Revision wegen Anvertrautsein bei sexuellem Missbrauch eines Schutzbefohlenen – Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 334/74
- Datum
- 06.08.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für das Vorliegen eines Obhutsverhältnisses im Sinne von § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist die tatsächliche Gestaltung des Verhältnisses und die nach natürlicher Lebensauffassung begründete Verantwortungsübernahme maßgeblich; eine formale Bestellung ist nicht erforderlich.
Ein Minderjähriger kann demjenigen zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut sein, der aus eigenem Entschluss und freiwillig die Sorge um sein Wohl übernimmt; auch die Anmaßung eines Erziehungsrechts kann ein solches Obhutsverhältnis begründen.
Die Widersetzlichkeit des Minderjährigen oder entgegenstehende Erklärungen der Erziehungsberechtigten schließen ein Obhutsverhältnis nicht zwingend aus, wenn der Täter faktisch erzieherische Anordnungen erteilt und durchsetzt.
Hat das Tatgericht wesentliche tatsächliche Anhaltspunkte nicht unter dem korrekten rechtlichen Gesichtspunkt gewürdigt, kann das Revisionsgericht die Entscheidung aufheben und die Sache zur ergänzenden Feststellung und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Augsburg, 11. März 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Arbeiter Josef ███ aus ████, geboren ██ 1936 in ████, wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. August 1974, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Loesdau als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mosl, Pikart, Dr. Woesner, Zipfel als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
██████████████████ █████
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 11. März 1974 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als der Angeklagte im Falle Petra K. vom Schuldvorwurf des sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen freigesprochen worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht München II zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Anklage legt dem Angeklagten u. a. zur Last, in der Zeit zwischen Frühjahr 1972 und Ende Mai 1973, als er mit seiner damaligen Verlobten Elisabeth ████ in einem eheähnlichen Verhältnis zusammenlebte, an deren Tochter Petra K. (geboren am █ 1958), die ihm zur Erziehung oder Betreuung in der Lebensführung anvertraut gewesen sei, fortgesetzt sexuelle Handlungen vorgenommen zu haben (§ 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Die Jugendkammer hat jedoch den Angeklagten, von dessen Schuld sie sich auch im Übrigen nicht überzeugen konnte, zugleich von diesem Schuldvorwurf freigesprochen.
Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich hiergegen mit der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Das Urteil stellt zwar fest, dass der Angeklagte die noch nicht 16-jährige Petra in einer ganzen Reihe von Fällen an Brust und Geschlechtsteil abgegriffen und mit ihr den Geschlechtsverkehr ausgeübt hat (UA S. 4). Das Landgericht hat aber aus Rechtsgründen eine Verurteilung nach § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht für möglich gehalten, weil Petra dem Angeklagten nicht „zur Erziehung oder Betreuung in der Lebensführung anvertraut“ gewesen sei. Ein Anvertrautsein setze nämlich voraus, dass der Jugendliche sich freiwillig unter die Obhut des Täters begeben habe oder dass die Erziehungsgewalt dem Täter vom Berechtigten oder kraft Gesetzes übertragen worden sei (UA S. 6). Daran fehle es; insbesondere liege auch in der dem Angeklagten von Frau ████ durch das gemeinsame Wohnen im selben Hause eröffneten Möglichkeit, auf Petra erzieherisch einzuwirken, keine Übertragung der Erziehungsgewalt.
Diese Erwägungen sind nicht frei von Rechtsirrtum.
Das Landgericht hat verkannt, dass es für die Begründung eines Obhutsverhältnisses im Sinne von § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB nach feststehender höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht entscheidend ist, wie der Erzieher, Ausbilder oder Betreuer bestellt ist, ob also die Bestellung auf Gesetz, Verwaltungsakt oder Vertrag zurückgeht oder auf rein tatsächliche Vorgänge, sondern dass für Bestehen und Umfang der Obhutspflicht die gesamte Gestaltung des Einzelfalls maßgebend ist (BGHSt 19, 163, 165; 21, 196, 201 = JR 1968, 190 mit Anm. Lackner). Dabei kommt es entscheidend darauf an, dass sich der Täter nach den faktischen Umständen und nach natürlicher Lebensauffassung für den Schutzbefohlenen verantwortlich fühlen musste (BGHSt 1, 55, 56; OLG Stuttgart HESt 1, 290; Koeniger NJW 1957, 161; Seibert GA 1958, 364 gegen OLG Celle GA 1958, 309).
Hiernach kann ein Minderjähriger auch demjenigen zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut sein, der kraft eigenen Entschlusses die Sorge um sein Wohl freiwillig und unter eigener Verantwortung übernimmt (BGHSt 1, 55, 56; 1, 292). Insoweit ist infolgedessen – entgegen der Ansicht der Jugendkammer – durchaus Raum für die Herstellung eines Obhutsverhältnisses im Sinne von § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB durch „Anmaßung eines Erziehungsrechts“ (vgl. Seibert aaO). Daran vermag hier auch die festgestellte Widersetzlichkeit des Mädchens (UA S. 5) und der mehrmals gegenüber konkreten Erziehungsmaßnahmen des Angeklagten geäußerte Widerspruch der Mutter (UA S. 6) grundsätzlich nichts zu ändern. Denn eine besondere Obhutsverpflichtung könnte sich für den Angeklagten bereits daraus ergeben, dass er mit allgemeiner Einwilligung der Erziehungsberechtigten Anordnungen erteilte, welche die Erziehung des Mädchens betrafen, und dass er diese auch durchsetzte; gerade das aber stellt das Urteil fest (UA S. 6).
Da das Landgericht den Sachverhalt unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten nicht gewürdigt hat und die – sehr dürftigen – Feststellungen dem Revisionsgericht trotz Vorhandenseins wesentlicher Anhaltspunkte für das Vorliegen eines echten Betreuungsverhältnisses eine eigene rechtliche Würdigung nicht erlauben, andererseits aber eine ergänzende Klärung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne des Anklagevorwurfs noch möglich erscheint, muss das Urteil im bezeichneten Umfang aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden.
| Loesdau | Mosl | Zipfel | |||
| Pikart | Woesner |