Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft gegen Verurteilung wegen Beihilfe zum Totschlag verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 334/53
Datum
26.02.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Mainz wegen Beihilfe zum Totschlag ein. Streitpunkte waren formelle Rügen (Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO), die Aufklärungspflicht des Gerichts und die Frage einer Unterlassungspflicht des Ortskampfkommandanten. Der BGH verwirft die Revision: Formmängel und die Beweiswürdigung rechtfertigen keine Rechtsverletzung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Rüge wegen Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO ist unbeachtlich, wenn sie nicht in der in § 344 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form substantiiert erhoben wird.

2

Die richterliche Aufklärungspflicht ist nicht verletzt, wenn die vorhandenen Zeugenaussagen keine Anhaltspunkte für die behauptete Erkenntnis oder Billigung ungesetzlicher Handlungen durch den Angeklagten liefern, sodass keine weiteren Beweise zu erheben sind.

3

Die Pflicht eines örtlichen Kampfkommandanten, ungesetzliches Vorgehen zu verhindern, reicht nur soweit, wie dies ohne eigene Gefährdung und innerhalb seiner tatsächlichen Durchsetzungsmacht möglich ist.

4

Zur Strafbarkeit wegen Beihilfe ist erforderlich, dass dem Tatbeteiligten die rechtswidrige Natur der Tathandlung bekannt war oder er diese gebilligt hat; bloße Gerüchte oder allgemeine Gefährlichkeitszuschreibungen genügen nicht zwingend zur Annahme dieser Kenntnis oder Billigung.

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 26. Februar 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den verstorbenen Major a.D. Otto Karl █ aus ███, geboren am ███ ██ ██ in ███, ██ ██, wegen Beihilfe zum Totschlag hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. September 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz – als Vorsitzender – Bundesrichter pr. Hille, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 26. Februar 1953 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels hat die Staatskasse zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

1. Soweit sich die Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO auf Nichtvernehmung „der seinerzeit in Ingelheim anwesenden Zeugen“ stützt, muss sie unbeachtet bleiben, weil sie nicht in der Form des § 344 Abs. 2 StPO begründet ist.

2. Das Landgericht hat nicht gegen die Aufklärungspflicht verstoßen. Die örtliche Staatsanwaltschaft sieht einen Verstoß darin, dass das Landgericht nicht von Amts wegen untersucht habe, ob der Beschuldigte, als er die Auslieferung des ███ an den Volkssturmführer ███ befahl, auf Grund früherer Mitteilungen mit der ███████████ eines ungesetzlichen Gewaltakts gegen ███ gerechnet und einen solchen etwa gebilligt hat. Nach Ansicht der Revision wäre diese █████ durch Vernehmung der Zeugen ███, ███ und ██ noch zu klären gewesen.

Die Rüge ist unbegründet. Die Strafkammer hat mehrere Zeugen darüber gehört, was die ███████████ des Stabes ████ zur Tatzeit über die Tätigkeit des ████ wussten. Der von der Revision erwähnte Oberstleutnant ███ hat darüber bekundet, den Offizieren der Dienststelle ██ sei bekannt gewesen, „dass ███████ drüben in Hessen und auch hier, in Rheinhessen, mit einem A-Sonderkommando herumfuhr, um sogenannte Schnellgerichte zu veranstalten“.

Der Journalist ████, zur Tatzeit IA-Offizier von Oberst ███, hat ausgesagt, ███ sei auf der Dienststelle bekannt gewesen. Man habe gewusst, „dass er sogenannter Einsatzleiter im Auftrag des Gauleiters war. ███ galt allgemein als ein gefährlicher Mann. Es wurde erzählt, er sei im Auftrag des Gauleiters mit einem sogenannten fliegenden Standgericht unterwegs; er erschieße jeden, den er nicht auf seinem Posten antreffe“.

Diesen Aussagen zweier führender Mitglieder des Stabes ████ brauchte das Landgericht bei der Beweiswürdigung nicht zu entnehmen, dass das von ███████ geleitete „fliegende Standgericht“ auf ungesetzliche Weise Todesurteile zu verhängen und zu vollstrecken pflegte. Vielmehr durfte es den Schluss ziehen, den es tatsächlich gezogen hat, dass der Angeklagte aus dem, was ihm zur Tatzeit bekannt war, nicht zu folgern brauchte, „dass der Volkssturm eine ungesetzliche Art der Aburteilung vorhatte“. Keiner der Zeugen aus dem Stabe ████ hat irgendetwas darüber bekundet, dass ihm von Gewaltakten oder anderen ungesetzlichen Handlungen des Standgerichts ███████ etwas bekannt gewesen sei.

Dass dieses fliegende Standgericht jeden, den es nicht auf seinem Posten antreffe, erschieße, brauchte das Schwurgericht nicht dahin zu würdigen, dass das Standgericht seine Befugnisse gesetzwidrig anwende und dass der Beschuldigte dies wisse oder für möglich halte und billige.

Angesichts dieser Sach- und Verfahrenslage brauchte sich dem Landgericht nicht die Notwendigkeit aufzudrängen, weitere Beweise zu dieser Frage zu erheben. Die Sachrüge ist gleichfalls unbegründet.

Es kann dahinstehen, ob ███ als örtlicher Kampfkommandant nach dem Vorangegangenen die Rechtspflicht hatte, dem ungesetzlichen Vorgehen ██████████ entgegenzutreten, sobald er es erkannte. Falls er diese Pflicht hatte, so reichte sie doch nicht weiter, als sie ohne eigene Gefahrdung zu erfüllen seine Macht war.

Nach der Überzeugung des Landgerichts, die im Urteil ausführlich begründet ist und keinen Rechtsverstoß erkennen lässt, hatte er diese Macht nicht. Er, wie das Urteil ebenfalls feststellt, war wegen der undurchschaubaren Verquickung der Befehlsverhältnisse zwischen dem Reichsverteidigungskommissar und den Befehlsstellen der Wehrmacht zur Tatzeit in den letzten Kriegstagen zur Erkenntnis einer etwaigen Hinderungspflicht als örtlicher Kampfkommandant nicht imstande.

Auch sonst ist kein Rechtsverstoß ersichtlich.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Glanzmann Hille Peetz pr. Seibert Jagusch

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