Revision: Aufhebung wegen ungeklärtem Rücktritt beim versuchten schweren Diebstahl
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 332/67
- Datum
- 08.08.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafkammer hat zu prüfen, ob ein nicht beendeter Versuch freiwillig und mit strafbefreiender Wirkung aufgegeben wurde; bleibt dies ungeklärt, kann die Verurteilung nicht mit der gebotenen Sicherheit getragen werden.
§ 46 Nr. 1 StGB kommt in Betracht, wenn der Täter den begonnenen Einbruch freiwillig und strafbefreiend aufgibt; die Anwendung der Vorschrift erfordert konkrete Feststellungen zur Freiwilligkeit des Abbruchs.
Die Zurückweisung eines Mittäters aus Furcht vor Entdeckung begründet nicht automatisch die Unfreiwilligkeit des Rücktritts eines anderen Beteiligten; der Tatrichter hat die Gründe des eigenen Abstands darzulegen.
Bleibt offen, ob ein Feststellungsfehler vorliegt, der die Strafzumessung in weiteren Fällen beeinflusst haben kann, rechtfertigt dies die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung zur neuen Entscheidung.
Vorinstanzen
Landgericht Heidelberg, 27. Februar 1967
Rubrum
BESCHLUSS in der Strafsache gegen Albert Sc[h]midt, geboren am █████████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, ████ aus ███, dort geboren am █████, wegen schweren Diebstahls i. R. u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer nach § 349 Abs. 2 bis 4 StPO in der Sitzung vom 8. August 1967 einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 27. Februar 1967 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als dieser Beschwerdeführer wegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfall zum Nachteil des Buchund Zeitschriftenvertriebs █████ verurteilt worden ist, sowie im gesamten Strafausspruch. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten ███████ und die Revision des Angeklagten ██████ gegen das angegebene Urteil werden verworfen.
Der Angeklagte ███ trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
Die Strafkammer hat nicht geprüft, ob der Angeklagte █████ den nicht beendigten Einbruchsversuch mit strafbefreiender Wirkung aufgegeben hat. Nach den Feststellungen lehnte der Mittäter Fenger aus Furcht vor Entdeckung (vgl. BGHSt 9, 48 ff.) eine weitere Teilnahme ab. Weshalb der Angeklagte ████████, der die Tat vorgeschlagen hatte und der die Räumlichkeiten von einer früheren Tätigkeit her kannte, nun von dem noch nicht vollendeten Einbruch abstand, hat der Tatrichter nicht geklärt. Es lässt sich deshalb nicht mit der gebotenen Sicherheit ausschließen, dass in diesem Fall § 46 Nr. 1 StGB zu Unrecht nicht angewendet worden ist.
Sonst weist das Urteil keinen Rechtsfehler auf. Die Strafkammer hat § 46 Nr. 1 StGB zwar auch im Fall ██ ███████ ausdrücklich erwähnt; hier ergibt sich aber aus den Feststellungen eindeutig, dass die beiden Beschwerdeführer die Vollendung des begonnenen Einbruchs nicht etwa freiwillig aufgaben, sondern davon abstehen mussten, weil Anwohner sie und ihr Treiben bemerkt hatten.
Der angeführte Mangel zwingt dazu, auf die Revision des Angeklagten Schmidt den Schuldspruch im Fall ██ und den gesamten Strafausspruch gegenüber diesem Beschwerdeführer aufzuheben; denn es lässt sich nicht sicher ausschließen, dass die Verurteilung im Fall ████ die Bemessung der in den beiden anderen Fällen verhängten Einzelstrafen beeinflusst hat.
Im Übrigen ist die Revision des Angeklagten ███████ ebenso wie die des Angeklagten ██ offensichtlich unbegründet.
| Hubner | Loesdau | Pikart | |||
| Fischer | Mai |