Revision verworfen; Schuldspruchtenor nach Urteilsgründen berichtigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 330/97
- Datum
- 07.07.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Berichtigung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht ist zulässig, wenn die geänderte Tatbestandsbezeichnung sich aus den Urteilsgründen ergibt.
Das Verschlechterungsverbot bei Revision des Angeklagten beschränkt sich auf die Art und die Höhe der Rechtsfolgen; es verhindert nicht die inhaltliche Berichtigung des Tenors, sofern dadurch keine nachteilige Rechtsfolge eintritt.
Die Anwendung einer neueren Fassung einer Strafnorm gilt nur dann als Anwendung des milderen Rechts (§2 Abs.3 StGB), wenn die neuere Fassung für den Beschuldigten tatsächlich günstigere Rechtsfolgen bewirkt.
Der Revisionsgerichtshof kann auf Antrag des Generalbundesanwalts die Revision des Angeklagten verwerfen und gleichzeitig den Schuldspruch dem sich aus den Urteilsgründen ergebenden Tenor anpassen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind dem unterliegenden Revisionsführer aufzuerlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Schweinfurt, 27. Februar 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 330/97 vom 7. Juli 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Vergewaltigung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Juli 1997 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 27. Februar 1997 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte schuldig ist der vorsätzlichen Körperverletzung, in Tatmehrheit mit Vergewaltigung in Tateinheit mit Beleidigung und sexueller Nötigung, in Tatmehrheit mit Freiheitsberaubung.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
In seiner Antragsschrift vom 9. Juni 1997 hat der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt: „Der Schuldspruch ist entsprechend dem in der Hauptverhandlung verkündeten (vgl. Bd. II Bl. 526 d. A.) und dem sich aus den Urteilsgründen ergebenden Urteilstenor (vgl. UA S. 98, 60) zu berichtigen. Das bei einer Revision des Angeklagten zu beachtende Verschlechterungsverbot steht nicht entgegen, da sich dessen Wirkung allein auf die Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat beschränkt.“
Gründe
§ 177 StGB in der Fassung des 33. Strafrechtsänderungsgesetzes (BGBl. 1997 I S. 1607) ist hier nicht das mildere Gesetz i. S. v. § 2 Abs. 3 StGB.
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