Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 333/58
Datum
07.10.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung und Untreue verurteilt; seine Revision wurde vom BGH verworfen. Die Verfahrensrüge ist mangels Ausführung unzulässig (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO). Die Sachrüge greift überwiegend unzulässig die richterlichen Feststellungen an; Rückzahlung schließt Zueignungsabsicht nicht aus. Buchungsunterlassungen dienen der Verschleierung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn sie nicht substantiiert ausgeführt wird; die Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO sind zu beachten.

2

Eine Sachrüge, die im Wesentlichen pauschal die tatrichterlichen Feststellungen in unzulässiger Weise angreift, ist nicht begründet.

3

Die nachträgliche Wiedergutmachung des Schadens schließt die bereits zum Tatzeitpunkt vorhandene Zueignungsabsicht nicht aus.

4

Das Umbuchen von Gutschriften oder die Rückführung von Geldern steht der Annahme nicht entgegen, dass zuvor Beträge aus der Kasse entnommen und Buchungen unterlassen wurden, um Entnahmen zu verschleiern.

5

Bei gleichzeitiger Verurteilung nach verschiedenen Straftatbeständen darf der Strafrahmen des schwereren Gesetzes nur angewandt werden, wenn der Tatrichter mildernde Umstände nach § 351 Abs. 2 StGB berücksichtigt hat.

Vorinstanzen

Landgericht Bamberg, 6. Februar 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen Gemeinderechner █████████████████ und Landwirt Max ████ ██ aus ███████████, dort geboren am ████ 1906,

wegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung u. a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Oktober 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Werner Bundesrichter Martin als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim ████████████████████████ als Vertreter der ███████████████████, ██████████████████ █████ als █████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 6. Februar 1958 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung in Tateinheit mit fortgesetzter Untreue verurteilt. Seine Revision ist unbegründet.

Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.

Mit der Sachbeschwerde greift der Angeklagte im Wesentlichen nur die Feststellungen des Urteils in unzulässiger Weise an. Das gilt sowohl von der Behauptung, er habe es nicht für möglich gehalten, dass seine Angehörigen Geld aus der Kassette genommen haben könnten, wie von dem Bestreiten der Zueignungsabsicht. Dass er den Schaden nach der Aufdeckung seiner Verfehlungen wiedergutgemacht hat, steht einer solchen Absicht keineswegs entgegen. Noch weniger folgt daraus, dass er das Einverständnis der Gemeinde mit den Entnahmen aus der Kasse für eigene Zwecke angenommen hat. Die Umbuchung einer Gutschrift von 2.418,— DM von dem Sonderkonto der Sparkasse auf das Konto der Gemeinde schließt nicht aus, dass er einen Betrag in dieser Höhe der Kasse entnommen hat. Der gesamte Geldbestand der Gemeinde musste um 2.418,— DM niedriger erscheinen, weil der Angeklagte diesen Abgang im Kassenbuch nicht vermerkt hatte. Ebensowenig ist der Schluss der Strafkammer zu beanstanden, dass der Angeklagte diese und zahlreiche andere Buchungen unterließ, um seine Entnahmen zu verschleiern.

Richtig ist nur die Ansicht der Revision, dass die Strafe bei einer gleichzeitigen Verurteilung nach den §§ 266 Abs. 1 und 348, 351 StGB nur dann dem § 266 Abs. 1 StGB als dem schwereren Gesetz entnommen werden darf, wenn der Tatrichter mildernde Umstände nach § 351 Abs. 2 StGB annimmt. Fehl geht jedoch die hierauf gestützte Rüge der Revision, die Strafkammer habe zu Unrecht den Strafrahmen des § 266 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt. Beschwerdeführer überzieht den Satz der Strafzumessungsgründe: „Es erschien danach angezeigt, dem Angeklagten mildernde Umstände zuzubilligen.“

Der Generalbundesanwalt hat Bedenken geäußert, ob die Feststellungen des Urteils über die Entnahmen des Angeklagten aus der Gemeindekasse und seine Falschbuchungen klar und widerspruchsfrei seien, weil es unrichtige Eintragungen vom Jahre 1949 an, jedoch Fehlbeträge erst vom Jahre 1952 an führe. Indessen hat der Angeklagte nach den Urteilsgründen schon von Anfang an Gelder zu Unrecht aus der Kasse entnommen, nämlich scheinbare Überschüsse, die er dann nach Aufdeckung durch den Bürgermeister ersetzte. Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe fortgesetzt seit dem Jahre 1949 sich Gemeindegelder zugeeignet und, um dies zu verschleiern, die Bücher unrichtig geführt, ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden.

Dr. GeierMantelWerner
Dr. PeetzMartin
Revision gegen Verurteilung wegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung verworfen — Themis