Verwerfung der Revision wegen wirksam erklärtem Rechtsmittelverzicht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 331/89
- Datum
- 20.06.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein in der Hauptverhandlung nach ordnungsgemäßer Belehrung ausdrücklich erklärter Verzicht des Angeklagten auf die Einlegung eines Rechtsmittels ist wirksam, wenn dies protokolliert, vorgelesen und vom Angeklagten genehmigt worden ist.
Ein wirksam erklärter Rechtsmittelverzicht gemäß §302 Abs.1 Satz1 StPO kann nicht widerrufen, angefochten oder sonst zurückgenommen werden.
Wird trotz wirksamen Rechtsmittelverzichts ein Rechtsmittel eingelegt, ist dieses nach §349 Abs.1 StPO als unzulässig zu verwerfen.
Das Vorliegen von Anhaltspunkten für die Unwirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts obliegt demjenigen, der das Rechtsmittel einlegt; bloße Behauptungen genügen nicht, es müssen darlegungsfähige Umstände vorgetragen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 9. November 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 331/89 in der Strafsache gegen Jürgen ██ aus ██ geboren am ██ 1963, wegen Vergewaltigung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 20. Juni 1989
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 9. November 1988 wird als unzulässig verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Gründe
Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat. Hierzu legt der Generalbundesanwalt zutreffend dar:
„Ausweislich des Sitzungsprotokolls hat der Angeklagte im Anschluss an die Urteilsverkündung nach der Belehrung über das Rechtsmittel der Revision sowie über die entsprechenden Frist- und Formvorschriften erklärt, dass er auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichte. Entsprechende Erklärungen gaben auch seine Verteidigerin und der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft ab. Der entsprechende Vermerk ist dem Angeklagten vorgelesen und von ihm genehmigt worden. Die Niederschrift über die Hauptverhandlung ist vom Strafkammervorsitzenden und von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle unterzeichnet. Anhaltspunkte dafür, dass der Rechtsmittelverzicht des Angeklagten unwirksam sein könnte (BGHSt 18, 257, 259; 19, 101, 103 f.), sind weder von ihm dargetan noch sonst ersichtlich. Der somit wirksam erklärte Rechtsmittelverzicht (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO) kann nicht widerrufen, angefochten oder sonst zurückgenommen werden (BGHSt 5, 338, 341; 10, 245, 247; BGH NStZ 1984, 181 m.w.Nachw.). Die vom Angeklagten gleichwohl eingelegte Revision muss deshalb als unzulässig verworfen werden (§ 349 Abs. 1 StPO).“
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