Zurückverweisung wegen fehlerhafter Ablehnung der Vernehmung eines anonymen Gewährsmanns
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 332/81
- Datum
- 06.10.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Einsatz anonymer Gewährsleute kann entgegenstehen, dass sie in öffentlicher Hauptverhandlung aussagen; die Gerichte müssen dies unter bestimmten Umständen hinnehmen.
Wird die Identität eines Gewährsmanns vom Polizeiorgan geheim gehalten, darf das Gericht ihn nicht allein aus diesem Grund als unerreichbar ablehnen; es hat alle zumutbaren Schritte zur Sicherung der Aussage zu unternehmen.
Nichtöffentliche Vernehmung, Vernehmung durch den beauftragten Richter, polizeiliche Vernehmung oder ausnahmsweise schriftliche Äußerungen sind zulässige und zu prüfende Mittel, um Aussagen anonymer Gewährsleute in das Verfahren einzuführen.
Erklärt eine Behörde, die Bekanntgabe der Personalien gefährde Leib oder Leben, so beeinflusst dies nur die zu treffenden Schutzmaßnahmen; eine pauschale Ablehnung des Beweisantrags wegen angeblicher Unerreichbarkeit ist damit nicht gerechtfertigt.
Wird ein Beweisantrag fehlerhaft abgelehnt und ist nicht auszuschließen, dass das Urteil hierauf beruht, führt dies zur Aufhebung und Zurückverweisung zur neuen Verhandlung und Entscheidung.
Vorinstanzen
Landgericht Konstanz, 29. Januar 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 332/81 vom 6. Oktober 1981
in der Strafsache gegen Izzet C., aus H., geboren am [REDACTED] in B. (Türkei), zur Zeit in Haft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Oktober 1981 einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten C. wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 29. Januar 1981, soweit es diesen Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
1. In der neueren Rechtsprechung besteht Einigkeit darüber, daß die Bekämpfung bestimmter Erscheinungsformen der Kriminalität den Einsatz anonymer Gewährsleute erfordert und die Gerichte sich unter bestimmten Umständen damit abfinden müssen, solche Gewährsleute nicht in öffentlicher Hauptverhandlung als Zeugen vernehmen zu können. Anerkannt ist aber auch, daß die Gerichte in solchen Fällen alle nicht von vornherein aussichtslosen Schritte unternehmen müssen, um zu einer möglichst zuverlässigen Beweisgrundlage zu gelangen. In Frage kommen hier nichtöffentliche Verhandlung, Vernehmung des Zeugen durch den beauftragten oder ersuchten Richter, notfalls außerhalb der Gerichtsstelle und in Abwesenheit des Angeklagten oder auch des Verteidigers, schließlich (förmliche) polizeiliche Vernehmung, ausnahmsweise schriftliche Äußerung des Zeugen (vgl. BGHSt 29, 109 und 30, 34; BGH NJW 80, 2088 und 81, 770; BVerfG NStZ 81, 357; BGH, Urteil vom 5. März 1980 – 3 StR 18/80; Beschluß vom 9. Juni 1980 – 3 StR 432/80; zu allem auch Gribbohm NJW 81, 305).
Bei dieser Rechtslage hätte das Landgericht den Antrag, den türkischen Vertrauensmann „K.C.“ als Zeugen zu vernehmen, nicht schon deshalb wegen Unerreichbarkeit dieses Beweismittels ablehnen dürfen, weil das zuständige Landeskriminalamt die Preisgabe der Personalien verweigert hatte mit der Begründung, dem Gewährsmann sei Vertraulichkeit zugesichert worden, und weil das Landgericht keinen Anhalt sah, die Verweigerung sei mißbräuchlich. Vielmehr war das Landgericht gehalten, alles Zumutbare zu unternehmen, um die Angaben des Gewährsmannes „K.C.“ zuverlässiger, als bis dahin geschehen, für das Verfahren zu gewinnen und in die Hauptverhandlung einzuführen; zuvor hatte lediglich ein Kriminalbeamter den Vertrauensmann „persönlich befragt“ und die Ergebnisse dieser Befragung in der Hauptverhandlung geschildert.
Die zusätzliche Äußerung dieses Kriminalbeamten, „K.C.“ werde, wenn seine Personalien bekannt würden, erheblichen Gefahren für Leib und Leben ausgesetzt, war nicht geeignet, die Ablehnung des Beweisantrages durch die Strafkammer zu stützen, da die Äußerung offensichtlich keine Erklärung der Behörde darstellte. Doch wäre die Äußerung, auch von der Behörde ausgesprochen, nur insoweit von Einfluß, als die zu ergreifenden Vorsichtsmaßregeln für eine Anhörung des Zeugen hiervon beeinflußt würden. Die Ablehnung des Beweisantrages wegen Unerreichbarkeit hätte sich auch auf eine solche Erklärung nicht ohne weiteres stützen können.
Da somit der Beweisantrag fehlerhaft abgelehnt wurde und nicht auszuschließen ist, daß das Urteil hierauf beruht, ist es aufzuheben. Die neue Hauptverhandlung wird Gelegenheit geben, den in der angeführten Rechtsprechung niedergelegten Grundsätzen Rechnung zu tragen.
2. Die von der Revision weiter erhobene Rüge, auch der als Scheinaufkäufer tätige Kriminalbeamte sei nicht schon deshalb unerreichbar, weil das Landeskriminalamt seine Personalien geheimhalte, bedarf keiner ausdrücklichen Entscheidung; doch gelten hier die gleichen Maßstäbe.
3. Die Verteidigung hatte zusätzlich beantragt, eine Frau E.C. als Zeugin zu vernehmen und andere Strafakten beizuziehen zum Beweis dafür, daß der Angeklagte schon zuvor auf dem Gebiet der Rauschgiftfahndung mit der Polizei zusammengearbeitet habe. Die Strafkammer hat den Antrag abgelehnt, weil die Beweiserhebung ohne Bedeutung sei. Die von der Revision hiergegen erhobene Rüge braucht ebenfalls nicht entschieden zu werden. Immerhin wird, sollte ein gleicher Antrag wieder gestellt werden, zu bedenken sein, daß zwar die Entscheidung, ob eine auf die Erforschung von Hilfstatsachen (etwa die Glaubwürdigkeit eines Angeklagten oder Zeugen) gerichtete Beweisbehauptung tatsächlich erheblich ist, dem Tatrichter obliegt (KMR-Paulus, StPO, 7. Aufl. § 244 Rdn. 121; BGH, Urteil vom 18. März 1976 – 4 StR 701/75; Urteil vom 5. Mai 1976 – 2 StR 709/75), daß aber bei der Prüfung, ob die erbetene Beweiserhebung zur besseren
Aufklärung der Sache beitragen könnte, die etwaige „mindere Beweisqualität“ (BVerfG aaO S. 360) anderer Beweismittel in Rechnung zu ziehen ist.
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