Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen BtMG-Urteil verworfen; Annahme der Steuerhehlerei und Abgabenberechnung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 333/79
Datum
24.07.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts wegen Vergehens nach dem BtMG ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, da die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergab (§ 349 Abs. 2, 3 StPO). Die wahlweise Annahme der Steuerhehlerei ist zwar rechtlich kritisch, im Ergebnis aber nicht zu beanstanden. Eine fehlerhafte Abgabenberechnung (Einfuhrumsatzsteuer ohne Zoll) beeinflusste die Strafzumessung nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 und 3 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Die wahlweise Annahme eines Straftatbestands ist nur zu beanstanden, wenn sie rechtlich nicht tragfähig ist; bloße rechtliche Bedenken gegen die Wahl begründen keinen Revisionsgrund, sofern kein durchgreifender Rechtsfehler vorliegt.

3

Bei Steuerhehlerei bemisst sich der erstrebte Vermögensvorteil nicht in der Einsparung eines Abgabenzuschlags, sondern im zu erwartenden Gewinn aus dem beabsichtigten Handel mit den Betäubungsmitteln.

4

Bei der Berechnung der Einfuhrumsatzsteuer ist der steuerliche Bemessungswert ohne Hinzurechnung von Zoll anzusetzen, wenn die eingeführte Ware zollfrei ist.

5

Eine fehlerhafte Abgabenberechnung berührt die Strafzumessung nur, wenn der Fehler kausal für die Bemessung der Strafe war.

Vorinstanzen

Landgericht Memmingen, 15. Januar 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Lageristen Berthold ██████ aus ██████, geboren am ████████ 1950 in █████████, Sachbezeichnung: ██████ u. a., wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Juli 1979 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 15. Januar 1979 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO).

Die Begründung der wahlweisen Annahme von Steuerhehlerei begegnet zwar rechtlichen Bedenken; die Annahme ist jedoch im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Im Falle der Steuerhehlerei besteht der erstrebte Vermögensvorteil nicht in dem Einsparen des Abgabenzuschlags, sondern darin, bei dem beabsichtigten Handel mit Betäubungsmitteln einen Gewinn zu erzielen (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 1979 – 1 StR 98/79 – zur Veröffentlichung bestimmt).

Auch die Abgabenberechnung ist unrichtig. Die Einfuhr von Haschisch unterliegt nur der Einfuhrumsatzsteuer. Bei der Berechnung dieser Steuer ist vom Wert ohne Hinzurechnung von Zoll auszugehen; denn Haschisch ist zollfrei (BGH MDR 1975, 68; LM EWG VO Nr. 1/74 Nr. 1). Jedoch hat die falsche Berechnung auf die Strafzumessung keinen Einfluss gehabt.

Gründe

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

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