Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 334/87
Datum
11.08.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte Strafzumessung und die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung nach Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Er bestätigt, dass Häufigkeit des Verkehrs strafschärfend zu berücksichtigen ist und ein Liebesverhältnis den Schutzzweck der Norm nicht ausschließt. Die Versagung der Bewährung ist wegen einschlägiger Vorstrafen und früherer Widerrufe gerechtfertigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Prüfung des Vorliegens eines besonders schweren Falles nach § 176 Abs. 3 StGB schließt die Bewertung möglicher Milderungsgründe, etwa eines sexuellen Notstands, nicht aus und ist kein Verfahrensfehler.

2

Die Häufigkeit des geschlechtlichen Verkehrs mit einem minderjährigen Kind ist bei der Strafzumessung strafschärfend zu berücksichtigen, auch wenn beim Opfer keine psychischen Schäden feststellbar sind.

3

Ein zwischen dem Täter und dem minderjährigen Opfer bestehendes Liebesverhältnis schließt die Annahme eines besonders schweren Falles nicht von vornherein aus; der Schutzzweck der Vorschrift bleibt maßgeblich.

4

Die Strafzumessung ist nicht dadurch rechtsfehlerhaft, dass eine andere Strafhöhe vertretbar gewesen wäre; die Auswahl des Strafrahmens unterliegt dem freiem Ermessen des Tatrichters, sofern keine Rechtsfehler vorliegen.

5

Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 1 StGB kann bei einschlägigen Vorstrafen, früheren Widerrufen gewährter Aussetzungen und einer tragfähigen Rückfallprognose gerechtfertigt sein.

Vorinstanzen

Landgericht Deggendorf, 19. März 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 334/87 in der Strafsache gegen █ aus ██, dort geboren am ███, Josef ████, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. August 1987, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Ulsamer, Dr. █████, Dr. Foth, Schimansky als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, der Angeklagte, Rechtsanwalt Dr. ███████ aus ████████ als Verteidiger, Justizangestellte █████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 19. März 1987 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Mit seiner wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten, auf die Sachrüge gestützten Revision beanstandet der Angeklagte die Strafzumessung und die Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Die Erwägung, der Angeklagte habe die Tat nicht aus einem sexuellen Notstand begangen, hat das Landgericht bei der Prüfung angestellt, ob ein besonders schwerer Fall nach § 176 Abs. 3 StGB vorliegt. Es hat damit ersichtlich nur zum Ausdruck gebracht, dass es – mit negativem Ergebnis – auch das Vorliegen eines sich unter dem genannten Gesichtpunkt eventuell ergebenden Milderungsgrundes geprüft hat. Bei der Strafzumessung im engeren Sinne findet sich die beanstandete Wendung nicht.

Da der sexuelle Missbrauch von Kindern ein abstraktes Gefährdungsdelikt ist (BGH NStZ 87, 222) und der Gesetzgeber den Vollzug des Beischlafs mit einem Kinde wegen des darin liegenden schwerwiegenden Eingriffs in die sexuelle Entwicklung als Regelbeispiel für das Vorliegen eines besonders schweren Falles ausdrücklich genannt hat, war die Strafkammer nicht gehindert, die Häufigkeit des Verkehrs strafschärfend zu berücksichtigen. Dass das Tatopfer hier keine psychischen Schäden erlitten hat, hat das Landgericht ebenso wie das zwischen dem Angeklagten und dem Tatopfer bestehende Liebesverhältnis mildernd ins Gewicht fallen lassen. Die gefühlsmäßige Bindung zwischen dem zur Tatzeit 41-jährigen Angeklagten und der damals noch nicht 14 Jahre alten unberührten und sexuell unerfahrenen Spielgefährtin seiner Tochter lässt den regelmäßigen Geschlechtsverkehr zwischen ihnen angesichts des Schutzzweckes der Vorschrift nicht in so mildem Licht erscheinen, dass die Annahme eines besonders schweren Falles von vornherein ausgeschlossen wäre.

Auch im Übrigen ist die Strafzumessung rechtlich nicht zu beanstanden. Die Wahl des Strafrahmens und die Strafzumessung sind nicht schon dann rechtsfehlerhaft, wenn auch eine andere Entscheidung möglich gewesen wäre.

Auch die Angriffe gegen die Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung greifen nicht durch. Das Landgericht hat eingehend begründet, warum es unter Berücksichtigung der – zum Teil einschlägigen – Vorstrafen und des Widerrufs wiederholt gewährter Strafaussetzungen bereits die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 StGB als nicht gegeben ansieht.

Die in diesem Zusammenhang angestellte Erwägung, der Angeklagte lasse sich treiben und bringe nicht die Kraft auf, seinem Sexualtrieb entgegenzuwirken, findet als Prognose in der den Gegenstand der Verurteilung bildenden fortgesetzten Tat eine hinreichende Stütze.

UlsamerSchauenburgFoth
KuhnSchimansky
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