Revision verworfen; Schuldspruch wegen Fassungsversehen berichtigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 330/97
- Datum
- 07.07.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein im Tenor fehlender Tatbestand kann bei Revision berichtigt werden, wenn die Urteilsgründe eindeutig belegen, dass das Fehlen auf ein Fassungsversehen beruht.
Das Verschlechterungsverbot bei Revision des Angeklagten erstreckt sich nur auf Art und Höhe der Rechtsfolgen und hindert nicht die Berichtigung des Schuldspruchs hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen.
Eine nachträgliche Änderung einer Strafnorm ist nur dann als milder i.S.v. § 2 Abs. 3 StGB anzusehen, wenn sie für den Angeklagten günstigere Rechtsfolgen begründet; eine bloße Neufassung genügt nicht.
Die Kostenentscheidung trifft der unterliegende Revisionsführer; bei Verwerfung sind ihm die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Schweinfurt, 27. Februar 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 330/97 vom 7. Juli 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Vergewaltigung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Juli 1997 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 27. Februar 1997 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte schuldig ist
- der vorsätzlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Vergewaltigung, Beleidigung und sexueller Nötigung, - der Freiheitsberaubung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen und Nötigung in zwei Fällen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Der Schuldspruch war wie vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 9. Juni 1997 beantragt zu berichtigen. Die Aufnahme der Freiheitsberaubung in den Urteilstenor ist ersichtlich aufgrund eines Fassungsversehens unterblieben (vgl. UA S. 98, 61, 63, 65, 68).
Das bei einer Revision des Angeklagten zu beachtende Verschlechterungsverbot hindert ebenfalls nicht, das angefochtene Urteil im Schuldspruch klarzustellen, da die Wirkung des Verschlechterungsverbots sich allein auf die Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat beschränkt (vgl. BGH aaO).
§ 177 StGB in der Fassung des 33. Strafrechtsänderungsgesetzes (BGBl. 1997 I S. 1607) ist hier nicht das mildere Gesetz i. S. v. § 2 Abs. 3 StGB.
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