Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Ablehnung psychologischen Zusatzgutachtens; Psychiater darf Psychologen hinzuziehen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 334/97
Datum
22.07.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte im Revisionsverfahren die Ablehnung seines Antrags auf Erholung eines psychologischen Zusatzgutachtens. Der BGH prüft, ob das Landgericht einen Rechtsfehler begangen hat und ob der bestellte psychiatrische Sachverständige psychologische Befunde hinzuziehen durfte. Die Revision wird als unbegründet verworfen. Der Senat bestätigt die Entscheidungsbefugnis des Psychiaters über Umfang, Methoden und Notwendigkeit eines Zusatzgutachtens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein vom Gericht bestellter psychiatrischer Sachverständiger darf für bestimmte Teilfragen einen Psychologen hinzuziehen und dessen Befunde nach eigener Prüfung in sein Gutachten einbeziehen.

2

Der psychiatrische Sachverständige entscheidet in eigener Verantwortung, welche Unterlagen und Untersuchungsmethoden für die Erstattung seines Gutachtens erforderlich sind und ob ein psychologisches Zusatzgutachten notwendig ist.

3

Die Ablehnung eines Beweisantrags auf Erholung eines psychologischen Zusatzgutachtens ist zulässig, wenn das Gericht von der Sachkunde des bestellten psychiatrischen Sachverständigen überzeugt ist und dieser nach weiteren Ermittlungen die Notwendigkeit eines Zusatzgutachtens verneint.

4

Ein Beweisantrag richtet sich nicht ohne Weiteres auf die Anhörung eines ‚weiteren‘ Sachverständigen im Sinne des § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO; die Voraussetzungen hierfür sind substantiiert darzulegen.

5

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen revisionsrechtfertigenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Konstanz, 17. Januar 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 334/97 vom 22. Juli 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Geiselnahme u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Juli 1997 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 17. Januar 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Der vom Gericht bestellte psychiatrische Sachverständige darf für bestimmte Teilfragen einen Psychologen zuziehen, dessen Befunde er nach eigener Prüfung in sein Gutachten aufnehmen kann (BGHSt 22, 268, 272 f.). Der Sachverständige entscheidet jedoch in eigener Verantwortung, welche Unterlagen er für die Erstattung seines Gutachtens benötigt und welche Untersuchungsmethoden er anwendet (BGH NStZ 1992, 27 Nr. 3). Hierzu gehört für den psychiatrischen Sachverständigen auch die Entscheidung, ob er die Erholung eines psychologischen Zusatzgutachtens für erforderlich hält.

Gründe

Somit durfte das Landgericht den Antrag auf Erholung eines psychologischen Zusatzgutachtens mit der Begründung ablehnen, der gehörte psychiatrische Sachverständige verfüge über die erforderliche Sachkunde und halte es nicht für erforderlich, ein solches Gutachten beizuziehen. Der Entscheidung des Landgerichts steht nicht entgegen, dass der Sachverständige ursprünglich ein solches Gutachten erholen lassen wollte. Nach der Durchführung der Hauptverhandlung und weiteren Gesprächen mit dem Angeklagten hielt er das Gutachten „nicht mehr für erforderlich“.

Die vom Landgericht angenommene Sachkunde des psychiatrischen Gutachters ist von der Revision nicht in Frage gestellt worden. Der Beweisantrag zielte auch nicht auf die Anhörung eines „weiteren“ Sachverständigen im Sinne des § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO, wie der Revision einzuräumen ist, mit der gegebenen Begründung nicht hätte abgelehnt werden können. Aufklärungsgesichtspunkte verlangten die Erholung eines psychologischen Gutachtens ebenfalls nicht. Weil der psychiatrische Sachverständige ursprünglich ein psychologisches Zusatzgutachten für erforderlich gehalten hatte, war die Hauptverhandlung verschoben worden; der Angeklagte hatte dann Untersuchungen (auf Anraten seines Verteidigers) zulässig abgelehnt. Danach drängte nichts, in Unterbrechung oder Aussetzung der Hauptverhandlung nun doch die Untersuchungen durchzuführen.

Darüber hinaus hat der Angeklagte die erste einschlägige (Vergewaltigungs-)Straftat bereits vor dem jetzt in Frage stehenden Unfall mit Kopfbeteiligung begangen.

SchaferGranderathBoetticher
MaulBrüning
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