Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Betrug durch fingierten Kreditnehmer (Fall 5) bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 332/97
Datum
26.08.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beschränkte seine Revision auf den Schuldspruch in Fall 5 und den Strafausspruch; die übrigen Rügen wurden nicht gefasst. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Er bestätigt, dass die Vorspiegelung falscher Kontoinhaber zur Kreditgewährung bei der Bank eine schadensgleiche Vermögensgefährdung und damit Betrug begründet. Die spätere Verwendung der Mittel zur Wiedergutmachung schließt den Betrug nicht aus.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Prüfungsumfang der Revision richtet sich nach dem eindeutig aus der Revisionsbegründung hervorgehenden Beschwerdegegenstand; allgemeine Angaben erweitern den Umfang nicht, wenn die Ausführungen konkret bestimmte Tatpunkte betreffen.

2

Eine Sachrüge in der Revision ist nur insoweit zu prüfen, als die Revisionsbegründung substantiiert und konkret darlegt, welche rechtlichen Fehler zu beanstanden sind.

3

Durch die Täuschung über die Identität eines Kreditnehmers und die hierdurch bewirkte Kreditgewährung entsteht bei der Bank eine schadensgleiche Vermögensgefährdung, die den Tatbestand des Betrugs (§ 263 StGB) erfüllt.

4

Die spätere Verwendung der erhaltenen Gelder zur Wiedergutmachung eines anderweitig verursachten Schadens schließt die Tatbestandsmäßigkeit und Rechtswidrigkeit des Betrugs nicht aus; es kommt auf die durch die Täuschung bewirkte Vermögensgefährdung an.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 332/97 vom 26. August 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Betrugs u. a.

Gründe

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. August 1997 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 19. Februar 1997 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in sieben Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen Computerbetrugs in zwei Fällen und wegen Urkundenfälschung in 37 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet.

Entgegen der Ansicht der Verteidigung im Schriftsatz vom 15. Juli 1997 ist der Revisionsbegründung vom 15. April 1997 zu entnehmen, dass das Rechtsmittel des Angeklagten auf den Schuldspruch im Fall 5 der Urteilsgründe sowie den gesamten Strafausspruch beschränkt worden ist (vgl. BGH NStZ 1956, 756, 757; 1985, 17; BGHR StPO § 344 Abs. 1 Beschränkung 12; OLG Stuttgart Justiz 1980, 154). Allerdings ist unter I. der Revisionsbegründung „allgemein“ die Sachrüge erhoben worden. Doch wendet sich die Revision mit ihren Ausführungen dieses Schriftsatzes ausschließlich gegen die unter II. erfolgte Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs (in Tateinheit mit Urkundenfälschung) im Fall 5 der Urteilsgründe.

Dass der Schuldspruch nur insoweit angefochten werden sollte, ergibt sich eindeutig daraus, dass „daher“ der Revisionsantrag gestellt worden ist, „den Schuldspruch im Fall Ziffer 5 nebst den zugehörigen Feststellungen sowie den Strafausspruch insgesamt aufzuheben“.

Die Nachprüfung des Urteils in diesem Umfang deckt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Insbesondere begegnet die Verurteilung des Angeklagten im Fall 5 der Urteilsgründe wegen tateinheitlich begangenen Betrugs, wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, keinen rechtlichen Bedenken.

Durch die Vorspiegelung, ein Ehepaar namens M. sei Inhaber des Girokontos und Darlehensnehmer, bewirkte der Angeklagte auch in diesem Fall, dass ihm die Bank den Kreditbetrag (in Höhe von 565.000 DM) zur Verfügung stellte und die entsprechende Zugriffsmöglichkeit eröffnete, womit bei ihr eine schadensgleiche Vermögensgefährdung eintrat. Hieran ändert nichts, dass er diesen Betrag zur Wiedergutmachung eines anderweit (im Fall des erfundenen Bankkunden Dr. [REDACTED]) verursachten Schadens verwenden wollte und tatsächlich verwendete.

Es handelt sich hier nicht lediglich um eine das Vermögen der Bank nicht beeinträchtigende Umbuchung (vgl. dazu BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 29 sowie BGH NStZ 1995, 232).

BriiningGranderathWahl
UlsamerBoetticher
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