Revision teilweise stattgegeben: Berichtigung der Betrugszahl und Aufhebung wegen Urkundenfälschung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 331/66
- Datum
- 13.09.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Falsche Angaben auf einem Fremdenschein/Anmeldeformular stellen grundsätzlich eine Ordnungswidrigkeit nach dem einschlägigen Meldegesetz dar und erfüllen nur dann den Tatbestand der Urkundenfälschung, wenn die Feststellungen die für Urkundenfälschung typischen Merkmale belegen.
Ist in den richterlichen Feststellungen ersichtlich, dass die Tatbestandsmerkmale einer Straftat nicht vorliegen, hat das Urteil insoweit aufzuheben.
Der Revisionsgerichtshof kann den Urteilsspruch dahin berichtigen, dass die Zahl der vom Landgericht festgestellten Verurteilungen den materiellen Feststellungen entspricht.
Besteht Unsicherheit, ob eine im Urteil enthaltene Bezugnahme (z. B. Fallnummern) auf ein Schreib- oder Zahlendreher zurückgeht, ist eine Aufhebung erforderlich, sofern nicht eindeutig feststellbar ist, dass kein Fehler vorliegt.
Vorinstanzen
Landgericht Augsburg, 15. März 1966
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL 1 StR 331/66 vom 13. September 1966 in der Strafsache gegen den Kaufmannsgehilfen Wilhelm ███, ohne festen Wohnsitz, geboren am ███████ 1934 in █████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betrugs im Rückfall u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. September 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Seibert Bundesrichter Dr. Fischer Bundesrichter Pikart Bundesrichter Pfeiffer Bundesrichter Dr. ██████████ als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██████████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ███ bei der Verkündung, ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 15. März 1966
1. im Urteilsspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte des Betrugs im Rückfall in 14 und nicht in 15 Fällen schuldig ist,
2. mit den Feststellungen aufgehoben a) soweit er wegen Urkundenfälschung im Fall 5 verurteilt ist, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs im Rückfall in 15 Fällen, in zwei Fällen je in Tateinheit mit Urkundenfälschung, versuchten Betrugs im Rückfall und Urkundenfälschung zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Die erlittene Untersuchungshaft wurde angerechnet. Seine Revision, mit der er die Sachrüge erhebt, hat teilweise Erfolg.
Entgegen dem Urteilsspruch hat der Angeklagte nach den in den Gründen getroffenen Feststellungen Betrug in 14 Fällen begangen (II 1; A 2; 3; 4; A 6; 7; A 8; 9; A 10; II B 1 bis 23; II C 1 bis 5; II D 1; 2; II E 1 bis 9).
Im Fall 5 (UA S. 22) liegt keine Urkundenfälschung vor; denn eine falsche Angabe auf dem Fremdenschein ist grundsätzlich nur eine Ordnungswidrigkeit nach Art. 9 Abs. 1, 17 des Bayer. Meldegesetzes vom 28. November 1960 (Bayer. GVBl. 1960, 263). Hingegen sind nach den getroffenen Feststellungen die Tatbestandsmerkmale der Urkundenfälschung im Fall C 1 (UA S. 20/21) erfüllt, die mit dem fortgesetzten Betrug im Rückfall im Fall C 1 bis 5 in Tatmehrheit steht. Die Aufhebung des Urteils insoweit ist erforderlich; denn es ist nicht ersichtlich, dass es sich lediglich um ein Schreibversehen (C 5 an Stelle von 1) handelt.
Der Ausspruch über die Gesamtstrafe musste ebenfalls aufgehoben werden; im Übrigen ist die Revision unbegründet.
| Hübner | Fischer | Pfeiffer | |||
| Seibert | Pikart |