Treffer
BGH Urteil

Tatmehrheit, Verhinderung ärztlicher Hilfe und 'Sichbemächtigen' (§ 239b StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 334/78
Datum
22.08.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen eine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung, Freiheitsberaubung und Nötigung. Er bestätigt, dass die Verletzungshandlung mit der Zufügung der Verletzungen vollendet ist und nicht als Dauerdelikt zu bewerten ist. Eine zusätzliche Körperverletzung durch Verhindern ärztlicher Hilfe liegt nur bei kausalem und vorsätzlichem Hervorrufen der Verschlimmerung vor. ‚Sichbemächtigen‘ im Sinne des § 239b StGB erfordert tatsächliche körperliche Herrschaft über die Person; bloße Drohungen und Gesten genügen nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die strafrechtlich relevante Körperverletzung ist in der Regel mit der Zufügung der Verletzungen vollendet; sie ist nicht als Dauerdelikt zu behandeln.

2

Tatmehrheit kann bejaht werden, wenn der Täter nach Ausführung einer ersten Tat und nach Abklingen der Erregung einen neuen Entschluss fasst und eine selbständige, weitere Tat begeht.

3

Eine zusätzliche Körperverletzung durch das Verhindern ärztlicher Hilfe setzt voraus, dass der Täter kausal und vorsätzlich die Fortdauer oder Verschlimmerung des Schadens herbeiführt.

4

Das Tatbestandsmerkmal des ‚Sichbemächtigens‘ (§ 239b StGB) erfordert die Erlangung körperlicher Verfügungsgewalt über die Person in einer Weise, die eine ständig gegenwärtige und sofort durchsetzbare Gefährdung ermöglicht; bloße Drohungen oder Gesten genügen nicht.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 9. März 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen ██ ██ den Jockey Joseph Lionel ████, festen Wohnsitz, geboren am █████ 1948 in █████ (sO —), zur Zeit in Haft, wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. August 1978, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Pikart, Dr. Woesner, Zipfel als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ in der Verhandlung, Erster Staatsanwalt ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ██ aus █████ als Verteidiger, Justizhauptsekretärin ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 9. März 1978 werden verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft einschließlich der dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit Freiheitsberaubung, begangen in Tateinheit mit Nötigung, zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verurteilt. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten rügen die Verletzung sachlichen Rechts. Beide Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.

I. Revision der Staatsanwaltschaft

1. Zu Unrecht wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Annahme von Tatmehrheit. Der Angeklagte hatte zunächst nur beschlossen, auf seinen Nebenbuhler ███ loszugehen, und ihm diesem Entschluss entsprechend Verletzungen mit dem Messer beigebracht (UA S. 8, 9). Erst als ████ blutend zu Boden gefallen war und die Erregung des Angeklagten nachgelassen hatte, sperrte er das Zimmer ab und wandte sich mit Drohungen an Hilde ███ (UA S. 9). Hieraus entnimmt der Tatrichter, dass der Angeklagte nach Ausführung der Messerstiche und nach Abklingen seiner Erregung einen neuen Entschluss fasste (UA S. 20). Das rechtfertigte die Annahme von Tatmehrheit.

Nach Meinung der Staatsanwaltschaft ist das gesamte Geschehen nur als eine Tat anzusehen, weil die Körperverletzung ████ bis fünf Uhr morgens fortgedauert habe; erst zu diesem Zeitpunkt sei die Körperverletzung vollendet gewesen. Das trifft nicht zu. Das Vergehen gegen § 223a StGB ist in aller Regel kein Dauerdelikt (Stree in Schönke/Schröder StGB 19. Aufl. vor § 52 Rdn. 82; Dreher StGB 37. Aufl. § 223 Rdn. 7; Lüttger JR 1971, 140); der strafrechtlich relevante Erfolg ist hier bereits mit der Zufügung der Verletzungen eingetreten.

Es bleibt allerdings zu prüfen, ob der Angeklagte eine weitere – selbständige – Körperverletzung dadurch beging, dass er ärztliche Hilfe verhinderte und damit die Fortdauer der Schmerzen und eine weitere Gesundheitsbeschädigung bewirkte. Ein Aufrechterhalten der Schmerzen hat die Rechtsprechung vielfach als tatbestandsmäßig angesehen, wenn ein Arzt es pflichtwidrig unterlassen hatte, Linderungsmittel einzusetzen (RGSt 75, 160, 165; BGH LM § 230 Nr. 6; OLG Hamm NJW 1975, 604 Nr. 14). In allen diesen Fällen war jedoch der Täter nicht für die Verursachung des Übelbefindens verantwortlich. Hier ist die körperliche Misshandlung mit ihren Folgen durch die Bestrafung gemäß § 223a StGB abgegolten. Dass die zeitweilige Verhinderung ärztlicher Hilfe eine Steigerung der Schmerzen oder der Gesundheitsbeschädigung bewirkt hatte, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen. Zumindest fehlt es insoweit am Vorsatz: der Angeklagte duldete es, dass Frau ██ ████ einen Notverband anlegte (UA S. 10).

2. Die Revision meint außerdem, dass die Strafkammer zu Unrecht keine Geiselnahme (§ 239b StGB) angenommen habe: Der Angeklagte habe sich ████████ bemächtigt und diese Lage zur Nötigung der Frau ███ ausgenutzt.

Das Landgericht hält das Tatbestandsmerkmal des „Sichbemächtigens“ deshalb nicht für gegeben, weil der Angeklagte über ████ keine physische Gewalt (d. h. körperliche Herrschaft, vergleichbar dem Gewahrsam an Sachen) in dem Sinne erlangt habe, dass sich die Verletzung oder Tötung als ständig gegenwärtige, sofort vollziehbare Aktualität darstellte; der Angeklagte habe sich auf eine Drohungsäußerung, verbunden mit einer entsprechenden Geste beschränkt (UA S. 20, 21).

Den Begriff des „Sichbemächtigens“ hat die Strafkammer rechtlich zutreffend bestimmt. Auch die Anwendung auf den festgestellten Sachverhalt lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Als der Angeklagte drohte, auf den am Boden liegenden ███ erneut einzustechen, warf sich Frau ███ schützend über ihn (UA S. 9); dass dies möglich war, spricht entscheidend gegen eine körperliche Verfügungsgewalt des Angeklagten. Die Tatsituation unterschied sich von den Fallgestaltungen, die in der Rechtsprechung die Anwendung der §§ 239a, 239b StGB geboten haben (BGHSt 26, 70, 72; 26, 309, 310; BGH, Urteil vom 21. Juli 1976 – 2 StR 340/76): Dort hatte der Täter das Opfer an sich gerissen oder es mit einer Schusswaffe in Schach gehalten. Das Landgericht hielt sich deshalb im Rahmen der dem Tatrichter zukommenden Würdigung, wenn es annahm, der Angeklagte habe nur eine Drohgeste ausgeführt, er habe sich aber des Verletzten nicht „bemächtigt“.

Auch das folgende Tatgeschehen rechtfertigte nicht die Anwendung des § 239b StGB. Der Angeklagte steckte das Messer weg und sprach auch keine Drohung mehr aus, als er Frau ███ wiederholt die Bitte abschlug, die „Immertür“ zu öffnen (UA S. 10).

II. Revision des Angeklagten

Das Rechtsmittel dieses Beschwerdeführers wendet sich mit Einzelausführungen nur gegen die Annahme von Tatmehrheit. Wie oben dargelegt, ist diese Beanstandung unbegründet. Auch sonst ergibt die Prüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde keinen Rechtsfehler.

Beide Revisionen mussten deshalb entsprechend dem Antrag der Bundesanwaltschaft verworfen werden.

PikartMayrWoesner
LoesdauZipfel
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