Treffer
BGH Urteil

Unterschlagung bei vorbestehender Zueignungsabsicht als Teil der Untreue aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
Ferienstrafsenat
Aktenzeichen
1 StR 331/59
Datum
29.07.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte verkaufte im Rahmen seiner Vertretung übernommene Werkzeuge und eignete sich den Erlös an. Das Landgericht verurteilte wegen fortgesetzter Untreue und zugleich wegen Unterschlagung. Der BGH hob die Verurteilung wegen Unterschlagung auf, da bei anfänglicher Zueignungsabsicht die Aneignung als Nachtat der Untreue zu sehen ist; die Verurteilung wegen Untreue blieb bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist eine Zueignungsabsicht bereits bei Übernahme des treuhänderischen Verhältnisses vorhanden, ist die spätere Aneignung nicht als selbständiger Tatbestand der Unterschlagung, sondern als mitbestrafte Nachtat der Untreue zu betrachten.

2

Die Verhängung von Strafe wegen Unterschlagung neben Untreue ist unzulässig, wenn beide Taten eine einheitliche strafbare Handlung bilden und die Aneignung aus der anfänglichen Zueignungsabsicht herrührt.

3

Verfahrensrügen nach § 344 Abs. 2 StPO sind unzulässig, wenn die Rügen nicht die gesetzlich geforderten konkreten Angaben enthalten.

4

Der Bundesgerichtshof kann den Schuldspruch berichtigen und einen Teilschuldspruch entfallen lassen, wenn der Fehler den Strafausspruch offenkundig nicht beeinflusst hat.

Vorinstanzen

Landgericht Ellwangen, 27. April 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Dreher und Vertreter Robert ██ ████ aus ███████, dort geboren am ██████, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen fortgesetzter Untreue u. a. hat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Juli 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Schalscha

Bundesrichter Dr. Willms

Bundesrichter Hoepner

Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,

beim Bundesgerichtshof Oberstaatsanwalt als Vertreter der ███████████████████,

Justizangestellter ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 27. April 1959 im Urteilsausspruch dahin geändert, dass die Worte „in Tateinheit mit Unterschlagung“ wegfallen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte übernahm es im November 1958 vereinbarungsgemäß, als Vertreter Bestellungen für eine Werkzeug- und Maschinenhandlung aufzusuchen. Er erhielt zu diesem Zweck eine Musterkollektion von Werkzeugen im Katalogwert von über 1.000,– DM und kurz darauf einen weiteren Posten Werkzeuge im Anschlagswert von rund 4.200,– DM in Kommission. Der Angeklagte veräußerte sämtliche Werkzeuge und eignete sich den Erlös an, und zwar auf Grund eines Entschlusses, den er nach Aufnahme seiner Vertretätigkeit fasste. Das Landgericht hat ihn deshalb wegen eines fortgesetzten Vergehens der Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung zu einer Gefängnisstrafe und einer Geldstrafe verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts; sie bleibt im Wesentlichen erfolglos.

I. Bei den Verfahrensrügen fehlen die nach § 344 Abs. 2 StPO erforderlichen Angaben. Die Rügen sind deshalb unzulässig.

II. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue (Missbrauchstatbestand) wird von den Feststellungen getragen. Was die Revision hierzu im Einzelnen vorbringt, beschränkt sich auf unbeachtliche Angriffe gegen die Beweiswürdigung.

Fehlerhaft ist nur, dass das Landgericht den Angeklagten auch wegen Unterschlagung verurteilt hat, da eine schon bei Beginn der Untreuhandlung geplante Zueignung nur als Ausnutzung des schon auf strafbare Weise erlangten Vermögensvorteils anzusehen ist. Die Aneignung ist in einem solchen Falle durch die Untreue mitbestrafte Nachtat (BGH GA 55, 271; BGHSt 6, 314, 316; 8, 254, 260). Es bedarf deshalb nicht der Erörterung, ob nicht die Unterschlagung bereits in der Veräußerung der Werkzeuge zum eigenen Vorteil zu sehen gewesen wäre. Der Fehler kann durch Berichtigung des Schuldspruchs behoben werden. Den Strafausspruch hat er ersichtlich nicht beeinflusst, da das Landgericht die Aneignung in jedem Falle strafschärfend berücksichtigen durfte.

Zu einer Kostenentscheidung im Sinne des § 473 Abs. 4 Satz 3 StPO sieht der Senat keinen Anlass.

WillmsDr. GeierHoepner
Dr. SchalschaLang-Hinrichsen
Unterschlagung bei vorbestehender Zueignungsabsicht als Teil der Untreue aufgehoben — Themis