Revision gegen Freispruch wegen Zeugnisunfähigkeit: Antrag auf Videovernehmung abgelehnt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 331/98
- Datum
- 03.11.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Vernehmung einer erheblich geistig beeinträchtigten Zeugin kann abgelehnt werden, wenn gutachterlich festgestellt ist, dass von ihr keine verlässlichen, entscheidungserheblichen Angaben zu erwarten sind.
Ein Antrag auf Vernehmung durch den Vorsitzenden allein mit Videoübertragung ist eine Modalitätsänderung der Beweiserhebung, die das Tatgericht im Rahmen seiner Aufklärungspflicht zu prüfen und bei fehlender Aussicht auf verwertbare Erkenntnisse abzulehnen hat.
Die Gefahr, dass eine Zeugin verschiedene eigene oder fremde Erlebnisse untrennbar vermischt und daher keine präzisen Angaben macht, schließt die Verwertbarkeit ihrer Aussage als sichere Grundlage für eine Verurteilung aus.
Die sachlich-rechtliche Überprüfung eines Freispruchs im Revisionsverfahren ist nur dann begründet, wenn die Revision konkret und substantiiert darlegt, dass das Berufungsgericht die Beweiswürdigung oder die rechtliche Bewertung rechtsfehlerhaft vorgenommen hat.
Vorinstanzen
Landgericht Deggendorf, 29. Oktober 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 331/98 vom 3. November 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Vergewaltigung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. November 1998, an der teilgenommen haben Richter am Bundesgerichtshof Maul, Dr. [REDACTED] als Vorsitzender und die Richter am Bundesgerichtshof Ulsamer, Dr. Granderath, Dr. Wahl, Dr. Boetticher, [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt [REDACTED] als Verteidiger, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 29. Oktober 1997 wird verworfen.
Die Kosten dieses Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch die Revision der Staatsanwaltschaft entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in vier Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen und Beischlaf zwischen Verwandten, in einem Fall in weiterer Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen und Beischlaf zwischen Verwandten in drei Fällen sowie wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in fünf Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Im Übrigen ist der Angeklagte aus tatsächlichen Gründen vom Vorwurf der Begehung weiterer Taten zum Nachteil seiner Töchter A. und [REDACTED] freigesprochen worden.
Die Revision der Staatsanwaltschaft ist beschränkt auf den Freispruch von dem Vorwurf, der Angeklagte habe über die abgeurteilte Tat hinaus weitere Taten zum Nachteil seiner Tochter G. begangen. Mit dem auf eine Verfahrensrüge und die Sachbeschwerde gestützten Rechtsmittel beanstandet die Staatsanwaltschaft, dass entgegen einem insoweit gestellten Antrag die Zeugin G. nicht allein durch den Vorsitzenden mit Videoübertragung vernommen worden ist. Die vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision hat keinen Erfolg.
Die erhobene Verfahrensrüge ist jedenfalls unbegründet: Das Landgericht hat in der Hauptverhandlung vergeblich versucht, die Tochter G. des Angeklagten als Zeugin zur Sache zu vernehmen; infolge ihrer erheblichen geistigen Behinderung waren von ihr keine Aussagen zu den Tatvorwürfen zu erlangen. Mit ihrem deswegen gestellten Antrag auf Vernehmung der Zeugin durch den Vorsitzenden allein mit Videoübertragung begehrte die Staatsanwaltschaft eine andere Modalität der Beweiserhebung. Diese Beweisanregung hat die Strafkammer mit Recht unter dem Gesichtspunkt ihrer Aufklärungspflicht geprüft und ohne Rechtsfehler mit dem Hinweis darauf abgelehnt, dass die Zeugin nach der Beurteilung der sachverständig beratenen Kammer aufgrund ihrer geistigen Behinderung zu einer weitergehenden Aussage in einem förmlichen Strafverfahren nicht in der Lage sei, und zwar auch „im Hinblick auf eine eventuelle Vernehmung durch den Vorsitzenden allein mit Videoaufzeichnung“. Angesichts des bei ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung gezeigten Verhaltens bestanden keine Anhaltspunkte dafür – solche werden auch von der Revision nicht vorgetragen –, dass die Zeugin bei einer Vernehmung durch den Vorsitzenden allein so präzise Angaben zur Sache machen würde, dass der Tatrichter darauf eine sichere Überzeugung von der Begehung bestimmter Taten hätte gründen können, zumal nach dem Befund der Sachverständigen die Gefahr bestand, dass die Zeugin verschiedene Erlebnisse – fremde oder eigene – untrennbar vermischen würde.
Auch die sachlich-rechtliche Nachprüfung des angegriffenen Freispruchs hat keinen Rechtsfehler zu Gunsten des Angeklagten ergeben.
| Maul | Granderath | Wahl | |||
| Ulsamer | Boetticher |