Revision: Verurteilung in Fall I von vollendetem auf versuchten Betrug geändert
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Ferien-Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 333/54
- Datum
- 09.09.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand des vollendeten Betrugs (§ 263 StGB) setzt voraus, dass aus der durch die Täuschung veranlassten Vermögensverfügung ein rechtswidriger Vermögensvorteil des Täters entsteht, der dem angerichteten Schaden entspricht (Prinzip der Stoffgleichheit).
Fehlt es an einem durch die Verfügung herbeigeführten Vermögensschaden (z. B. wegen Entwertung des gegebenen Zahlungsmittels), ist vollendeter Betrug nicht gegeben; es kann allenfalls ein Versuch vorliegen, wenn der Täter mit täuschenden Handlungen den Entschluss zur Schädigung herbeiführt und bereits Ausführungsanfänge gesetzt hat.
Ein Revisionsgericht darf den Schuldspruch auch dahin ändern, dass statt vollendeter Tat eine versuchte Tat festgestellt wird, wenn ersichtlich ist, dass der Angeklagte sich in der Hauptverhandlung bei einer darauf gerichteten Änderung der rechtlichen Würdigung nicht anders verteidigen konnte.
Eine abschließende und erschöpfende Darlegung sämtlicher Strafzumessungsgründe ist nicht stets erforderlich; aus ausdrücklichen Vergleichsangaben und abgestuften Strafen kann das Revisionsgericht die Berücksichtigung der maßgeblichen Umstände folgerichtig erkennen.
Vorinstanzen
Landgericht Landshut, 26. März 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den ehem. Molkereifachmann Werner B. aus ██, geboren am █████████ 1905 in ████, in Untersuchungshaft, wegen Betrugs
hat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. September 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hille Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Hüibner als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ████ als Vertreter der ███████████████████,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Landshut vom 26. März 1954 im Schuldspruch dahin geändert, dass er im Falle I (Stadt Düsseldorf) wegen versuchten Betrugs verurteilt wird.
Die im Falle I verhängte Einzelstrafe und die Gesamtstrafe werden mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte, der im Jahre 1948 ein Waldgrundstück gepachtet hatte, verkaufte verschiedentlich größere Mengen Altholz, ließ sich Anzahlungen auf den Kaufpreis geben, lieferte das Holz aber nicht; er war dazu von vornherein außerstande, weil der Pachtvertrag die Nutzung des Altholzes ausdrücklich ausschloss.
Er ist wegen Betrugs in vier Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision hat teilweise Erfolg.
1. Dass die Aussagen der durch den ersuchten Richter vernommenen Zeugen Dr. H. ███ und N. ███ trotz der Rüge des Angeklagten, er sei von den Vernehmungsterminen nicht benachrichtigt worden, in der Hauptverhandlung verlesen worden sind und dass sein Antrag auf nochmalige Vernehmung der Zeugen vor dem Prozessgericht abgelehnt wurde, beschwert den Angeklagten nicht; denn das Landgericht legt dem Urteil die Aussagen der Zeugen nicht zugrunde.
2. Zu Unrecht tadelt die Revision an dem Urteil das Fehlen von Strafzumessungsgründen für die Einzelstrafen. Das Landgericht stellt ausdrücklich den Fall (Düsseldorf) als nach dem angerichteten Schaden minder schwer den übrigen Fällen (II–IV) gegenüber. In Verbindung damit ergibt die Abstufung der Strafen ohne Weiteres, dass das Landgericht ihren Unrechtsgehalt einzeln erwogen und dabei die Höhe des jeweiligen Schadens mit berücksichtigt hat.
3. Dass die Revision die allgemeinen Strafzumessungsgründe für unzutreffend oder nicht vollständig hält, begründet weder den Vorwurf eines Verstoßes gegen § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO noch den eines Sachmangels. Eine erschöpfende Angabe der Strafzumessungsgründe ist nicht nötig (BGH in KDR 1951, 276).
Es enthält auch keinen Rechtsfehler, dass das Landgericht einen Straferschwerungsgrund in mangelnder Reue und Schuldeinsicht des Angeklagten erblickt. Denn dieses Verhalten kann entgegen der Meinung der Revision schon deswegen nicht auf dem Bewusstsein der Unschuld des Angeklagten beruhen, weil er in den Fällen III und IV zugibt, sich des Betrugs schuldig gemacht zu haben.
4. Mit Recht greift die Revision aber die Verurteilung des Angeklagten im Falle I (Stadt Düsseldorf) wegen vollendeten Betrugs an. Das Landgericht gründet sie darauf, dass die Stadt Düsseldorf durch die Vorspiegelung des Angeklagten, er könne Holz liefern, veranlasst worden sei, einen Angestellten zur Verhandlung zu ihm zu entsenden, dadurch „Unkosten gehabt“ und somit einen Vermögensschaden erlitten habe.
Der Tatbestand des § 263 StGB erfordert, dass dem Täter nach seiner Absicht ein rechtswidriger Vorteil für sein Vermögen gerade aus der von ihm erlisteten Vermögensverfügung und dem dadurch angerichteten Vermögensschaden entsteht. Der erstrebte Vermögensvorteil muss dem angerichteten Schaden entsprechen, der angerichtete Schaden sich nach der betrügerischen Absicht des Täters in dessen Vermögensvorteil verwandeln (Grundsatz der Stoffgleichheit, vgl. RGSt 64, 435; 67, 201). An dieser Wechselbeziehung fehlt es. Denn als die Absicht des Angeklagten bei der wahrheitswidrigen Angabe, Holz liefern zu können, stellt das Landgericht fest, dass er sich in den Besitz einer Vorauszahlung auf den Kaufpreis habe setzen wollen.
Auch daraus, dass der Angeklagte tatsächlich am 22. Juni 1948 einen Betrag von 120.000 RM auf den Kaufpreis erhalten hat, lässt sich, wie das Landgericht zutreffend annimmt, ein vollendeter Betrug nicht begründen.
Das Währungsgesetz hatte mit Wirkung vom 21. Juni 1948 die DM als Währungseinheit eingeführt und die Verfügung über Altgeld verboten. Dadurch war der Reichsmarkbetrag entwertet worden (vgl. §§ 1, 8, 10, 11 Abs. 1 und 4 Währungsgesetz; 4. DVO hierzu; § 1 Abs. 1, § 1 Abs. 1c, aa, § 2 Abs. 3, § 9 UmstG; 8. und 10. DVO hierzu). Durch die Hingabe wertlosen Geldes an den Angeklagten wurde das Vermögen der Stadt Düsseldorf nicht beschädigt.
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte aber, um eine Kaufpreisanzahlung zu erlangen, der Stadt █████████ schon vor der Währungsneuordnung vorgespiegelt, Holz liefern zu können. Dadurch hat er zu einer Zeit, als die Reichsmark das gesetzliche Zahlungsmittel war, den Entschluss, das Vermögen der Stadt zu beschädigen, durch Handlungen betätigt, die einen Anfang der Ausführung des Betrugs enthalten. Er ist demgemäß wegen versuchten Betruges zu bestrafen (§§ 263, 43 StGB). Das konnte das Revisionsgericht selbst trotz der Vorschrift des § 265 Abs. 1 StPO aussprechen, weil es auszuschließen ist, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer bei einem Hinweis auf die Änderung des rechtlichen Gesichtspunktes seine Verteidigung insoweit hätte anders, wie geschehen, einrichten können. Dementsprechend ist der Schuldspruch geändert worden. In den übrigen Ausführungen des Landgerichts tritt kein Rechtsfehler zutage.
Die Änderung des Schuldspruchs im Falle I kann auf die Einzelstrafe (§ 44 StGB) und deshalb auch auf die Gesamtstrafe von Einfluss sein. Daher ist das Urteil in diesen Punkten aufzuheben, die Revision im Übrigen dagegen zu verwerfen.
In der neuen Verhandlung wird das Landgericht auch Gelegenheit haben zu erörtern, ob die im Urteil (S. 10) erwähnten „später begangenen, aber bereits abgeurteilten“ Straftaten bei der Neubildung der Gesamtstrafe zu berücksichtigen sind (§ 79 StGB).
| Dr. Augustin | Dr. Peetz | Jagusch | |||
| Hille | Hübner |