter Handlung, und der Beihilfe zur Freiheitsberaubung in 3 Fällen,

der gefährlichen Körperverletzung in einem Falle, der Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung in einem Falle und der Beihilfe zur Freiheitsberaubung in 25 rechtlich zusammentreffenden Fällen,

der gefährlichen Körperverletzung in einem Falle, der Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung in einem Falle, der Beihilfe zur Freiheitsberaubung in 25 rechtlich zusammentreffenden Fällen und der Beihilfe zur Freiheitsberaubung in 10 rechtlich zusammentreffenden Fällen.

Soweit dem Angeklagten █████ zur Last gelegt ist, eine einfache Körperverletzung des Hermann █ begangen zu haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen werden die Angeklagten ███████████ freigesprochen.

Soweit das Verfahren eingestellt ist oder die Angeklagten freigesprochen sind, hat die Staatskasse die ausscheidbaren Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil gegen die Angeklagten ███ und Wilhelm wird aufgehoben. Zur Festsetzung einer neuen Strafe gegen diese Angeklagten und zur Entscheidung über die Kosten der Revisionen wird die Sache an die Strafkammer des Landgerichts in Braunschweig zurückverwiesen.

Im Übrigen werden die Revisionen verworfen.

Gründe

Die von den Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen sind sämtlich unbegründet, soweit sie nicht unzulässig sind, weil entgegen der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO die den Mangel enthaltenen Tatsachen nicht oder nicht rechtzeitig angegeben sind.

Die Revision des Angeklagten █████ rügt, dass der Zeuge Hermann █ vereidigt worden ist; die Revision des Angeklagten ██████████ bemängelt die Vereidigung des Zeugen Wilhelm █. Beide machen zur Begründung geltend, die Zeugen seien unglaubwürdig. Da die Hauptverhandlung vor dem 1. Oktober 1950 stattfand, hatte das Schwurgericht nach § 59 StPO in der damaligen Fassung nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu entscheiden, ob ein Zeuge zu vereidigen ist. Dass es die seinem Ermessen gesetzten rechtlichen Schranken nicht beachtet hätte, ist nicht ersichtlich. Die aus dem Urteil ersichtlichen Erwägungen und Überlegungen, die das Gericht dazu bestimmt haben, die Glaubwürdigkeit dieser Zeugen entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer zu bejahen, bewegen sich im tatsächlichen Bereich und enthalten keine Rechtsfehler. Im Übrigen wäre ein Ermessensmissbrauch selbst dann zu verneinen, wenn das Schwurgericht Zweifel an der vollen Glaubwürdigkeit der Zeugen gehabt hätte. Gerade wenn das Gericht Bedenken hatte, der uneidlichen Aussage Glauben zu schenken, durfte es den Eid als Mittel zur Erzielung einer wahrheitsgemäßen Aussage einsetzen. Das ergibt sich deutlich aus dem seit dem 1. Oktober 1950 bestehenden Rechtszustand. Zweifel an der Glaubwürdigkeit eines Zeugen sind, soweit sie nicht ihre Wurzel in den in § 64 Nr. 1 StPO n. F. genannten Beziehungen haben, kein Grund, der das Gericht jetzt berechtigt, von der Vereidigung eines Zeugen abzusehen.

Fehl geht auch die Rüge der Revision von ██, der Zeuge █, ein ehemaliger Polizeibeamter, habe Aussagen gemacht, ohne dass die nach § 54 StPO erforderliche Genehmigung der vorgesetzten Dienstbehörde vorgelegen habe. Denn § 54 StPO schützt nur das staatliche Interesse an der Wahrung des Dienstgeheimnisses, dient aber nicht dem Schutz von Rechten des Angeklagten. Seine Verletzung vermag daher die Revision nicht zu begründen (RGSt Bd. 48 S. 38; Urteil des Senats vom 27. November 1951 - 1 StR 233/51).

Zur Begründung der Rüge, dass das Schwurgericht seiner Aufklärungspflicht (§ 245 Abs. 1 StPO a. F.) nicht genügt habe, hat die Revision von ███████ vorgetragen, der Zeuge ███████ sei mit dem Beschwerdeführer seit langer Zeit persönlich verfeindet. Dieser Umstand sei für die Frage der Glaubwürdigkeit des Zeugen von großer Bedeutung gewesen. Das Gericht habe aber versäumt, ihn näher aufzuklären. Was zur Erforschung der Wahrheit notwendig ist, hat das erkennende Gericht vom Boden der ihm bekannten Tatsachen zu beurteilen. Was die Revision zur Begründung der Rüge vorbringt, war aber dem erkennenden Gericht ersichtlich nicht bekannt, nicht einmal als bloße Vermutung oder als Verdacht. Es wird von der Revision als neue Tatsache vorgetragen und ist schon aus diesem Grunde nicht geeignet, eine Verletzung der Aufklärungspflicht durch das erkennende Gericht darzutun.

Unzulässig ist die Rüge der Revision ████████, das Schwurgericht habe dem hilfsweise gestellten Antrag auf Vernehmung des sachverständigen Zeugen █ zu Unrecht nicht entsprochen. Denn die Rüge ist erst in dem nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist eingegangenen Schriftsatz vom 27. Oktober 1950 erhoben, also verspätet (§§ 344 Abs. 2, 345 Abs. 1 StPO).

Als das angefochtene Urteil erging, war das Schwurgericht nach der VO Nr. 47 der brit. MilReg ermächtigt und verpflichtet, den Sachverhalt auch unter dem Gesichtspunkt des Art. II 1 c KRG 10 zu beurteilen. Es hat deshalb alle Beschwerdeführer wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit verurteilt. Inzwischen ist die in der MRVO Nr. 47 ausgesprochene Ermächtigung der deutschen Gerichte zur Anwendung des KRG 10 durch die VO Nr. 234 des Britischen Hohen Kommissars (Amtsblatt AHK S. 1138) zurückgenommen worden. Das hat zur Folge, dass das Revisionsgericht die Verurteilung der Beschwerdeführer wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit nicht bestehen lassen kann, ohne dass es zu entscheiden braucht, ob das Schwurgericht Art. II 1 c KRG 10 rechtsirrtumsfrei angewendet hat. Auch in der Prüfung, ob der zur Anwendung des KRG 10 noch ermächtigt gewesene Tatrichter dieses Gesetz zutreffend angewendet hat, würde eine Anwendung des Gesetzes selbst liegen, zu der kein deutsches Gericht mehr ermächtigt ist. Dass die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit entfällt, kann der Senat selbst aussprechen. Diese Änderung des Schuldspruchs ist auf die Beschwerdeführer zu beschränken und nicht gemäß § 357 StPO auf diejenigen früheren Mitangeklagten auszudehnen, die kein Rechtsmittel eingelegt haben; denn das angefochtene Urteil ist zu einer Zeit ergangen, als dem erkennenden Gericht die Gerichtsbarkeit zur Anwendung des KRG 10 zustand. Das hat der Senat im Urteil vom 27. November 1951 - 1 StR 19/50 - schon entschieden.

Die Anwendung des deutschen Strafrechts auf den vom Schwurgericht für erwiesen erachteten Sachverhalt wird durch den Wegfall der Ermächtigung zur Anwendung des KRG 10 nicht berührt. Soweit die Angeklagten ████, █████████ und ██ wegen Freiheitsberaubung, gefährlicher Körperverletzung oder Beihilfe dazu verurteilt worden sind, zeigt sich kein Rechtsfehler. Auch gegen die Beurteilung des Verhaltens der Angeklagten Wilhelm ██ und ████████████ nach deutschem Strafrecht bestehen nur insoweit Bedenken, als das Schwurgericht angenommen hat, dass alle festgestellten Fälle der Beihilfe zur Freiheitsberaubung zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit stehen.

Die von einigen Beschwerdeführern behaupteten Widersprüche in den Feststellungen des Urteils liegen nicht vor. Soweit sie geltend machen, dass einzelne im Urteil enthaltene Feststellungen nicht der Wirklichkeit entsprechen, ist das Vorbringen unbeachtlich. Das Revisionsgericht kann das angefochtene Urteil nur in rechtlicher Beziehung nachprüfen (§ 337 StPO). Es muss dabei von demjenigen Sachverhalt ausgehen, den der Tatrichter für erwiesen erachtet hat. Die Angriffe gegen die Feststellung, dass die Beschwerdeführer sämtlich im Bewusstsein der Widerrechtlichkeit ihres Verhaltens gehandelt haben, sind unzulässige Bemängelungen von Einzelheiten der dem Tatrichter vorbehaltenen Beweiswürdigung. Die Ausführungen des Schwurgerichts dazu begegnen auch nicht deshalb rechtlichen Bedenken, weil es die Frage der Beamteneigenschaft der Beschwerdeführer nicht zweifelsfrei klären konnte. Auch Beamte waren weder zur Freiheitsentziehung zum Zwecke der Einschüchterung noch zu Misshandlungen berechtigt gewesen. Die dem Gericht verbliebenen Zweifel wegen der Beamteneigenschaft der Angeklagten berühren daher weder objektiv die Frage der Widerrechtlichkeit ihres Verhaltens noch das Bewusstsein der Beschwerdeführer davon. Unbeachtlich ist auch das den Feststellungen des Urteils entgegenstehende Vorbringen, die Beschwerdeführer hätten von den Misshandlungen überhaupt keine Kenntnis gehabt oder einzelne von ihnen hätten bei der Durchführung der beiden „Aktionen“ nicht diejenige führende Stellung eingenommen, von der das Urteil ausgeht. Die Erwägungen und Überlegungen, aus denen das Schwurgericht zum gegenteiligen Ergebnis gelangt ist, weisen keinen Rechtsfehler auf.

Unbegründet sind auch die Angriffe, dass die Annahme von 25 Fällen der Freiheitsberaubung bei der ersten „Aktion“ und von 10 Fällen der Freiheitsberaubung bei der zweiten „Aktion“ nur auf unbestimmten Schätzungen beruhe. Die dem Schuldspruch zugrunde liegenden Feststellungen müssen allerdings so deutlich sein, dass die richtige Anwendung des Rechts auf den Sachverhalt im einzelnen nachgeprüft werden kann. Dazu gehören jedoch, wie der Senat schon im Urteil vom 20. November 1951 - 1 StR 300/51 ausgesprochen hat, nicht notwendig die Namen aller Verletzten. Es muss nur klar sein, dass dem Urteil und seinen Feststellungen eine feste und zweifelsfreie richterliche Überzeugung zugrunde liegt. Diesen Anforderungen kommt das Urteil nach. Aus ihm geht hervor, dass bei der ersten Aktion mindestens 25, bei der zweiten mindestens 10 als Gegner des Nationalsozialismus bekannte Einwohner von ████ ██ in der vom Urteil im einzelnen näher dargelegten Weise widerrechtlich festgenommen, in das SA-Heim verbracht und dort eine Zeitlang festgehalten wurden, um sie unter dem Vorwand der Suche nach Waffen einzuschüchtern. Dass das Schwurgericht auch hinsichtlich der Zahl der Fälle die volle richterliche Überzeugung erlangt hat, ist rechtlich umso weniger zu beanstanden, als es dabei, wie die Urteilsgründe erkennen lassen, den übereinstimmenden Bekundungen der dazu vernommenen Zeugen und den Angaben der Angeklagten gefolgt ist. Diese Überzeugung wird in ihrem Wert und in ihrer Verbindlichkeit nicht dadurch beeinträchtigt, dass das Schwurgericht die Möglichkeit nicht auszuschließen vermochte, dass die Zahl der Opfer in Wirklichkeit noch größer war.

Die Verurteilung des Angeklagten █████ wegen Freiheitsberaubung in 25 Fällen (§§ 239 Abs. 1, 74 StGB) ist zutreffend begründet. Dass die Festnahme der Opfer und ihre Festhaltung in dem durch Wachen gesicherten SA-Heim eine objektiv widerrechtliche Binsperrung war, bedarf im Hinblick auf den festgestellten Zweck der Einschüchterung keiner näheren Ausführung. Das Bewusstsein des Angeklagten von der Widerrechtlichkeit der Freiheitsberaubung wird vom Schwurgericht ausdrücklich festgestellt. Da der Angeklagte, wie das Urteil darlegt, „den ihm erteilten allgemeinen Befehl auf Grund eines eigenen Entschlusses in die Tat umgesetzt und sich, ████, von Fall zu Fall nach den Angaben des Mitangeklagten ██ zur Erteilung des Festnahmebefehls entschlossen“ hat, begegnet auch die Annahme keinen Bedenken, dass der Angeklagte dabei mit Tätervorsatz gehandelt hat und 25 rechtlich selbständige Fälle vorliegen.

Zur Begründung seiner Auffassung, der Angeklagte habe sich in den Fällen Hermann █, Wilhelm ███, ██████ █ und █ der Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung in 5 Fällen schuldig gemacht, hat das Schwurgericht ausgeführt: Der Angeklagte habe zwar nicht persönlich an den Misshandlungen teilgenommen, habe sich auch im Zeitpunkt dieser Ausschreitungen nicht in dem Raume befunden, in dem sie stattgefunden hätten. Er habe sich jedoch in dem Hause aufgehalten und von Anfang an davon Kenntnis gehabt, dass die Festgenommenen von den ihm unterstellten SA-Leuten geschlagen würden. Dabei habe er damit gerechnet, dass mehrere gemeinschaftlich handeln oder gefährliche Werkzeuge verwenden würden. Obwohl er als Leiter der ganzen „Aktion“ dagegen jederzeit hätte wirksam einschreiten können, habe er das mit dem Willen und in der Vorstellung unterlassen, dadurch das Vorgehen der Täter zu unterstützen. Diese Wirkung habe seine Haltung auch gehabt. Zum Einschreiten sei er rechtlich verpflichtet gewesen, weil er als Leiter des Unternehmens die widerrechtlich Festgenommenen seinen Untergebenen wehrlos ausgeliefert und sie dadurch, wie er gewusst, in eine ausgesprochene Gefahrenlage gebracht habe. In diesen Darlegungen zeigt sich kein Fehler. Sie rechtfertigen die Verurteilung wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung nach den §§ 223a, 49 StGB in fünf Fällen.

Soweit der Angeklagte dem Hermann █ selbst zwei Ohrfeigen versetzt hat, hat das Schwurgericht zutreffend davon abgesehen, den Angeklagten wegen dieser Körperverletzung nach § 223 StGB zu verurteilen, weil die Strafverfolgung insoweit verjährt ist.

Soweit die Revision ██████████ die Sachrüge näher begründet, richtet sie in der Hauptsache unzulässige Angriffe gegen Einzelheiten der Beweiswürdigung und geht bei ihren Rechtsausführungen von einem anderen Sachverhalt aus, als das Schwurgericht festgestellt hat. Die Verurteilung wegen Freiheitsberaubung (§ 239 Abs. 1 StGB) in 35 Fällen wird durch die Feststellungen getragen. Die Annahme, dass der Angeklagte in allen Fällen mit Tätervorsatz gehandelt habe, ist ausreichend und zutreffend begründet, ebenso die weitere Annahme, dass die 35 Fälle zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit und nicht im Verhältnis der Tateinheit stehen. Auch die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen (§§ 223a, 74) und wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung in einem Falle zeigt keinen Rechtsfehler. Die Anrechnung von Internierungshaft auf eine Strafe nach § 60 StGB ist, wie der Revision zuzugeben ist, nicht schlechthin ausgeschlossen. Sie ist aber, wie der Senat schon entschieden hat (1 StR 300/51 vom 20. November 1951), davon abhängig, dass die Verhängung oder Fortdauer der Internierungshaft in einem Zusammenhang mit der abgeurteilten Straftat gestanden hat (OGHSt Bd. 2 S. 95, 104; S. 171). Dieser Zusammenhang wurde noch nicht dadurch hergestellt, dass der Angeklagte, wie die Revision behauptet, während der Internierungshaft einmal über den Zusammenstoß befragt wurde, den er mit einer der Personen hatte, wegen deren Misshandlung er sich in diesem Verfahren zu verantworten hat. Auch sonst weisen die Strafzumessungserwägungen bei ██████████ keinen Rechtsfehler auf. Mit vollem Recht hat das Schwurgericht vor allem die besonderen seelischen Qualen erschwerend berücksichtigt, die der Angeklagte einigen seiner Opfer zugefügt hat. Ob es den leidenden Zustand des Angeklagten mildernd berücksichtigen wollte, stand unter diesen Umständen in seinem pflichtgemäßen Ermessen.

Die von der Revision ███ allgemein erhobene, wenn auch nicht näher begründete Sachrüge fordert, dass das Urteil, auch soweit es ihn betrifft, im ganzen nachgeprüft wird. Auch bei ihm lässt die Anwendung des deutschen Strafrechts keinen Rechtsfehler erkennen. Bedenkenfrei ist insbesondere die Annahme, dass die drei Fälle der Beihilfe zur Freiheitsberaubung zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit stehen, da der Angeklagte in jedem Falle einen besonderen im Urteil näher dargelegten Tatbeitrag geleistet hat.

Die Verurteilung des Angeklagten Wilhelm ██ wegen gefährlicher Körperverletzung in einem Falle, wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung in einem Falle und wegen Beihilfe zur Freiheitsberaubung in 25 Fällen gibt nur insoweit zu rechtlichen Bedenken Anlass, als das Schwurgericht angenommen hat, die Fälle der Beihilfe zur Freiheitsberaubung stünden zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit. Den Tatbeitrag des Angeklagten hat das Schwurgericht ohne Rechtsirrtum darin gefunden, dass er im Bewusstsein der Widerrechtlichkeit der Festnahmen ohne eigenen Täterwillen an der Bewachung der Festgenommenen teilgenommen hat. Dieses Verhalten bildet aber für die natürliche Betrachtung eine Einheit. Wenn aber jemand durch eine in natürlichem Sinne einheitliche Handlung dasselbe Strafgesetz mehrfach verletzt, liegt keine Tatmehrheit (§ 74 StGB), sondern Tateinheit (§ 73 StGB) vor. In diesem Sinne hat der Bundesgerichtshof schon beim Täter entschieden (BGHSt Bd. 1 S. 20); für den Teilnehmer gilt nichts anderes. Dass es sich beim verletzten Rechtsgut um ein höchstpersönliches handelt, vermag keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Die Berichtigung des Urteilsspruchs in dem Sinne, dass die 25 Fälle der Beihilfe zur Freiheitsberaubung rechtlich zusammentreffen, kann der Senat selbst vornehmen.

Auch die Revision ███ kämpft hauptsächlich in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung und die vom Schwurgericht für erwiesen erachteten Tatsachen an. Insoweit bedürfen ihre Ausführungen keiner Antwort im einzelnen. Abwegig ist die Ansicht, dass sich der Angeklagte zu seiner Entlastung auf § 52 oder § 54 StGB berufen könne. Der für erwiesen erachtete Sachverhalt enthält kein Anzeichen dafür, dass der Angeklagte durch Drohung mit einer gegenwärtigen, auf andere Weise nicht abwendbaren Gefahr für Leib oder Leben zu den von ihm begangenen strafbaren Handlungen genötigt worden sein könnte. Soweit er an den Vorgängen beteiligt ist, zeigt die Beurteilung des Sachverhalts nach deutschem Strafrecht auch sonst keinen Rechtsirrtum, abgesehen davon, dass das Schwurgericht auch bei ihm angenommen hat, dass die 35 Fälle der Beihilfe zur Freiheitsberaubung ebenso viele rechtlich selbständige Fälle seien. Ebenso wie bei Wilhelm ██ hat das Schwurgericht auch bei ██████████ den Tatbeitrag darin gesehen, dass er sowohl am 26. März wie in der Nacht zum 14. April 1933 die Festgenommenen bewachte. Aus den schon beim Angeklagten Wilhelm ██ erörterten Gründen hat die Einheitlichkeit seines Handelns, die für die natürliche Betrachtung gegeben ist, zur Folge, dass auch eine rechtliche Handlungseinheit besteht, soweit die natürliche Handlungseinheit reicht. Deshalb bildet sein Verhalten am 26. März 1933 eine Beihilfe zur Freiheitsberaubung in 25 rechtlich zusammentreffenden Fällen (§§ 239 Abs. 1, 49, 73 StGB) und sein Verhalten am 14. April 1933 eine Beihilfe zur Freiheitsberaubung in 10 rechtlich zusammentreffenden Fällen. Die daraus sich ergebende Berichtigung des Urteilssatzes kann auch hier vom Senat vorgenommen werden.

Solange alle den Angeklagten zum Vorwurf gemachten strafbaren Handlungen auch nach Art. II c KRG 10 beurteilt werden durften und mussten, bildeten sie unter dem Gesichtspunkt des Verbrechens gegen die Menschlichkeit eine rechtliche Einheit. Es bedurfte deshalb keiner besonderen Freisprechung, soweit ihnen einzelne Handlungen nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts nachgewiesen waren, die bei deutschrechtlicher Betrachtung zwar als selbständige Straftaten hätten angesehen werden müssen, die aber unter dem Gesichtspunkt des Verbrechens gegen die Menschlichkeit nur ein unselbständiges Teilstück bildeten. Bei der jetzt allein noch zulässigen deutschrechtlichen Betrachtung muss diese Freisprechung im Urteilssatz zum Ausdruck kommen. Dasselbe gilt bei Handlungen, bei denen wegen Verjährung das Verfahren einzustellen ist. Auch hier genügt eine Berichtigung des Urteilssatzes.

Weil das Schwurgericht die Strafe entsprechend der Regel des § 73 StGB dem KRG 10 entnommen hatte, hat der Wegfall der Verurteilung aus diesem Gesetz auch zur Folge, dass der Strafausspruch bei sämtlichen Angeklagten aufgehoben werden muss. Die Strafe muss nunmehr den in den einzelnen Fällen verletzten deutschrechtlichen Bestimmungen entnommen werden. Da die nach deutschem Strafrecht selbständigen Fälle auch nicht mehr durch Art. II 1 c KRG 10 zu einer rechtlichen Einheit zusammengefasst werden, muss für jede nach deutschem Recht als selbständige Handlung zu beurteilende Straftat eine Einzelstrafe festgesetzt werden, aus denen gemäß § 74 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden ist.

Dabei ist zu beachten, dass diese Strafe nach Art und Höhe nicht härter sein darf als die bisher aus KRG 10 verhängte Strafe (§ 358 Abs. 2 StPO). Zuständig für die Strafzumessung ist nunmehr die Strafkammer des Landgerichts (§§ 74, 83 GVG; Art. 8 Nr. 118 des Gesetzes zur Wiederherstellung der Rechtseinheit vom 12. September 1950). An diese muss darum die Sache zur neuen Strafzumessung zurückverwiesen werden.

Dr. GeierMantelGlanzmann
RichterJagusch
BGH: Wegfall KRG 10-Ermächtigung; Schuldspruch nach StGB, Strafausspruch aufgehoben — Themis