Treffer
BGH Beschluss

Revision: Nichtvereidigung des Sachverständigen führt zur Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 332/74
Datum
16.07.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rief mit Revision das Urteil des Schwurgerichts an. Streitpunkt war die Nichtvereidigung des vom Gericht bestellten Sachverständigen entgegen § 79 Abs. 1 S. 2 StPO. Der BGH hob das Urteil auf, weil nicht auszuschließen sei, dass das Urteil auf diesem Verfahrensfehler beruhe, und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Andere Beanstandungen blieben unberührt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vereidigung eines Sachverständigen durch das Gericht ist nach § 79 Abs. 1 StPO erforderlich; ihre Unterlassung begründet einen Verfahrensmangel.

2

Liegt ein Verfahrensmangel vor und ist nicht auszuschließen, dass das Urteil hierauf beruht, ist das Urteil aufzuheben.

3

Bei Vorliegen eines entscheidungserheblichen Verfahrensfehlers kann die Aufhebung erfolgen, ohne dass weitere Rügen in der Sache geprüft werden müssen.

4

Nach Aufhebung wegen eines Verfahrensfehlers ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, gegebenenfalls auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Schwurgericht beim Landgericht Regensburg, 11. Dezember 1973

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen Peter Florian ██████, ohne festen Wohnsitz, geboren am ██ 1947 in ███, zur Zeit in Haft, wegen Mordes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 16. Juli 1974 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Regensburg vom 11. Dezember 1973 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht beim Landgericht Nürnberg-Fürth zurückverwiesen.

Gründe

Entgegen dem Antrag des Verteidigers ist der Sachverständige Landgerichtsarzt Dr. Burkart nicht vereidigt worden. Der dahingehende Gerichtsbeschluss verstieß gegen § 79 Abs. 1 Satz 2 StPO. Da nicht auszuschließen ist, dass das Urteil auf diesem Verfahrensfehler beruht, musste es auf die Rüge des Beschwerdeführers aufgehoben werden, ohne dass die weiteren Beanstandungen der Revision erörtert zu werden brauchten.

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