Verwerfung des PKH-Antrags der Nebenklägerin für die Revisionsinstanz
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 331/87
- Datum
- 27.08.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe ist für jede Instanz gesondert zu prüfen und zu gewähren; sie setzt die darlegungsgemäße Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragsstellers voraus.
Der Antragsteller hat sich grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks zu bedienen; ohne Verwendung oder hinreichende sonstige Darlegung kann Prozesskostenhilfe versagt werden.
Eine Bezugnahme auf in früheren Instanzen abgegebene Erklärungen kann in besonderen Fällen genügen, diese Bezugnahme ist aber vom Antragsteller ausdrücklich vorzunehmen.
Vor der Entscheidung über einen Antrag des Generalbundesanwalts nach §349 Abs.2 StPO ist der betroffenen Nebenklägerin Gelegenheit zur Äußerung zu gewähren.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 331/87
in der Strafsache gegen Salvatore A__█████████ aus █████████, dort geboren am 1966, wegen Aussetzung u. a.
hier: Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 1987
Tenor
Der Antrag der Nebenklägerin, ihr für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwalt Dr. S__[REDACTED] aus Spaichingen beizuordnen, wird verworfen.
Gründe
Prozesskostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren (§ 397a StPO, § 119 ZPO). Das erfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und deshalb die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, der sich insoweit grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks (§ 117 Abs. 4 ZPO) zu bedienen hat (vgl. BGHR StPO § 397 Abs. 1 Satz 1 Prozesskostenhilfe 1). In besonderen Fällen kann zwar die Bezugnahme auf eine in der früheren Instanz abgegebene Erklärung ausreichen (vgl. BGH NJW 1983, 2145), doch hat die Nebenklägerin auch eine solche Bezugnahme unterlassen. Ihr Antrag hat daher keinen Erfolg.
Vor der Entscheidung des Senats über den Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 2 StPO erhält die Nebenklägerin Gelegenheit zur Äußerung.
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