Parteiverrat (§356 StGB): Aufhebung mangels Feststellung des Anvertrautseins
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 332/58
- Datum
- 18.11.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für den Tatbestand des § 356 StGB ist erforderlich, dass die betroffene Person dem Rechtsanwalt die Wahrnehmung ihrer Angelegenheiten tatsächlich anvertraut hat; eine schriftliche Vollmacht ist dafür nicht nötig.
Wenn der Rechtsanwalt lediglich als Vertreter eines Dritten mit einer Person verhandelt und diese ihm ihre Angelegenheiten nicht anvertraut hat, fehlt es am äußeren Tatbestand des § 356 StGB.
Der irrige Glaube des Rechtsanwalts, er sei bevollmächtigt, stellt für die Vollendung des § 356 StGB keinen Ersatz für tatsächliches Anvertrautsein dar; ein solcher Irrtum kann allenfalls den Versuch und ist insoweit strafrechtlich nicht gleichwertig.
Die Treupflicht des Rechtsanwalts gegenüber dem zuvor Vertretenen kann auch nach einer vermeintlichen Erledigung der Ansprüche fortbestehen; die spätere Vertretung der Gegenseite in derselben Rechtssache kann daher pflichtwidrig sein.
Vorinstanzen
Landgericht Bayreuth, 2. Mai 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Rechtsanwalt Dr. Egidius ██ aus BO, geboren am █ 1926 in ████, wegen Parteiverrats
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. November 1958 in der Sitzung vom 21. November 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,
Dr. █████████████ Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter █████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 2. Mai 1958 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Landwirt und ██ ██████ W██████████████ erlitt am 15. Juli 1956 mit dem von ihm gesteuerten ████████ einen Unfall, bei welchem die Beifahrerin Frau ██████████████ verletzt wurde. ████████████ war daran gelegen, dass die Ersatzansprüche der Kinder von Frau ████, nämlich der 22-jährigen Justizangestellten Brigitte ████████ und ihres jüngeren Bruders, durch seine Haftpflichtversicherung befriedigt würden. Er wandte sich deshalb an den ihm von der Schulzeit her bekannten Angeklagten, der auf die Aufforderung W██████████████ die Justizangestellte ██████████████ aufsuchte, mit ihr die möglichen Ersatzansprüche nach Art und Umfang besprach und sich die erforderlichen Belege von ihr aushändigen ließ. Eine schriftliche Vollmacht erteilte sie ihm nicht. Der Angeklagte trat mit Schreiben vom 22. September 1956 im angeblichen Auftrag von Fräulein ████████ an die Versicherung W______ und beanspruchte Ersatz von Unkosten (für Beerdigung, Trauerkleidung, Grabstein) in Höhe von 2.075,— DM. Ein weiteres Schreiben ähnlichen Inhalts ließ er unter dem 25. Oktober 1956 folgen. Ebenfalls am 25. Oktober 1956 wurde █████ wegen fahrlässiger Tötung der Frau ██████ zu vier ███████ Monaten Gefängnis ohne Strafaussetzung verurteilt. Er hatte sich im Strafverfahren von einem anderen Rechtsanwalt verteidigen lassen. Er legte Revision ein und bat nunmehr den Angeklagten am 4. November 1956 oder wenig später, die weitere Verteidigung zu übernehmen; der Angeklagte lehnte das unter Hinweis auf seine Tätigkeit für Brigitte ████████ ab.
Als aber Fräulein ████████ ihre Schadensersatzangelegenheit anderen Rechtsanwälten übertrug und diese dem Angeklagten mit Schreiben vom 15. November 1956 mitteilten, Fräulein ████████ habe erklärt, den Angeklagten niemals mit ihrer Vertretung beauftragt, sondern in ihm nur den Vertreter W██████████████ gesehen zu haben, übernahm er auf eine erneute Bitte W██████████████ vom 14. Dezember 1956 dessen weitere Verteidigung und fertigte die Revisionsbegründung an, in welcher er die Aufhebung des ergangenen Urteils, hilfsweise die Bewilligung von Strafaussetzung beantragte. Er trug in der Revisionsbegründung u. a. vor, die Strafkammer habe sich nicht damit auseinandergesetzt, ob der Unfall nicht allein auf das Verschulden der Getöteten zurückzuführen sei.
Unter dem 4. Januar 1957 wandte sich der Angeklagte nochmals an die Anwälte von Brigitte ████████ und unter dem 7. Januar 1957 an die Versicherung █████████████. In beiden Schreiben behauptete er nach wie vor, Fräulein ████████ habe ihn mit der Geltendmachung ihrer Ersatzansprüche beauftragt gehabt. Mit Schreiben vom 21. Januar 1957 an die Anwälte von Brigitte ████████ teilte er mit, diese habe aus persönlichen Besprechungen gewusst, dass ihre Ansprüche vom Angeklagten in ihrem Namen geltend gemacht worden seien.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Parteiverrats (§ 356 StGB) zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Es führt aus, der Angeklagte sei zunächst für Brigitte ████████ (insbesondere durch Beratung und durch seine Schreiben vom 22. September und 25. Oktober 1956 an die Versicherung) tätig geworden. Zwar habe sie ihm „weder eine Vollmacht gegeben noch einen Auftrag erteilen wollen“, vielmehr geglaubt, er vertrete W██████████████. Das ändere aber nichts an der Rechtslage. Später, ab 14. Dezember 1956, sei er dann „in derselben Rechtssache“ für ██ ████████████ tätig geworden (insbesondere durch Begründung der Revision und das Schreiben vom 7. Januar 1957 an die Versicherung). Die Hilfe, die er ab 14. Dezember 1956 W██████████████ gewährte, sei pflichtwidrig gewesen, weil sie in derselben Rechtssache bereits Fräulein ████████ im entgegengesetzten Interesse gewährt worden sei (vgl. § 31 Nr. 2 der Bayer. RAnwO vom 6. November 1946, BayGVBl. 371). Er habe auch vorsätzlich gehandelt. Seine Berufung darauf, er habe zur Zeit der Übernahme der Verteidigung W██████████████ geglaubt, die Ersatzansprüche von Fräulein ████████ seien entsprechend einem Angebot der Versicherung von Anfang November 1956 durch Vergleich erledigt, lässt das Landgericht aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen nicht durchgreifen. Seine weitere Verteidigung, er habe sich im Hinblick auf das Schreiben der Anwälte des Fräulein ████████ vom 15. November 1956, nach welchem er von Fräulein ████████ niemals beauftragt worden sei, zur Übernahme der Vertretung W██████████████ für befugt gehalten, unterstellt das Landgericht zu seinen Gunsten, sieht sie aber als nicht entschuldbaren Verbotsirrtum an. Sollte schließlich der Angeklagte der Meinung gewesen sein, durch die Tatsache, dass im Ergebnis die Versicherung den Schaden W██████████████ ersetzen müsse, sei der Interessengegensatz zwischen ██ und ████████ aufgehoben, so sei auch dies ein nicht entschuldbarer Irrtum.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts in mehrfacher Hinsicht. Weder handele es sich um dieselbe Rechtssache, noch seien die Interessen der vom Angeklagten Vertretenen gegensätzliche gewesen; es fehle auch an der Treupflicht gegenüber Fräulein ████████, da ein Auftrag ihrerseits nicht festgestellt sei; schließlich sei der in doppelter Richtung geltend gemachte Verbotsirrtum entschuldbar gewesen.
Nach § 356 StGB macht sich ein Rechtsanwalt des Parteiverrats schuldig, wenn er „bei den ihm vermöge seiner amtlichen Eigenschaft anvertrauten Angelegenheiten in derselben Rechtssache beiden Parteien durch Rat oder Beistand pflichtwidrig dient“. Zum äußeren Tatbestand gehört also im vorliegenden Falle, dass Brigitte ████████ dem Angeklagten die Wahrnehmung ihrer Ersatzansprüche „anvertraut“ hatte. Dazu war weder die Erteilung einer „Vollmacht“ durch sie nötig noch war erforderlich ein „Auftrag“ mit der Folge, dass sie die dem Angeklagten erwachsenden Gebühren zu zahlen verpflichtet war. Es kommt im Rechtsleben häufig vor, dass nicht der Vertretene, sondern ein Dritter die Anwaltsgebühren aufgrund Auftrags zu zahlen übernimmt, so etwa, wenn der Vater dem volljährigen Sohne einen Verteidiger bestellt; trotzdem sind in solchem Falle die „Angelegenheiten“ des Vertretenen dem Anwalt „anvertraut“ mit der Wirkung, dass der Anwalt gegen § 356 StGB verstößt, wenn er später in derselben Rechtssache der Gegenseite pflichtwidrig dient. So wäre es auch hier denkbar, dass der Angeklagte den „Auftrag“, der ihn zum Tätigwerden und seinen Auftraggeber zur Gebührenzahlung verpflichtete, von W██████████████ empfangen, dass aber Brigitte ████████ ihm gleichwohl ihre Angelegenheiten „anvertraut“, d. h. in seine Hand gelegt hatte zu dem beiden Beteiligten bekannten Zweck, dass er sie bei der Verfolgung ihrer Ansprüche beraten und unterstützen sollte.
Das Landgericht stellt jedoch fest, dass Brigitte ████████ dem Angeklagten keine Vollmacht erteilt, ihn auch nicht habe beauftragen „wollen“ (UA 10). Es bleibt also die Möglichkeit, dass sie mit dem Angeklagten nur als Vertreter W██████████████ in dieser Eigenschaft Auskunft erteilt sowie Unterlagen ausgehändigt hat. Dann hatte sie aber ihre Angelegenheiten dem Angeklagten nicht im Sinne des § 356 StGB „anvertraut“. Es wäre auch unerheblich, ob der Angeklagte etwa geglaubt hat, er sei der Vertreter der Interessen von Fräulein ████████ gewesen; zur Vollendung der Straftat nach § 356 StGB wäre erforderlich, dass er tatsächlich ihr Vertreter war; sein irriger Glaube, es zu sein, könnte nur den Versuch eines Vergehens gegen § 356 StGB darstellen, dieser ist jedoch straflos.
Es fehlt nach alledem an der Feststellung eines äußeren Tatbestandsmerkmals, und das Urteil muss aus diesem Grunde aufgehoben werden.
In der neuen Verhandlung wird das Landgericht zunächst zu klären haben, ob Brigitte ████████ dem Angeklagten in der Schadensersatzangelegenheit die Wahrnehmung ihrer Interessen als Vertreter übertragen oder ob sie mit ihm nur als Vertreter W██████████████ verhandelt und ihm in dieser Eigenschaft die Unterlagen für ihre Ansprüche ausgehändigt hat. Auf die Unterzeichnung einer schriftlichen Vollmacht kommt es dabei, wie bereits dargelegt, nicht entscheidend an; es genügt, wenn Fräulein ████████ in anderer Weise ihren Willen klar zu erkennen gegeben hat, sich in dieser Rechtsangelegenheit der Hilfe des Angeklagten als ihres Rechtsbeistands zu bedienen. Für die anzustellende Prüfung kann es auch von Bedeutung sein, ob sie von dem Inhalt der Schreiben des Angeklagten an die Versicherung und der darin behaupteten Auftragserteilung Kenntnis erlangt hat (vgl. auch das Schreiben des Angeklagten vom 21. Januar 1957 an die Anwälte von Brigitte ████████).
Lässt sich dem Angeklagten nicht nachweisen, dass Fräulein ████████ ihm ihre Angelegenheiten „anvertraut“ hatte, so entfällt eine Verurteilung wegen Parteiverrats.
Gelangt das Landgericht jedoch zu einer solchen Feststellung, so werden die weiteren Merkmale des äußeren und inneren Tatbestands des § 356 StGB erneut zu untersuchen sein. Dazu sei bemerkt, dass die Ansicht des Landgerichts, es liege „dieselbe Rechtssache“ vor, und der Angeklagte habe W██████████████ „pflichtwidrig“, nämlich wegen bestehenden Interessengegensatzes mit der vorangegangenen Vertretung von Brigitte ████████ gedient, unter der genannten Voraussetzung keinen Rechtsirrtum erkennen lässt (vgl. die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Begriff „derselben Rechtssache“ und zu dem Begriff „pflichtwidrig“: BGHSt 3, 400; 4, 80; 5, 284 und 301; 9, 341).
Zu der Frage, ob der Angeklagte einem Tatbestandsoder Verbotsirrtum unterlegen sein könnte, wird allgemein auf die Entscheidungen BGHSt 3, 400, 402; 4, 80, 83; 5, 284, 287 und 301 verwiesen. Die „Erledigung“ der Ansprüche von Fräulein ████████ durch Vergleich, an die der Angeklagte nach Ansicht des Landgerichts schon tatsächlich nicht geglaubt hat, hätte auch rechtlich nichts daran geändert, dass er nach der Vertretung von Fräulein ████████ nicht noch diejenige von ██ ████████████ durfte; seine Treupflicht bestand auch nach Erledigung seines Tätigwerdens für Fräulein ████████ fort (BGHSt 4, 80, 83; LK 8. Aufl. Anm. VII zu § 356 StGB).
Welche Schlüsse der Angeklagte aus dem Schreiben der Anwälte von Brigitte ████████ vom 15. November 1956 gezogen hat, wird das Landgericht ebenfalls nochmals zu klären haben.
Zu näherem Eingehen auf die Möglichkeiten eines Tatbestands- oder Verbotsirrtums sieht sich der Senat vorerst nicht veranlasst.
| Mantel | Dr. Peetz | Werner | |||
| Dr. Geier | Dr. Hengsberger |