Revision verworfen: Zuständigkeitswiderruf nach NATO‑Truppenstatut und Verwertbarkeit von Beweisanträgen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 334/72
- Datum
- 28.11.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei konkurrierender Strafgerichtsbarkeit nach Art. VII NATO‑Truppenstatut beginnt die Frist zum Widerruf eines Verzichts nach Art. 19 Abs. 2 des Zusatzabkommens nur durch eine ausdrückliche Mitteilung der Militärbehörde an die zuständige deutsche Staatsanwaltschaft, die die betreffenden Einzelfälle in groben Umrissen benennt.
Die Mitteilung der Militärbehörde muss neben Namen auch in sachlicher Hinsicht die der Entscheidung zugrunde liegenden Tatvorwürfe in groben Zügen enthalten, damit die deutsche Behörde nach Fristablauf im einzelnen erkennen kann, welche Taten ihrer Gerichtsbarkeit zuzuordnen sind.
Ein Beweisantrag kann gemäß § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO abgelehnt werden, wenn das Gericht überzeugend darlegt, dass die angebotenen Zeugen nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht in der Lage sind, sich verlässlich an die Beweistatsache zu erinnern und daher als völlig ungeeignet erscheinen.
Feststellungen des Tatrichters sind auf Widersprüche, Verstöße gegen Erfahrungssätze oder Denkgesetze zu überprüfen; geringfügige Abweichungen in Schilderungen oder Protokollen begründen für sich genommen noch keinen Rechtsfehler.
Bei der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe genügen knappe, aber erkennbare Ausführungen des Tatrichters zur Gesamtwürdigung, sofern sich daraus ergibt, dass die maßgeblichen Rechtsgrundsätze beachtet wurden.
Vorinstanzen
Landgericht Ellwangen, 5. Januar 1972
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 334/72
in der Strafsache gegen
████
1. den ████████ der US-Armee Victor G. aus ███████████████, geboren am █████████ ████ in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, ██,
2. den Soldaten der US-Armee Clyde K. aus ███ GO, geboren ██████████ ████ in ████, wegen Bandendiebstahls u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Pfeiffer und die Richter Loesdau, Dr. Mesl, Pikart und Dr. Woesner in der Sitzung vom 28. November 1972, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt Dr. █████ in der Verhandlung, Richter am Landgericht ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████ ████████ als Verteidiger der Angeklagten, ██████████████████ ████
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten M____) und ████████ gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 5. Januar 1972 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten M____) des Diebstahls in zwei Fällen, des Bandendiebstahls in zwölf Fällen und des versuchten Bandendiebstahls in acht Fällen, den Angeklagten ███████████ des Bandendiebstahls in fünf Fällen und des versuchten Bandendiebstahls in drei Fällen schuldig befunden. Es hat den Angeklagten M____) zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren, den Angeklagten ██ zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr zwei Monaten verurteilt. Im Übrigen hat es die Angeklagten freigesprochen.
Gegen die Verurteilung richten sich die Revisionen der Angeklagten, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügen. Sie haben keinen Erfolg.
A. Die Verfahrensvoraussetzungen
Die Angeklagten unterstehen deutscher Gerichtsbarkeit.
Diebstahl, Bandendiebstahl und dessen Versuch sind nach deutschem und amerikanischem Recht strafbar. Demgemäß ist konkurrierende Strafgerichtsbarkeit des Entsende- und des Aufnahmestaates im Sinne des Artikels VII Abs. 1 und 3 des NATO-Truppenstatuts (BGBl 1961 II 1183, 1190) gegeben.
Nach Artikel VII Abs. 3 b bevorrechtigte Bundesrepublik hat zwar in Artikel 19 Abs. 1 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 (BGBl 1961 II 1183, 1218; 1964 II 1231) allgemein auf ihr Vorrecht verzichtet. Dieser Verzicht ist jedoch hier nach Artikel 19 Abs. 2 und 3 des Zusatzabkommens fristgerecht und ordnungsgemäß widerrufen.
Die Frist zur Erklärung des Widerrufs beträgt 21 Tage. Sie beginnt mit dem Tage nach dem Eingang der Mitteilung, durch die die Militärbehörde des Entsendestaates der deutschen Strafverfolgungsbehörde die Einzelfälle angibt, die unter den Verzicht fallen (Art. 19 Abs. 2 des Zusatzabkommens, § 42 StPO). Die amerikanische Militärbehörde hat einen Teil der Einzelfälle, die nunmehr zur Aburteilung stehen, der Staatsanwaltschaft am 12. April 1971 mitgeteilt (Bl. 57). Die Mitteilung ist am 16. April 1971 bei der deutschen Anklagebehörde eingegangen (Bl. 57). Diese hat die Rücknahme des Verzichts auf Ausübung der Gerichtsbarkeit am 5. Mai 1971 der amerikanischen Dienststelle durch Eilbrief erklärt (Bl. 60). Unter Zugrundelegung der allgemein für die Postbeförderung in der Bundesrepublik geltenden Erfahrungssätze ist davon auszugehen, dass dieser an demselben Tage abgesandte Brief innerhalb eines Tages von Ellwangen nach Göppingen befördert und demgemäß am 6. Mai 1971 bei der amerikanischen Behörde eingetroffen ist. Damit ist die nach § 42 StPO zu berechnende Frist gewahrt; sie wäre auch nach amerikanischem Recht eingehalten.
Gleiches gilt für die Mitteilung der amerikanischen Behörde vom 2. September 1971, eingegangen bei der Staatsanwaltschaft in Ellwangen am 6. September 1971, die weitere Einzelfälle aufführt (Bl. 133). Auf sie hat die Anklagebehörde noch am Tage des Eingangs durch Widerruf des Verzichts reagiert (Bl. 135).
Die gegen die Annahme der Rechtzeitigkeit gerichteten Angriffe der Revision gehen fehl. Angesichts der Bedeutung für die Bestimmung der Gerichtsbarkeit ist eine ausdrückliche, an die für die Zurücknahme des Verzichts zuständige deutsche Staatsanwaltschaft gerichtete Erklärung der Militärbehörde des Entsendestaates zu verlangen. Sie muss erkennbar dem Zweck dienen, die Frist des Art. 19 Abs. 3 des Zusatzabkommens in Lauf zu setzen (BGH NJW 1966, 2280 Nr. 10). Dazu gehört, dass die Militärbehörde die Einzelfälle bekannt gibt, um die es geht, denn nur so schafft sie die Grundlage für eine klare Entscheidung der beteiligten Behörden über die Ausübung der Gerichtsbarkeit. Jede dieser Behörden muss nach Fristablauf im einzelnen wissen, welche der in Betracht kommenden Taten ihrer Gerichtsbarkeit unterliegt. Dieses Ziel ist nur zu erreichen, wenn die Mitteilung der Militärbehörde nicht nur den Namen des Beschuldigten und die Tatsache der Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens, sondern in groben Umrissen auch die ihm zur Last gelegten Taten enthält. In den Fällen, in denen die Militärbehörde zunächst allein von der Beschuldigung Kenntnis hat, ist es der deutschen Staatsanwaltschaft nicht zuzumuten, eine weittragende Entscheidung in einer Sache zu fällen, die ihr nicht einmal in den Grundzügen bekannt ist.
Auf die von der Revision angebotenen Übersetzungen des englischen und des französischen Textes des Abkommens kommt es nicht an. Der Schlussabsatz des Zusatzabkommens erklärt ausdrücklich auch den deutschen Wortlaut für verbindlich (BGBl 1961 II 1218, 1311). Dieser besagt eindeutig, dass die Mitteilung der Einzelfälle erforderlich ist.
Vor der Mitteilung der amerikanischen Militärbehörde vom 12. April 1971 ist eine weitere Erklärung, die die Voraussetzung des Art. 19 Abs. 2 des Zusatzabkommens erfüllt und demgemäß die Frist von 21 Tagen in Lauf setzt, nicht festzustellen. Das gilt insbesondere für die von der Revision hervorgehobenen Ferngespräche vom 24. März und 2. April 1971, deren Inhalt in Aktenvermerken teilweise festgehalten ist (Bl. 52, 56). Keines dieser Gespräche diente erkennbar dem Zweck, die verantwortliche Entscheidung der deutschen Anklagebehörde nach Art. 19 Abs. 2 und 3 des Zusatzabkommens herbeizuführen. Klare Angaben, die eine Abgrenzung der Gerichtsbarkeit ermöglicht hätten, sind ihnen nicht zu entnehmen. Der allgemeine, im zweiten Ferngespräch sogar nur angedeutete Wunsch der Militärbehörde, die deutsche Staatsanwaltschaft möge den Verzicht zurücknehmen, bedeutet noch nicht, dass die Behörde des Entsendestaates die deutsche Anklagebehörde schon zu diesem Zeitpunkt vor die rechtliche Alternative des Art. 19 Abs. 2 und 3 des Zusatzabkommens stellen wollte. Der Wortlaut des Vermerks vom 24. März 1971 spricht sogar ausdrücklich dagegen. Dort ist u. a. ausgeführt: „Das US-Hauptquartier kann und will dies offiziell nicht anregen“ (Bl. 52). Die Anrufe dienten ersichtlich der Erfüllung der Pflicht zur gegenseitigen Zusammenarbeit und Unterrichtung, die Art. VI Abs. 6 des NATO-Truppenstatuts beiden Seiten auferlegt, und zusätzlich der Übermittlung bestimmter Wünsche der Militärbehörde.
B. Die Verfahrensrügen
Die verfahrensrechtlichen Beanstandungen dringen nicht durch.
Die auf Vernehmung der Zeugen ████ P____) und ████ gerichteten Hilfsbeweisanträge des Verteidigers sind ohne erkennbaren Rechtsirrtum abgelehnt.
Ob diese nunmehr in den USA oder in Vietnam befindlichen Zeugen unerreichbar sind, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls sind sie, wie das Landgericht zutreffend annimmt, völlig ungeeignete Beweismittel im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO. Das Gesetz folgt hier der Erwägung, dass es dem Gericht nicht zuzumuten ist, Beweise zu erheben, von deren völliger Nutzlosigkeit es überzeugt ist, weil sie nicht der Sachaufklärung dienen können (BGHSt 14, 339, 342). Das kann auch der Fall sein, wenn nach den Umständen auszuschließen ist, dass die Beweisperson überhaupt in der Lage sein kann, sich zum Beweisthema sachlich zu äußern. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn sich der Zeuge nach feststehender allgemeiner Lebenserfahrung unmöglich mit einiger Zuverlässigkeit an die Beweistatsache erinnern kann, über die er aussagen soll (Alsberg-Nüse, Der Beweisantrag im Strafprozess 3. Aufl. S. 208). Nach der eingehenden Darstellung des Landgerichts, insbesondere zur Unzuverlässigkeit der Register (UA S. 28, 31), ist hier ein solcher Sachverhalt gegeben. Der Tatrichter durfte unter diesen Umständen ausnahmsweise davon ausgehen, dass die hilfsweise angebotenen Beweismittel aus sich selbst völlig ungeeignet seien.
C. Die Sachrügen
I. Die Schuldaussprüche werden durch die getroffenen Feststellungen getragen.
Die Diebstähle, Bandendiebstähle und versuchten Bandendiebstähle sind rechtlich einwandfrei dargetan. Die Ausführungen des angefochtenen Urteils enthalten weder Widersprüche, noch Verstöße gegen Erfahrungssätze oder Denkgesetze.
Es stellt keinen Widerspruch dar, wenn das angefochtene Urteil im Fall II 22 (Einbruch in die Genossenschaftsbank) die Vorbesprechung der Täter in die Gaststätte „L____)“ verlegt, während das Urteil derselben Strafkammer vom 23. Dezember 1971 das Lokal „O____)“ als Besprechungsort bezeichnet. Ebensowenig ist es ein Widerspruch, wenn das Landgericht auf der Grundlage der Bekundung des Zeugen ████████ annimmt, der Angeklagte M____) und Beate ███████, die Tochter des Zeugen, hätten gegen Mitternacht die Wohnung verlassen (UA S. 37), und zugleich den Tatzeitpunkt in diese Nacht verlegt. Das bedeutet, dass die Tat nach Mitternacht begangen ist. Eine Feststellung, dass der Aufbruch der Täter aus der Gaststätte „L____)“ in █████████ und die Fahrt nach ████████ schon vorher stattfand, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Mit Hinweisen auf das Protokoll lässt sich ein Widerspruch im Rahmen der Sachrüge nicht begründen. Da eine Unstimmigkeit nicht vorliegt, bedurfte es auch keiner Gegenüberstellung von S____) und ███.
Die Schlussfolgerung des Landgerichts, es sei nicht unlogisch, wenn der Angeklagte ██████ die Register verfälscht und sich dennoch in seiner Verteidigung nicht von Anfang an auf diese Eintragungen berufen habe, ist denkgesetzlich möglich. Die Strafkammer erklärt diesen Sachverhalt rechtlich unangreifbar damit, dass ███████ sich nicht mit Sicherheit an die Einzelheiten erinnert habe (UA S. 30).
II. Auch die Strafzumessungserwägungen bieten keine Veranlassung zu rechtlicher Beanstandung.
Beim Angeklagten ██████ ist zwar die Gesamtstrafe im einzelnen nicht begründet (vgl. BGHSt 24, 268). Die Ausführungen zur Gesamtstrafe beim Angeklagten M____) (UA S. 47) lassen aber erkennen, dass die Strafkammer sich der Rechtsgrundsätze bewusst gewesen ist, die insoweit zu beachten sind. Es ist deshalb zugrunde zu legen, dass sie sich von ihnen auch bei ████ hat leiten lassen. Die für die Bejahung der Verteidigung der Rechtsordnung erforderliche Gesamtwürdigung (vgl. BGHSt 24, 64 zu § 23 Abs. 3 StGB) ist den insoweit knappen Ausführungen des Urteils noch zu entnehmen.
| Mesl | Loesdau | Woesner | |||
| Pfeiffer | Pikart |