Aufhebung von Freisprüchen wegen mangelhafter Urteilsbegründung (§ 267 Abs.5 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 331/91
- Datum
- 23.07.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Freispruch aus tatsächlichen Gründen muss das Urteil die Tatsachen bezeichnen, die der Tatrichter für erwiesen hält, und darlegen, weshalb die für einen Schuldspruch erforderlichen zusätzlichen Feststellungen nicht getroffen werden können (§ 267 Abs. 5 StPO).
Die Begründung eines Freispruchs muss so beschaffen sein, dass das Revisionsgericht prüfen kann, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind; pauschale oder unzureichend spezifizierte Erwägungen genügen nicht.
Fehlen im Urteil Feststellungen zu Tatzeitpunkten, zur Mitwirkung des Angeklagten oder zu dessen Kenntnissen über die Bonität beteiligter Personen/Firmen, ist der Freispruch mangels tragfähiger Begründung aufzuheben.
Wenn die Anklage oder die Umstände mögliches späteres Tatgeschehen oder weitergehende Beteiligung des Angeklagten nahelegen, hat das Urteil sich damit auseinanderzusetzen; sonst ist Zurückverweisung an den Tatrichter erforderlich.
Vorinstanzen
Landgericht Augsburg, 17. Dezember 1990
Rubrum
IM NAMEN ███ ██████ URTEIL
in der Strafsache gegen Rudolf D ██ aus —— Cc, geboren am ██ 1949 in NC wegen Betrugs u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Juli 1991, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Foth, Dr. Granderath, Dr. Brünning als beisitzende Richter, Bundesanwalt █ in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 17. Dezember 1990 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte in den Fällen VI 1 bis 3 der Urteilsgründe freigesprochen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Verurteilung im Übrigen vom Vorwurf des Betrugs in drei Fällen (VI 1 bis 3) sowie vom Vorwurf der falschen Versicherung an Eides Statt freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die das Urteil mit der Sachrüge hinsichtlich des Freispruchs in den Fällen VI 1 bis 3 angreift, hat Erfolg, weil die Begründung des Urteils insoweit den Anforderungen des § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO nicht genügt.
Bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen, wie er hier erfolgt ist, muss der Tatrichter im Urteil zunächst diejenigen Tatsachen bezeichnen, die er für erwiesen hält, bevor er in der Beweiswürdigung darlegt, aus welchen Gründen die für einen Schuldspruch erforderlichen – zusätzlichen –
Feststellungen nicht getroffen werden können. Die Begründung muss dabei so abgefasst sein, dass das Revisionsgericht prüfen kann, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind (vgl. st. Rspr.).
BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 2, 5
Diesen Anforderungen entspricht das angefochtene Urteil nicht.
Im Fall VI 1 stützt das Landgericht den Freispruch darauf, es spreche viel dafür, dass der Angeklagte bis zum 5. März 1987 noch glaubte, die von BC für die Firma LC & Me_____ erteilten Werbeaufträge würden von diesem auch bezahlt (UA S. 22). Diese Erwägung ist schon deshalb nicht tragfähig, weil das Urteil keine Feststellungen dazu enthält, wann die verschiedenen Aufträge erteilt wurden; nach den in der Anklage angeführten Rechnungsdaten kommen auch Bestellungen nach dem 5. März 1987 in Frage.
Es erscheint auch nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte nicht nur bei der Werbefirma eingeführt hat, sondern an der Planung und Vergabe der Aufträge in seiner Eigenschaft als weiterer Direktor der LC P{C_____ & ████████ mitgewirkt hatte. Das Urteil verhält sich dazu nicht; es gibt insoweit nur die Anklageschrift wieder, wonach jedoch der Einführung ███ ██ eine Übereinkunft der beiden vorangegangen war, die erteilten Aufträge nicht zu bezahlen. Selbst wenn die Hauptverhandlung demgegenüber ergeben hat, dass der Angeklagte bis zum 5. März 1987 gutgläubig war, hätte sich das Landgericht daher damit auseinandersetzen müssen, wie es sich im Einzelnen mit den nach diesem Zeitpunkt möglicherweise noch erteilten Aufträgen verhielt.
Im Falle VI 2 liegen vergleichbare Mängel vor. Auch hier geht das Landgericht davon aus, der Angeklagte habe bis Anfang März 1987 geglaubt, die für die Firma BrC_____) ███ sek iC erteilten Aufträge würden von B(_____} bezahlt, ohne sich damit auseinanderzusetzen, dass nach der Anklage weitere Aufträge am 13./16. März und [REDACTED] März 1987 erteilt wurden.
Daneben fehlen auch hier Feststellungen über die Mitwirkung des Angeklagten an diesen Aufträgen. Das Urteil teilt nur den Anklagevorwurf mit, der Angeklagte habe Willumeit, der die Aufträge erteilte, bei der geschädigten Werbeagentur eingeführt und später Korrekturabzüge abgezeichnet; in welchem Verhältnis der Angeklagte zur Auftraggeberin, der Firma ███████ ████████ █████████ ██████ stand, wie er deren Bonität einschätzte, was er im Einzelnen über die Aufträge wusste und wie er bei der Erteilung mitwirkte, bleibt ebenso offen wie die Frage, warum der Angeklagte annahm, ███████ würde für die Verbindlichkeiten dieser Firma einstehen.
Im Falle VI 3 wirft die Anklage dem Angeklagten vor, selbst die Aufträge für die – von seiner Ehefrau betriebene – Firma PAS ████ KG an die Werbeagentur erteilt zu haben, während die Inhaber der Werbeagentur in der Hauptverhandlung als Zeugen bekundet haben, die Aufträge seien auch in diesem Fall von K_____ erteilt worden, man habe nur die Rechnungen später auf Wunsch umgeschrieben. Das Landgericht scheint diesen Zeugenaussagen zu folgen, doch bleibt offen, für wen die Aufträge tatsächlich erteilt wurden, was der Angeklagte über die Bonität der auftraggebenden Person oder Firma wusste, ob und wie er an der Auftragserteilung beteiligt war und warum und auf wessen Veranlassung die Umschreibung der Rechnungen erfolgte.
Insgesamt bedarf daher der Tatvorwurf in den Fällen VI 1 bis 3 der Prüfung und Entscheidung durch einen neuen
| Tatrichter. | Maul | Brünning | |||
| Gribbohm | Foth | Granderath |