Treffer
BGH Beschluss

Verwerfung des PKH-Antrags der Nebenklägerin für die Revisionsinstanz

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 331/87
Datum
27.08.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Nebenklägerin beantragte Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz. Der BGH verwirft den Antrag, weil die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht hinreichend dargelegt und der vorgeschriebene Vordruck nicht verwendet wurden. Eine bloße Bezugnahme auf frühere Erklärungen hätte angegeben werden müssen. Vor Entscheidung über den Antrag des Generalbundesanwalts gemäß §349 Abs.2 StPO erhält die Nebenklägerin Gelegenheit zur Äußerung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe ist für jede Instanz gesondert zu prüfen und zu gewähren; sie setzt die darlegungsgemäße Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragsstellers voraus.

2

Der Antragsteller hat sich grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks zu bedienen; ohne Verwendung oder hinreichende sonstige Darlegung kann Prozesskostenhilfe versagt werden.

3

Eine Bezugnahme auf in früheren Instanzen abgegebene Erklärungen kann in besonderen Fällen genügen, diese Bezugnahme ist aber vom Antragsteller ausdrücklich vorzunehmen.

4

Vor der Entscheidung über einen Antrag des Generalbundesanwalts nach §349 Abs.2 StPO ist der betroffenen Nebenklägerin Gelegenheit zur Äußerung zu gewähren.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 331/87

in der Strafsache gegen Salvatore A__█████████ aus █████████, dort geboren am 1966, wegen Aussetzung u. a.

hier: Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 1987

Tenor

Der Antrag der Nebenklägerin, ihr für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwalt Dr. S__[REDACTED] aus Spaichingen beizuordnen, wird verworfen.

Gründe

Prozesskostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren (§ 397a StPO, § 119 ZPO). Das erfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und deshalb die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, der sich insoweit grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks (§ 117 Abs. 4 ZPO) zu bedienen hat (vgl. BGHR StPO § 397 Abs. 1 Satz 1 Prozesskostenhilfe 1). In besonderen Fällen kann zwar die Bezugnahme auf eine in der früheren Instanz abgegebene Erklärung ausreichen (vgl. BGH NJW 1983, 2145), doch hat die Nebenklägerin auch eine solche Bezugnahme unterlassen. Ihr Antrag hat daher keinen Erfolg.

Vor der Entscheidung des Senats über den Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 2 StPO erhält die Nebenklägerin Gelegenheit zur Äußerung.

SchauenburgMaulGranderath
KuhnFoth
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