Treffer
BGH Urteil

Revision erfolgreich: Aufhebung wegen fehlender Begründung zur Nichtverhängung eines Berufsverbots

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 333/86
Datum
08.07.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Untreue und Betrugs verurteilt; die Staatsanwaltschaft hatte die Verhängung eines Berufsverbots (§ 70 StGB) beantragt. Das Urteil enthielt keinerlei Ausführungen, warum dem Antrag nicht stattgegeben worden sei. Der BGH hob den Urteilsteil auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück, weil die Begründungspflicht nach § 267 Abs. 6 Satz 1 StPO verletzt wurde. Ohne schriftliche Gründe ist ein anderes Ergebnis nicht ausgeschlossen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Beantragt die Staatsanwaltschaft die Verhängung eines Berufsverbots, hat das Gericht in den schriftlichen Urteilsgründen darzulegen, warum es dem Antrag nicht folgt (§ 267 Abs. 6 Satz 1 StPO).

2

Enthält das Urteil keine Gründe für die Nichtverhängung einer beantragten Nebenfolge, rechtfertigt dies die Aufhebung und Zurückverweisung, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei rechtlicher Auseinandersetzung ein anderes Ergebnis erzielt worden wäre.

3

Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht ist substantiiert vorgebracht, wenn das Sitzungsprotokoll den gestellten Antrag dokumentiert und die Urteilsgründe hierzu keine Erwägungen enthalten.

4

Eine Revision kann wirksam auf die Frage der Verhängung eines Berufsverbots beschränkt werden, soweit das Rechtsmittel darauf gerichtet ist.

Vorinstanzen

Landgericht Regensburg, 12. März 1986

Rubrum

IM NAMEN DES ██████ URTEIL

in der Strafsache gegen den Steuerbevollmächtigten Otmar A. aus R., geboren am ████ 1937 in ████ (CSSR), wegen Untreue u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Juli 1986, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Granderath, Schimansky als beisitzende Richter, Staatsanwalt (GL) als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████ aus Regensburg als Verteidiger, Justizangestellte C. D. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 12. März 1986 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Anordnung eines Berufsverbots unterblieben ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Das Landgericht hat den Angeklagten, einen Steuerbevollmächtigten, wegen dreier Vergehen der Untreue und wegen Betrugs unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt; im Übrigen hat es ihn freigesprochen. Mit ihrer – vom Generalbundesanwalt vertretenen – Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft, dass entgegen ihrem in der Hauptverhandlung gestellten Antrag ein Berufsverbot (§ 70 StGB) nicht angeordnet worden ist.

Die Beschränkung der Revision auf die Frage der Verhängung eines Berufsverbots ist wirksam (vgl. BGH NJW 1975, 2249). Das Rechtsmittel hat auch Erfolg.

II. Die Beschwerdeführerin stützt sich nach dem Wortlaut der Revisionsbegründung zwar nur auf die Verletzung sachlichen Rechts. Sie trägt jedoch auch vor, das angefochtene Urteil enthalte keinerlei Ausführungen zur Frage eines Berufsverbots, obwohl der Sitzungsvertreter dessen Verhängung auf Lebenszeit beantragt habe. Darin liegt die Rüge einer Verletzung des § 267 Abs. 6 Satz 1 StPO. Sie ist begründet: Die mit dieser Verfahrensrüge behaupteten Tatsachen sind durch das Protokoll erwiesen (Bd. II Bl. 437). Die schriftlichen Urteilsgründe ergeben nicht, warum die Anordnung eines Berufsverbots unterblieben ist. Angesichts der festgestellten Taten des Angeklagten kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht dem Antrag der Staatsanwaltschaft stattgegeben hätte, wenn es sich seiner nach § 267 Abs. 6 Satz 1 StPO gegebenen Begründungspflicht bewusst gewesen wäre (vgl. BGH, Beschl. vom 20. Januar 1982 – 3 StR 354/81 (S) – bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1983, 359).

Schon deshalb ist das Urteil im angefochtenen Punkt aufzuheben. Eines Eingehens auf die Sachbeschwerde bedarf es nicht mehr.

MaulSchauenburgGranderath
UlsamerSchimansky
Revision erfolgreich: Aufhebung wegen fehlender Begründung zur Nichtverhängung eines Berufsverbots — Themis