Treffer
BGH Urteil

Revision im BtM-Verfahren: Aufhebung von Strafausspruch und Fahrerlaubnisentziehung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 331/85
Datum
27.08.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt; er rügt die Strafzumessung in der Revision. Der BGH hebt den Strafausspruch und die Entziehung der Fahrerlaubnis auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Entscheidungsfehler liegen in der unzureichenden Prüfung der Voraussetzungen einer Strafmilderung nach § 31 BtMG i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB. Die Einziehung des Betäubungsmittels bleibt hiervon unberührt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Gewährung einer Strafmilderung nach § 31 BtMG i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB setzt eine freiwillige Offenbarung des Wissens voraus.

2

Bei der Gesamtwürdigung der Freiwilligkeit ist auch der Zeitpunkt der Offenbarung zu berücksichtigen; eine verspätete Mitteilung rechtfertigt die Versagung der Milderung nur, wenn hierdurch entscheidungserhebliche Nachteile für die Strafverfolgung oder staatliche Belange eintreten.

3

Der Tatrichter hat darzulegen, inwiefern eine späte Offenbarung die Verfolgung beeinträchtigt hat; fehlt eine solche sachliche Substantiierung, ist die Versagung der Milderung rechtsfehlerhaft.

4

Besteht die Möglichkeit, dass bei zutreffender Anwendung von § 49 Abs. 2 StGB eine mildere Strafe verhängt worden wäre, sind Strafausspruch und hierauf gestützte Nebenfolgen aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Ulm/Donau, 18. März 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 331/85 in der Strafsache gegen Mehmet █████ aus █████████, geboren am ███ 1962 in ███ █████████, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. August 1985, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm, Dr. Maul, Dr. Schikora, Kutzer als beisitzende Richter, Staatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████ als Verteidiger, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ulm/Donau vom 18. März 1985, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch und im Ausspruch über die Entziehung der Fahrerlaubnis mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht Ulm/Donau hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist verhängt. Das sichergestellte Betäubungsmittel (2921 Gramm Haschisch mit einem Anteil von 205,5 Gramm reinem THC) wurde eingezogen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachbeschwerde. Das in der Hauptverhandlung wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Rechtsmittel hat Erfolg.

Wie sich dem Urteil entnehmen lässt, ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG gegeben sind. Von einer Strafmilderung nach § 31 BtMG in Verbindung mit § 49 Abs. 2 StGB wurde „im Wesentlichen“ deshalb abgesehen, weil der Angeklagte „seine Hinterleute nicht spontan und von sich aus gleich zu Anfang des Verfahrens, sondern erst im Zuge des Verfahrens unter dessen Druck preisgegeben hat“ (UA S. 13/14). Bei dieser Begründung bleibt zunächst unklar, ob sie das Merkmal der Freiwilligkeit in Frage stellen will. Soweit sie auf den Zeitpunkt des Geständnisses abstellt, erweckt sie aus einem anderen Gesichtspunkt rechtliche Bedenken.

Zwar hat der Tatrichter bei seiner auf eine Gesamtbetrachtung zu stützenden Entscheidung, ob er von der Möglichkeit der Strafrahmenmilderung Gebrauch machen will, auch den Zeitpunkt der freiwilligen Offenbarung des Wissens ins Auge zu fassen (BGH, Urt. vom 31. Oktober 1984 – 2 StR 467/84 – NJW 1985, 692 (L) = MDR 1985, 244). Eine solche Gesamtbetrachtung hat aber das Landgericht ersichtlich nicht vorgenommen. Es ist auch nicht erkennbar, dass die späte Aufdeckung der Hintermänner etwa staatliche Belange beeinträchtigt hat, sei es, dass die Hintermänner ihr strafbares Verhalten fortsetzen konnten oder dass sich die Bedingungen der Strafverfolgung inzwischen verschlechtert haben.

Zwar hat das Landgericht dem Angeklagten die Offenbarung seines Wissens im Rahmen der allgemeinen Strafzumessung strafmildernd zugute gehalten. Weil sich die verhängte Strafe jedoch im unteren Bereich des von § 29 Abs. 3 BtMG vorgegebenen Strafrahmens bewegt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie von der erhöhten Mindeststrafe dieser Vorschrift beeinflusst worden ist und bei Anwendung des § 49 Abs. 2 StGB milder ausgefallen wäre.

Strafe und Maßregel nach §§ 69, 69a StGB haben deshalb keinen Bestand. Die Einziehung des Betäubungsmittels wird von dem Rechtsfehler nicht berührt.

Maul Schauenburg Gribbohm RiBGH Kutzer ist urlaubsabwesend und kann deshalb nicht unterzeichnen.

Schauenburg
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