Revision verworfen; Schuldspruch zu versuchter schwerer räuberischer Erpressung geändert
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 334/85
- Datum
- 15.08.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils unter Berücksichtigung der Revisionsrechtfertigung und der Gegenerklärung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Räuberische Erpressung und Raub, die sich auf verschiedene Personen und verschiedene Gegenstände richten, können bei einem einheitlichen Tatgeschehen Tateinheit und nicht Gesetzeskonkurrenz begründen.
Eine Änderung des Schuldspruchs nach Einlegung der Revision ist gemäß § 265 StPO nicht ausgeschlossen, wenn sich der Angeklagte gegenüber dem geänderten Schuldvorwurf nicht anders verteidigen konnte.
Bei der rechtlichen Würdigung ist auf die unterschiedlichen Tatobjekte und Tatpersonen abzustellen; erfüllt ein einheitliches Tatgeschehen mehrere Straftatbestände, sind diese ggf. als Tateinheit zu erfassen.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 13. November 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 334/85 in der Strafsache gegen Manfred █████████ aus ████████, dort geboren am ████ 1959, – Sachbezeichnung: ██████████ u. a. – wegen schweren Raubes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. August 1985 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 13. November 1984 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung unter Berücksichtigung der Gegenerklärung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO).
Der Schuldspruch wird jedoch dahin geändert, dass der Angeklagte schuldig ist eines Verbrechens der versuchten schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit schwerem Raub (§§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 2, §§ 253, 255, 22, 23, 25 Abs. 2, 52 StGB).
Dazu hat der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof zu Recht ausgeführt, dass, da sich räuberische Erpressung und Raub auf verschiedene Personen und verschiedene Gegenstände richten (Handkoffer des Zeugen ████, Plastiktasche der Zeugin [REDACTED]), Tateinheit und nicht – wie von der Strafkammer angenommen – Gesetzeskonkurrenz vorliegt (Herdegen in LK, 10. Aufl., § 249 Rn. 26; BGH, Urteil vom 20. März 1984 – 1 StR 782/83). Insoweit ist der Schuldspruch zu ändern.
§ 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, weil sich der Angeklagte gegenüber dem geänderten Schuldvorwurf nicht anders hätte verteidigen können.
Gründe
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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