Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Mordverurteilung verworfen – Verwertung von Geständnissen und Sachverständigenäußerung zulässig

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Ferienstrafsenat
Aktenzeichen
1 StR 331/51
Datum
11.08.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt in der Revision die Verwertung mehrerer Geständnisse und die Beweiswürdigung nach seiner Verurteilung wegen Mordes. Der BGH verwirft die Revision: Die vor Gericht wiederholten Geständnisse durften verwertet werden, weil keine psychologische Fortwirkung unzulässiger Einwirkungen dargelegt wurde. Der psychiatrische Sachverständige durfte zur Glaubhaftigkeit Stellung nehmen. Die Abgrenzung von Mord und Totschlag richtet sich nach § 211 Abs. 2 StGB.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verwertung später wiederholter Geständnisse ist zulässig, wenn das Gericht überzeugt ist, dass sie nicht durch eine frühere unzulässige Beeinflussung oder deren psychologische Fortwirkung geprägt sind; eine Fortwirkung wird nur bei besonderen Umständen angenommen.

2

Ein psychiatrischer Sachverständiger darf sich auch über die Glaubhaftigkeit eines Geständnisses äußern; das Gericht kann seine fachliche Einschätzung zur Bildung seiner Überzeugung würdigen.

3

Der Grundsatz »in dubio pro reo« greift nur, solange keine volle richterliche Überzeugung von der Schuld vorliegt.

4

Die Revision ist kein geeignetes Mittel, um die freie Beweiswürdigung und die tatsachenmäßigen Feststellungen des Tatrichters ohne Rechtsfehler zu überprüfen.

5

Nach der Neufassung des § 211 StGB erfolgt die Unterscheidung zwischen Mord und Totschlag anhand der in Abs. 2 genannten Merkmale und nicht mehr allein nach dem Merkmal der Überlegung.

Relevante Normen
§ 251 StGB, § 211 StGB, § 473 StPO, § 156 StPO

Rubrum

im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Wilhelm S. █████ aus ████, geboren am █████ 1903 in ██, 2. St., in Untersuchungshaft, wegen Mordes, hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 10. August 1951 in der Sitzung vom 11. August 1951, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Lientel Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. █ als beisitzende Richter, Bundesanwalt als █████████ ███ Staatsanwaltschaft, Justizobersekretär als ██████████████ ███ ████████████████,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Nechingen vom 17. (nicht 16.) März 1951 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit besonders schwerem Raub (§ 251 StGB) zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte lebenslang aberkannt.

Der Angeklagte versuchte am Morgen des 4. Oktober 1950 der Dolmetscherin Elisabeth ██████████, die sich auf dem Wege zu ihrer Dienststelle befand, in der Nähe von ███████ die Handtasche zu entreißen. Die ██████████ machte eine abwehrende Bewegung. Sofort schlug der Angeklagte, der durch ihre Tatung den beabsichtigten Raub zu vereiteln und seine Entdeckung zu verhindern suchte, sowie aus Zorn mit dem Beil zu und traf mit einem furchtbaren Schlag den Kopf seines Opfers, das nach dem ersten Schlag schon tot war. Er versetzte der ████████ mindestens noch einen zweiten kräftigen Schlag mit dem Beil, der ebenfalls eine schwere Zertrümmerung der Schädeldecke herbeiführte und zusammen mit dem ersten Schlag den Tod zur Folge hatte. Dann durchsuchte der Angeklagte die Handtasche nach Geld. Was er fand, steckte er ein. Er schleifte die Leiche etwa 60–70 m stromaufwärts und stieß sie ins Wasser.

II. Die Revision rügt die Verletzung des sachlichen und des Verfahrensrechts.

1.) Sie bringt vor, § 156 StPO sei verletzt. Das Geständnis, das der Angeklagte in der Nacht zum 14. Oktober 1950 abgelegt habe, sei durch Überredung und Drohung durch einen vernehmenden Beamten zustande gekommen. Es hätte deshalb nicht verwertet werden dürfen. Ebenso hätten seine Geständnisse vor dem Amtsrichter vom 14. Oktober morgens und mittags bei der Augenscheinseinnahme nicht berücksichtigt werden dürfen. Es sei eine Verletzung des psychologischen Zusammenhangs, das Geständnis in drei Phasen zu zerlegen. Die Rüge ist unbegründet.

Die Urteilsgründe ergeben, dass der Angeklagte in der Nacht zum 14. Oktober ein Teilgeständnis abgelegt hat. Den Tötungsvorsatz hat er dabei in Abrede gestellt. Das Teilgeständnis hat er am Nachmittag des 14. Oktober bei der richterlichen Tatortbesichtigung wiederholt. Als er am 25. Oktober vor dem Staatsanwalt vernommen wurde, gab er zu, diese Geständnisse abgelegt zu haben. Er behauptete jedoch, die Vernehmung durch den Polizeibeamten habe die Nacht hindurch gedauert, ein Beamter habe ihn beschimpft und mit einer Geste bedroht, auch gesagt, man solle ihn „wie ein störrisches Vieh den Prügel um den Riemen schlagen“. Der Angeklagte gab aber ausdrücklich an, nicht diese Umstände, sondern die Sorge um das Schicksal seiner Kinder habe ihn zu dem Geständnis gebracht. Das Schwurgericht hat die Überzeugung gewonnen, dass seine Aussagen in der Nacht zum 14. Oktober nicht durch Ermüdung, Zwang oder Drohung zustande gekommen sind. Das hält der Senat für ausreichend, um seine Überzeugung zu begründen, dass der Angeklagte die Tat begangen hat.

Unter diesen Umständen kann es dahingestellt bleiben, ob die in der Nacht gemachten Aussagen unter einer unzulässigen Beeinträchtigung der Willensfreiheit des Angeklagten zustande gekommen sind. Denn das Schwurgericht hat seine Überzeugung nicht auf diese Aussagen gestützt, sondern auf die, die er bei der Augenscheinseinnahme gemacht hat, nachdem er einige Stunden geschlafen hatte. Dass zur Herbeiführung dieses Geständnisses in unzulässiger Weise auf seine Willensfreiheit eingewirkt worden sei, behauptet der Angeklagte selbst nicht. Eine psychologische Weiterwirkung einer etwa vorher erfolgten unzulässigen Beeinflussung kann nicht anerkannt werden, sofern nicht besondere Umstände hinzukommen. Der Angeklagte hat keine Tatsachen für eine solche Fortwirkung vorgetragen. Auch die Ermüdung kann nicht bis zur am Vormittag erfolgten Tatortbesichtigung weiter gewirkt haben, da der Angeklagte in der Zwischenzeit mehrere Stunden geschlafen hat.

Der Senat hat unter Benutzung sämtlicher ihm zur Verfügung stehender Erkenntnisquellen geprüft, ob Bedenken bestehen, dass das Schwurgericht die bei der Augenscheinseinnahme gemachten Aussagen verwertet hat. Er hat die volle Überzeugung gewonnen, dass die Verwertung dieser Aussage einwandfrei ist. Die Rüge ist somit unbegründet.

2.) Die Revision rügt, dass der ärztliche Sachverständige sich auch darüber geäußert hat, ob das Geständnis des Angeklagten glaubhaft sei. Das sei nicht seine Aufgabe. Das Schwurgericht habe diese Äußerung nicht zur Grundlage für die Bildung seiner Überzeugung machen dürfen.

Die Rüge ist unbegründet. Der psychiatrische Sachverständige hatte den Angeklagten in seiner Anstalt beobachtet und untersucht. Er äußerte sich auch über seinen Charakter, seine seelische Einstellung und darüber, ob er ihm ein falsches Geständnis zutraue. Das Schwurgericht bildete sich hierüber ein eigenes Urteil. Es fand seine Beobachtungen durch die Äußerungen des Sachverständigen unterstützt und bestätigt. Das Schwurgericht durfte und musste die Auffassung des Sachverständigen, die dieser auf Grund seiner besonderen Sachkunde gewonnen hatte, würdigen und auch sie zur Bildung seiner Überzeugung heranziehen.

3.) Soweit die Revision rügt, der Grundsatz, dass im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist, sei verletzt, ist das unzutreffend. Das Schwurgericht hat, wie die Urteilsgründe ergeben, die volle Überzeugung von der Schuld des Angeklagten gewonnen. Damit ist für die Anwendung des genannten Grundsatzes kein Raum mehr.

Im Übrigen greift die Revision nur in unzulässiger Weise die tatsächlichen Feststellungen und die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung an.

4.) Auch die sachlichrechtliche Beschwerde ist unbegründet.

Die Revision meint, § 211 StGB erfordere auch in der neuen Fassung ein Handeln mit Überlegung, das nicht festgestellt sei. Diese Rechtsauffassung ist irrig. Durch die Neufassung des § 211 werden Mord und Totschlag nicht mehr durch das Vorhandensein der Überlegung, sondern durch die in Absatz 2 des § 211 genannten Merkmale voneinander unterschieden.

Das Urteil lässt im Übrigen keinen Rechtsirrtum erkennen.

III. Die Revision ist somit unbegründet und daher zu verwerfen.

Der Angeklagte hat nach § 473 StPO die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Dr. Peetz Senatspräsident Dr. Groß Lientel ist infolge Urlaubs ortsabwesend und daher an der Unterschriftsleistung verhindert.

Dir. Peetz Dr. █

Krumme
Revision gegen Mordverurteilung verworfen – Verwertung von Geständnissen und Sachverständigenäußerung zulässig — Themis