Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Schuldspruch wegen Fassungsversehen berichtigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 330/97
Datum
07.07.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Landgerichtsurteil wegen Vergewaltigung u. a. ein. Streitstand war, ob der im Tenor fehlende Tatbestand nachträglich berichtigt werden kann und ob das Verschlechterungsverbot dies verhindert. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, berichtigte den Tenor wegen eines Fassungsversehens und erklärte, das Verschlechterungsverbot betreffe nur Rechtsfolgen; die neue Fassung des §177 StGB sei nicht milder.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein im Tenor fehlender Tatbestand kann bei Revision berichtigt werden, wenn die Urteilsgründe eindeutig belegen, dass das Fehlen auf ein Fassungsversehen beruht.

2

Das Verschlechterungsverbot bei Revision des Angeklagten erstreckt sich nur auf Art und Höhe der Rechtsfolgen und hindert nicht die Berichtigung des Schuldspruchs hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen.

3

Eine nachträgliche Änderung einer Strafnorm ist nur dann als milder i.S.v. § 2 Abs. 3 StGB anzusehen, wenn sie für den Angeklagten günstigere Rechtsfolgen begründet; eine bloße Neufassung genügt nicht.

4

Die Kostenentscheidung trifft der unterliegende Revisionsführer; bei Verwerfung sind ihm die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.

Vorinstanzen

Landgericht Schweinfurt, 27. Februar 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 330/97 vom 7. Juli 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Vergewaltigung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Juli 1997 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 27. Februar 1997 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte schuldig ist

- der vorsätzlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Vergewaltigung, Beleidigung und sexueller Nötigung, - der Freiheitsberaubung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen und Nötigung in zwei Fällen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Der Schuldspruch war wie vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 9. Juni 1997 beantragt zu berichtigen. Die Aufnahme der Freiheitsberaubung in den Urteilstenor ist ersichtlich aufgrund eines Fassungsversehens unterblieben (vgl. UA S. 98, 61, 63, 65, 68).

Das bei einer Revision des Angeklagten zu beachtende Verschlechterungsverbot hindert ebenfalls nicht, das angefochtene Urteil im Schuldspruch klarzustellen, da die Wirkung des Verschlechterungsverbots sich allein auf die Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat beschränkt (vgl. BGH aaO).

§ 177 StGB in der Fassung des 33. Strafrechtsänderungsgesetzes (BGBl. 1997 I S. 1607) ist hier nicht das mildere Gesetz i. S. v. § 2 Abs. 3 StGB.

BrüningUlsamerLandau
SchaferWahl
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