Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Keine Revisionsrechtfertigung (§ 349 StPO); Beschwerde gegen Kostenausspruch verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 330/89
Datum
27.07.1989
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt mit Revision das Urteil des LG Ulm wegen Betrugs; die Generalbundesanwaltschaft beantragte Verwerfung. Zentrale Frage war, ob die Revision eine Revisionsrechtfertigung i.S.d. § 349 Abs. 2 StPO begründet und ob die sofortige Beschwerde gegen den Kostenausspruch Aussicht auf Erfolg hat. Der BGH verwarf die Revision als unbegründet, da kein zu Lasten des Angeklagten gehender Rechtsfehler ersichtlich war, und verwies die Beschwerde gegen die Kosten als gesetzeskonform zurück. Die Kosten des Rechtsmittels wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nur dann zuzulassen und zu begründen, wenn bei Nachprüfung ein Rechtsfehler zuungunsten des Angeklagten festgestellt wird (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Liegt kein solcher zu Lasten des Angeklagten wirkender Rechtsfehler vor, ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.

3

Die sofortige Beschwerde gegen den Kostenausspruch ist gemäß § 465 Abs. 1 StPO zu verwerfen, wenn der Kostenausspruch der gesetzlichen Regelung entspricht.

4

Grundsatz der Kostenfolge: Der unterliegende Rechtsmittelbewerber hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Ulm, 22. Februar 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 330/89

BESCHLUSS in der Strafsache gegen ███ ████████████ █████████ Anton Andreas R aus █ Kanton St. ███████████████, geboren am 1952 █, in [REDACTED] wegen Betrugs

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Juli 1989 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 22. Februar 1989 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die sofortige Beschwerde gegen den Kostenausspruch des bezeichneten Urteils wird verworfen, da die Entscheidung dem Gesetz entspricht (§ 465 Abs. 1 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.

FothSchauenburgBruning
KuhnGerlach
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