Treffer
BGH Beschluss

Revision teilerfolgreich: Teilverjährung führt zur Streichung bestimmter Schuldsprüche

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 331/98
Datum
03.11.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rief gegen ein Urteil wegen Vergewaltigung und weiterer Sexualstraftaten Revision ein. Der BGH gab der Revision insoweit statt, dass in drei Taten die Schuldsprüche wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen und Beischlafs zwischen Verwandten entfielen, da die Verfolgung verjährt war. Die Verjährungsfrist nach §78 Abs.3 Nr.4 StGB (fünf Jahre) war für vor Ende September 1991 begonnene Taten bereits abgelaufen; die übrige Revision blieb ohne Erfolg. Der Strafausspruch blieb unberührt, weil ein niedrigeres Strafmaß nicht zu erwarten war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für Taten nach § 174 Abs. 1 Nr. 3 und § 173 Abs. 1 StGB beträgt die Strafverfolgungsverjährung fünf Jahre gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB.

2

Sind für bestimmte Taten die Verjährungsfristen bereits abgelaufen, sind die entsprechenden Schuldsprüche aufzuheben.

3

Die spätere Kenntnis des Beschuldigten von Ermittlungen hemmt die Verjährung nicht; Verjährungseinrede führt zur Entfernung verjährter Tatbestände aus dem Urteil.

4

Die nachträgliche Streichung einzelner Schuldsprüche ändert den Strafausspruch nur dann, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Tatgericht bei Kenntnis der Teilverjährung eine geringere Strafe festgesetzt hätte.

Vorinstanzen

Landgericht Deggendorf, 29. Oktober 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 331/98 vom 3. November 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Vergewaltigung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **3. November 1998

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 29. Oktober 1997 wird mit der Maßgabe verworfen, dass in den Fällen II. 2 a), b) und c) der Urteilsgründe jeweils der Schuldspruch wegen (tateinheitlichen) sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen und Beischlafs zwischen Verwandten entfällt.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten führt lediglich zu dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Wegen zum Nachteil seiner Tochter A. begangener Taten hat das Landgericht den Angeklagten - im Fall II. 1. der Urteilsgründe der Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes, sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen und Beischlaf zwischen Verwandten (Tatzeit: Herbst 1990) sowie - in den Fällen II. 2 a), b) und c) jeweils des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen und Beischlaf zwischen Verwandten (Tatzeiten: erste Septemberhälfte 1991)

für schuldig erkannt.

Die Strafverfolgung der Taten nach § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB und § 173 Abs. 1 StGB verjährt binnen fünf Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Diese Frist war für die Taten, die vor Ende September 1991 begonnen worden sind, bereits abgelaufen, als der Angeklagte infolge Akteneinsicht durch seinen Verteidiger im Oktober 1996 erstmals erfuhr, dass gegen ihn auch wegen der zum Nachteil seiner Tochter A. begangenen Taten ermittelt wird.

Infolge der eingetretenen Strafverfolgungsverjährung war daher der Schuldspruch entsprechend zu ändern.

In Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt ist der Senat der Auffassung, dass die Schuldspruchänderung den Strafausspruch hier nicht gefährdet. Es kann ausgeschlossen werden, dass das Landgericht, hätte es die Teilverjährung erkannt, niedrigere Strafen verhängt hätte, zumal der Unrechtsgehalt der Taten gleich geblieben ist.

MaulGranderathWahl
UlsamerBoetticher
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