Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen Befangenheit nach §22 Nr.4 StPO

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Ferienstrafsenat
Aktenzeichen
1 StR 334/52
Datum
08.08.1952
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte verfahrensrechtlich, dass der vorsitzende Richter zuvor als Beamter der Staatsanwaltschaft in der Sache tätig gewesen sei. Der BGH stellte fest, dass schon das Unterzeichnen von Verfügungen in Vertretung eine Tätigkeit i.S.d. §22 Nr.4 StPO darstellt und der Vorschrift der Schutz vor dem Schein der Parteilichkeit zugrunde liegt. Wegen dieses zwingenden Revisionsgrundes hob der Senat das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 22 Nr. 4 StPO schließt von der Ausübung des Richteramtes aus, wer vorher in der gleichen Sache als Beamter der Staatsanwaltschaft tätig war.

2

Unterzeichnen oder Unterfertigen von Verfügungen auch in Vertretung zählt als ‚Tätigkeit in der Sache‘ i.S.v. § 22 Nr. 4 StPO, unabhängig davon, ob die Handlung sachlich oder formell, wesentlich oder untergeordnet ist.

3

Die Vorschrift des § 22 Nr. 4 StPO dient dem Schutz des Ansehens der Rechtspflege gegen den Schein der Parteilichkeit und ist daher weit auszulegen.

4

Liegt ein Fall des § 22 Nr. 4 StPO vor, begründet dies den zwingenden Revisionsgrund des § 338 Nr. 2 StPO mit der Folge der Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung zur neuen Entscheidung.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 10. März 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Arbeiter Gregorius, zuletzt ohne festen Wohnsitz, geboren ███ 1925 in Galizien, z. Zt. in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubs u. a.,

hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. August 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Stuttgart vom 10. März 1952 samt den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die auf § 338 Nr. 2 in Verbindung mit § 22 Nr. 4 StPO gestützte Verfahrensrüge ist begründet.

Bei dem angefochtenen Urteil hat als Vorsitzender der Strafkammer der Landgerichtsdirektor W. mitgewirkt, der in der Sache vorher als Beamter der Staatsanwaltschaft tätig gewesen und daher nach § 22 Nr. 4 StPO von der Ausübung des Richteramtes in dieser Sache ausgeschlossen war. Er hatte zwar nur die von dem nicht zeichnungsberechtigten Sachbearbeiter entworfenen Verfügungen über die Rücknahme des Steckbriefs gegen den Angeklagten (Bl. 7 d. A.) und die Rücknahmenachrichten an die beiden Auslandsstrafregister in Berlin (Bl. 27 d. A.) in Vertretung des zuständigen Abteilungsleiters unterzeichnet. Aber auch diese Handlungen bedeuten eine „Tätigkeit in der Sache“ im Sinne des § 22 Nr. 4 StPO. Diese Vorschrift soll das Ansehen der Rechtspflege selbst gegen den Schein der Parteilichkeit schützen; sie umfasst daher jede Art von amtlicher Tätigkeit in der Sache, gleichgültig, ob es sich um sachliche oder formelle, wesentliche oder untergeordnete Amtsgeschäfte handelt, und gleichgültig, ob der Beamte die Sache selbst bearbeitet oder eine von einem anderen Beamten entworfene Verfügung unterzeichnet hat (RGSt 28, 533; 57, 275).

Hiernach ist der zwingende Revisionsgrund des § 338 Nr. 2 StPO gegeben. Das Urteil muss demgemäß aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden.

Da die Verfahrensrüge Erfolg hat, braucht auf die Sachbeschwerde, die sich im Übrigen in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung erschöpft, nicht eingegangen zu werden.

JustizangestellterRichterDr. Augustin
Dr. PeetzMantelKrumme
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