Revision verworfen: Keine Revisionsrechtfertigung (§ 349 StPO); Beschwerde gegen Kostenausspruch verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 330/89
- Datum
- 27.07.1989
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nur dann zuzulassen und zu begründen, wenn bei Nachprüfung ein Rechtsfehler zuungunsten des Angeklagten festgestellt wird (§ 349 Abs. 2 StPO).
Liegt kein solcher zu Lasten des Angeklagten wirkender Rechtsfehler vor, ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.
Die sofortige Beschwerde gegen den Kostenausspruch ist gemäß § 465 Abs. 1 StPO zu verwerfen, wenn der Kostenausspruch der gesetzlichen Regelung entspricht.
Grundsatz der Kostenfolge: Der unterliegende Rechtsmittelbewerber hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Ulm, 22. Februar 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 330/89
BESCHLUSS in der Strafsache gegen ███ ████████████ █████████ Anton Andreas R aus █ Kanton St. ███████████████, geboren am 1952 █, in [REDACTED] wegen Betrugs
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Juli 1989 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 22. Februar 1989 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die sofortige Beschwerde gegen den Kostenausspruch des bezeichneten Urteils wird verworfen, da die Entscheidung dem Gesetz entspricht (§ 465 Abs. 1 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.
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