BGH: Keine Schuldnerbegünstigung bei anwaltlicher Honorarsicherung in der Krise
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 332/88
- Datum
- 29.09.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 283d Abs. 1 StGB ist einschränkend auszulegen; einvernehmliche Handlungen zwischen Schuldner und Gläubiger, die tatbestandlich § 283c StGB entsprechen, werden von der Variante „Beiseiteschaffen mit Einwilligung des Schuldners“ regelmäßig nicht erfasst.
Die Systematik der Konkursstraftatbestände verlangt eine Trennung zwischen der besonderen Verantwortlichkeit des Schuldners (bzw. § 14 StGB) und der Stellung des Konkursgläubigers; Wertungswidersprüche zur Privilegierung des § 283c StGB sind zu vermeiden.
Eine Strafbarkeit wegen Beteiligung an einer Gläubigerbegünstigung (§ 283c StGB) setzt eine tatbestandsmäßige Haupttat voraus; fehlt es an einer inkongruenten Deckung, scheidet Teilnahme aus.
Der Anspruch des Rechtsanwalts auf angemessenen Vorschuss (§ 17 BRAGO) kann bei fehlender Barzahlungsfähigkeit des Mandanten grundsätzlich auch durch Sicherheiten besichert werden; maßgeblich ist, dass die Besicherung den Vorschussanspruch nicht überschreitet.
Erfolgt ein Freispruch vom Konkursdelikt und wird eine Einzelstrafe aufgehoben, entfällt die Gesamtstrafe und es ist nur über die verbleibende Strafe neu zu befinden (§ 354 Abs. 3 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht München I, 12. Februar 1988
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL in der Strafsache gegen ███ ███ dort geboren am ████████████ █████ wegen Schuldnerbegünstigung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Hauptverhandlung vom 27. September 1988 in der Sitzung am 29. September 1988, an denen teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Ulsamer, Dr. Foth, Dr. Granderath, Dr. Brünning als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ████ als Verteidiger am 27. September 1988,
Justizhauptsekretär ████
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 12. Februar 1988 aufgehoben a) soweit der Angeklagte wegen Schuldnerbegünstigung verurteilt worden ist. Von diesem Vorwurf wird der Angeklagte freigesprochen. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten; b) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen; in diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht – Strafrichter München zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Schuldnerbegünstigung und Verleitung zur Falschaussage zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die auf die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat im Wesentlichen Erfolg.
Die Verurteilung wegen Schuldnerbegünstigung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. Nach den Feststellungen hat die hochbetagte, inzwischen verstorbene Alleinpächterin der Großgaststätte ███████, nachdem dieser Gaststättenbetrieb durch Anordnung des Kreisverwaltungsreferats ███████ anlässlich einer staatsanwaltschaftlichen Durchsuchungsaktion am 23. Mai 1984 geschlossen worden war, am 24. Mai 1984 den Angeklagten als Rechtsanwalt mit der gesamten Abwicklung ████████ sowohl für die Firma als auch für sich selbst, für alle gerichtlichen und außergerichtlichen Sachen für die Zeit ab 23. Mai 1984 beauftragt; durch Honorarvereinbarung verpflichtete sie sich, um 200 % höhere Anwaltsgebühren zu bezahlen als nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung geschuldet werden. Der Angeklagte nahm sofort seine Tätigkeit auf, indem er Gespräche mit der Brauerei, der zuständigen Behörde und der Bank führte mit dem Ziel, eine Fortführung des Betriebes, der die alleinige Einnahmequelle für seine Mandantin war, zu erreichen. Spätestens am 5. Juni 1984 hatte der Angeklagte Kenntnis davon, dass seine Mandantin über keine Barmittel mehr verfügte und deshalb nicht mehr in der Lage war, ihre sofort zu erfüllenden Geldschulden noch im Wesentlichen zu befriedigen und den von ihm selbst mit Schreiben vom 30. Mai 1984 angeforderten Vorschuss von 20.000 DM zu bezahlen, sowie davon, dass die ██ München bereits am 1. Juni 1984 Konkursantrag gestellt hatte. Deshalb und in der Erkenntnis, dass die Fortführung des Mandats mit erheblichem Arbeitsaufwand verbunden sein werde, ließ er sich von der Mandantin am [REDACTED] Juni 1984 deren Schmuck im Schätzwert von 47.460 DM sicherungsübereignen und die Schadensersatzforderung der Mandantin gegen frühere Angestellte der Gaststätte „D[REDACTED]“ sowie in der Folgezeit weitere Forderungen der Mandantin abtreten. Lediglich den Schmuck konnte er später in Höhe von 20.000 DM verwerten. Er hat eine im Verhältnis zur Höhe des Anspruchs auf Kostenvorschuss geringfügige Befriedigung erlangt und umfangreiche Leistungen – ca. 300 einzelne Vorgänge ohne entsprechende Honorierung erbracht.
2. Die Feststellungen tragen einen Schuldspruch wegen Schuldnerbegünstigung nicht.
a) Aufgrund des Mandatsvertrages vom 24. Mai 1984 und seiner sofort aufgenommenen Anwaltstätigkeit erwarb der Angeklagte Honoraransprüche – jedenfalls Ansprüche auf Vorschuss (§ 17 BRAGO) –, die im Falle späterer Konkurseröffnung zu Konkursforderungen (§ 3 Abs. 1 KO) geworden wären. In dieser Eigenschaft als Gläubiger hat er von der in der Krise befindlichen Schuldnerin die Vermögensgegenstände als Absicherung seiner Forderungen erhalten.
b) Täter der Schuldnerbegünstigung kann allerdings auch ein Gläubiger sein (Tiedemann in LK 10. Aufl. § 283d Rdn. 5; Stree in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. § 283d Rdn. 12), der zugunsten – im Interesse des Schuldners oder mit dessen Einwilligung – im eigenen oder im Interesse des Schuldners handelt. Der Wortlaut der Tatvariante in § 283d Abs. 1 StGB „Beiseiteschaffen mit Einwilligung des Schuldners“ deckt auch die Fallgestaltung, dass sich ein Gläubiger vom Schuldner im einvernehmlichen Zusammenwirken Vermögensgegenstände zur Absicherung seiner Forderungen verschafft, also gemeinsam mit dem Schuldner eine Handlung ausführt, wie sie in § 283c Abs. 1 StGB näher umschrieben ist.
Für derartige Fälle gebieten indes der systematische Zusammenhang der Vorschriften des 24. Abschnitts des Strafgesetzbuchs und die Wertentscheidungen, welche dem System der Konkursstraftatbestände zugrunde liegen, eine einschränkende Auslegung des § 283d Abs. 1 StGB. Der Tatbestand der Schuldnerbegünstigung schützt ebenso wie § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB die Gesamtheit der Gläubiger gegen eine Schmälerung der Masse, indem er das Beiseiteschaffen von Bestandteilen des Schuldnervermögens durch Außenstehende selbständig unter die gleiche Strafdrohung stellt wie § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB ein entsprechendes Handeln des Schuldners. Das deutet darauf hin, dass die Tathandlungen des Schuldners nach § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB und diejenigen des Außenstehenden nach § 283d Abs. 1 StGB einen vergleichbaren Unrechts- und Schuldgehalt aufweisen müssen.
In § 283c StGB privilegiert das Gesetz jedoch die ungleichmäßige Verteilung der an sich ungeschmälerten Masse unter die Gläubiger durch den Schuldner (BGHSt 34, 221, 225). Wie der Senat schon früher ausgeführt hat, begründen die Vorschriften über die Konkursstraftaten eine besondere strafrechtliche Verantwortlichkeit des Schuldners oder der für ihn im Sinne des § 14 StGB tätigen Personen; zwischen ihm als dem Konkursstraftäter und dem Konkursgläubiger besteht eine scharfe Trennung (BGHSt 34, 221, 225, 226). Es wäre ein Wertungswiderspruch, wenn das Gesetz dem Nichtschuldner – sei dieser auch ein Gläubiger – mit der hohen Strafdrohung von § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB auch dort entgegenträte, wo es dem Schuldner die Privilegierung des § 283c StGB zugutekommen lässt (vgl. Vormbaum GA 1981, 101, 130). Von der Tatvariante des Beiseiteschaffens mit Einwilligung des Schuldners werden daher einvernehmlich zwischen Schuldner und Gläubiger vorgenommene Handlungen, wie sie in § 283c StGB näher umschrieben sind, nicht erfasst (vgl. Vormbaum aaO; Tiedemann aaO Rdn. 4; a.A. Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. § 283d Rdn. 5; Stree aaO Rdn. 12; Samson in SK § 283 Rdn. 1).
Sie sind auf Seiten des Schuldners an § 283c StGB, auf Seiten des Gläubigers unter dem Gesichtspunkt der Teilnahme an der Tat des Schuldners zu prüfen (vgl. hierzu Tiedemann aaO Rdn. 35).
Für dieses Auslegungsergebnis spricht auch die Entstehungsgeschichte des § 283d StGB. Sie weist zunächst aus, dass entgegen dem Wortlaut der Vorschrift die Tatbestandsvariante des Handelns zugunsten des Schuldners – daher die Deliktsbezeichnung Schuldnerbegünstigung – der primäre Anwendungsbereich des § 283d StGB ist (vgl. Tiedemann aaO Rdn. 4). Während die preußische Konkursordnung in § 309 eine der Gläubigerbegünstigung spiegelbildliche Strafvorschrift gegen den begünstigten Gläubiger enthielt, hat der Gesetzgeber der Reichskonkursordnung in Kenntnis dieser Bestimmung von der Aufnahme einer derartigen Vorschrift abgesehen (Vormbaum aaO S. 130). Die Erweiterung des Tatbestandes der Schuldnerbegünstigung durch den Bundesgesetzgeber um die Variante des Handelns mit Einwilligung des Schuldners beruhte auf der Erwägung, dass beim Zerstören, Beschädigen oder Unbrauchbarmachen einer zum Schuldnervermögen gehörenden Sache kaum davon gesprochen werden könne, der Täter handle zugunsten des Schuldners (BTDrucks. 7/3441 S. 39); ihr war vor allem die Funktion zugedacht, für Grenzbereiche die Ermittlung des schuldnerischen Interesses überflüssig zu machen, wenn der Schuldner in die Handlung des Außenstehenden eingewilligt hat (vgl. Tiedemann aaO Rdn. 4 und 13).
Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts kann aus dem Urteil des Senats vom 6. November 1986 (BGHSt 34, 221) nichts gegen das hier gefundene Auslegungsergebnis hergeleitet werden. Damals hat der Senat entschieden, dass eine für den Schuldner im Sinne des § 14 StGB tätige Person, die zugleich eigene Forderungen gegen die durch sie vertretene Gesellschaft hatte und sich in der Krise der Gesellschaft inkongruente Befriedigung gewährt hat, nach § 283 Abs. 1 Nr. 1, nicht nach § 283c StGB zu bestrafen ist. Ein vergleichbares Rechtsproblem weist der vorliegende Sachverhalt auch nicht unter dem Gesichtspunkt auf, dass hier ein Gläubiger im eigenen Interesse mit dem Schuldner zusammengewirkt hat.
3. Hiernach hatte die Strafkammer prüfen und entscheiden müssen, ob der Angeklagte der Anstiftung oder Beihilfe zu einer von seiner Mandantin begangenen Gläubigerbegünstigung gemäß § 283c StGB schuldig ist. Aufgrund der getroffenen Feststellungen kann der Senat diese Prüfung selbst nachholen. Sie ergibt, dass eine strafbare Gläubigerbegünstigung nicht vorliegt, der Angeklagte sich daher mangels einer Haupttat einer strafbaren Beteiligung nicht schuldig gemacht hat und mithin freizusprechen ist.
a) Der Angeklagte war Gläubiger im Sinne des § 283c Abs. 1 StGB. Nach den Feststellungen trafen der Abschluss des Mandatsvertrages vom 24. Mai 1984 und der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit zusammen, die Sicherheiten wurden erst zu späteren Zeitpunkten gewährt. Daher stellt sich die Frage, ob die Gläubigerstellung bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bereits bestanden haben muss. Sie ist im Schrifttum umstritten. Die bejahende Ansicht (Vormbaum GA 1981, 106 ff.; Lackner, StGB 17. Aufl. § 283 Rdn. 2) weist auf die Gefahr von Manipulationen in dem kritischen Zeitraum nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit hin und möchte jede Leistung des Schuldners an einen Gläubiger, der diese Stellung erst nach Eintritt der Insolvenz des Schuldners erlangt hat, dem strengen Maßstab des § 283 StGB unterwerfen. Die Gegenansicht beruft sich auf den Wortlaut des § 283c StGB und orientiert sich an der von § 283 StGB als Normalfall angesehenen Konstellation, dass der Schuldner sich nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit nur mit einzelnen Gläubigern verständigt (Tiedemann aaO § 283 Rdn. 8; zustimmend Stree aaO § 283c Rdn. 12). Der Senat teilt die letztere Ansicht jedenfalls für die hier gegebene Fallkonstellation. Er trägt damit dem Umstand Rechnung, dass auch der in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindliche Schuldner grundsätzlich einen Anspruch darauf hat, den Anwalt seines Vertrauens hinzuzuziehen (vgl. BGHZ 77, 250, 253/254). Manipulationsmöglichkeiten von Gewicht ergeben sich aus der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts seines Vertrauens für den Schuldner nicht.
b) Wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt, war es die vordringliche Aufgabe des Angeklagten, eine Fortführung des Betriebes zu erreichen; deshalb nahm er sofort Verhandlungen mit der Brauerei, der zuständigen Behörde und der Bank auf. Wie die Revision mit Recht ausführt, lag dies auch im wohlverstandenen Interesse der Gläubiger. Angesichts des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit ist auch gegen die getroffene Honorarvereinbarung nichts zu erinnern (vgl. BGHZ aaO). Ebenso wie ein Vergleichsberater (vgl. hierzu BGH WM 1988, 472) kann sich der vom Schuldner im Interesse der Betriebsfortführung beauftragte Rechtsanwalt gegen einen drohenden Gebührenausfall nur durch ausreichenden Vorschuss oder durch Besicherung seiner Honorarforderung schützen. Gemäß § 17 BRAGO kann der Rechtsanwalt von seinem Auftraggeber für die entstandenen und voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern. Dieser Anspruch dient der Sicherung des späteren Honoraranspruchs des vorleistungspflichtigen Rechtsanwalts. Wenn dieser Anspruch auch grundsätzlich auf Geldzahlung gerichtet ist, besteht doch rechtlich kein Hinderungsgrund, mit einem zur Barzahlung nicht mehr fähigen Schuldner anderweitige Besicherung zu vereinbaren. Der Anspruch auf Vorschuss entstand mit dem Abschluss des Mandatsvertrages nicht etwa von vornherein in einer betragsmäßig fixierten Höhe, sondern jeweils neu entsprechend dem weiteren Fortschreiten und Umfang der anwaltlichen Tätigkeit, sodass demgemäß jeweils entsprechend weitere Besicherung vereinbart werden durfte. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich, dass der Angeklagte und die Schuldnerin so verfahren sind. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte werthaltige Sicherheiten in größerem Umfang zum Nachteil der übrigen Gläubiger erlangt hat, als er Anspruch auf Vorschuss hatte, bestehen nicht. Inkongruente Deckung im Sinne des § 283c Abs. 1 StGB hat die Schuldnerin dem Angeklagten daher nicht gewährt; deshalb scheidet ein strafbares Verhalten im Sinne dieser Vorschrift aus.
Gemäß § 354 Abs. 1 StPO hat der Senat den Angeklagten daher vom Vorwurf eines Konkursdeliktes freigesprochen.
II. Der Schuldspruch wegen Verleitung zur Falschaussage hält rechtlicher Nachprüfung stand, doch kann die insoweit verhängte Einzelstrafe nicht bestehen bleiben.
1. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen Verleitung zur Falschaussage. Die Revision beanstandet ohne Erfolg die tatrichterliche Beweiswürdigung, die rechtlich nicht zu beanstanden ist. Der von der Revision behauptete Zusammenhang zwischen der rechtsfehlerhaften Verurteilung wegen eines Konkursdeliktes und der Beweiswürdigung zu der Tat nach § 160 StGB in dem Sinne, dass der Tatrichter ohne die rechtsfehlerhafte Beurteilung des „umfassenden eigennützigen Sicherungsstrebens“ die Einlassung des Angeklagten zu der Tat nach § 160 StGB eher geglaubt hätte, besteht nicht.
Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass die Höhe der insoweit verhängten Einzelstrafe von drei Monaten Freiheitsstrafe durch die rechtsfehlerhafte Verurteilung wegen des Konkursdeliktes beeinflusst worden ist; sie ist daher aufgehoben worden.
III. Infolge des Freispruchs vom Vorwurf eines Konkursdeliktes und der Aufhebung der wegen der Tat nach § 160 StGB verhängten Einzelstrafe entfällt die Gesamtstrafe. Es bedarf nur noch der neuen Zumessung einer Strafe wegen Verleitung zur Falschaussage. Insoweit war die Sache gemäß § 354 Abs. 3 StPO an das Amtsgericht – Strafrichter – München, dessen Strafgewalt ausreicht, zurückzuverweisen.
| Foth | Maul | Granderath | |||
| Ulsamer | Brünning |