Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Rechtsbeugung verwarf: § 336 StGB nur bei richterähnlicher Tätigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 330/86
Datum
29.07.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte, Amtsträger hätten wegen Rechtsbeugung verurteilt werden müssen; sie berief sich auf die Neufassung des Amtsträgerbegriffs. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt die Verurteilungen wegen Bestechlichkeit/Bestechung. § 336 StGB komme nur zur Anwendung, wenn die Tätigkeit des Amtsträgers in Stellung und Aufgaben mit der eines Richters vergleichbar sei. Die Reform von 1974 habe den materiellen Anwendungsbereich nicht erweitert.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 336 StGB setzt voraus, dass der Amtsträger die betreffende Rechtssache in sachlich unabhängiger und in seiner Stellung mit der eines Richters vergleichbarer Weise leitet oder entscheidet.

2

Die bloße Anwendung von Recht im Rahmen verwaltungsbehördlicher Aufgaben oder die Abwägung widerstreitender Interessen begründet noch keine zur Rechtsbeugung führende richterähnliche Tätigkeit.

3

Die Umschreibung des Amtsträgerbegriffs im Einführungsgesetz zum StGB (1974) ist primär rechtstechnisch und erweitert nicht den materiellen Schutzbereich des § 336 StGB.

4

Eine Verurteilung wegen Anstiftung zur Rechtsbeugung setzt voraus, dass die Haupttat nach § 336 StGB überhaupt verwirklicht ist und der Gehandelte in der hierfür erforderlichen richterähnlichen Stellung handelt.

Vorinstanzen

Landgericht Heilbronn, 12. Dezember 1985

Rubrum

Nachschlagewerk: Ja BGHSt: Ja StGB 1975 § 336

Ein Amtsträger kann nur Täter der Rechtsbeugung sein, wenn seine Tätigkeit im Hinblick auf seinen Aufgabenbereich und seine Stellung mit der eines Richters vergleichbar ist.

BGH, Urteil vom 29. Juli 1986 – 1 StR 330/86

BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 330/86 IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen

1. Armin Wolfgang Otte, W Bus in ████, 2. Basil ███████ aus MC (Griechenland),

wegen Bestechlichkeit/Bestechung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Juli 1986, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg;

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Dr. Foth, Zschockelt, Schimansky als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

███████████████████ █████

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 12. Dezember 1985 wird verworfen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Angeklagten trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Das Landgericht Heilbronn hat den Angeklagten W████ wegen sechs Vergehen der Bestechlichkeit zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und den Angeklagten ███████ wegen sechs Vergehen der Bestechung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt; die Vollstreckung der Strafen hat es zur Bewährung ausgesetzt. Darüber hinaus ist dem Angeklagten W████ die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, für die Dauer von vier Jahren aberkannt worden.

Der Angeklagte ████ war als Stadtoberinspektor bei der Stadt MC als eigenverantwortlicher Sachbearbeiter mit im Wesentlichen eigener Zeichnungsbefugnis in der Leitung des Amtes für Ausländer-, Gewerbe-, Gaststätten- und Ortspolizeiwesen tätig. Auf Veranlassung des Angeklagten █████████ erteilte er gegen ein Entgelt von jeweils zwischen DM 500 und DM 1.500 in vier Fällen entgegen den ausländerrechtlichen Vorschriften griechischen Staatsangehörigen Aufenthaltsbewilligungen (Fälle II 1 bis 4 des landgerichtlichen Urteils). In einem weiteren Fall unterließ es der Angeklagte W████ – wiederum auf Betreiben des Mitangeklagten █████████ – pflichtwidrig und gegen ein Entgelt von DM 3.000, gegen einen Glücksspielbetrieb einzuschreiten (Fall II 6). Der Fall II 5 ist nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens.

Mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision macht die Staatsanwaltschaft geltend, der Angeklagte ███ hätte jeweils auch wegen Rechtsbeugung, der Mitangeklagte ████████ jeweils auch wegen Anstiftung zur Rechtsbeugung verurteilt werden müssen. Normzweck des § 336 StGB sei, einer „Verfälschung des Staatswillens“ zu begegnen; daher müßten Amtsträger, die in der Eingriffsverwaltung oder in einzelnen Bereichen der Leistungsverwaltung tätig seien, als mögliche Täter einer Rechtsbeugung in Betracht kommen. Die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedürfe wegen der Neufassung von § 11 Abs. 1 Nr. 2, 3, 236 StGB im Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (vom 2. März 1974, BGBl. I 469) einer Änderung.

II. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel ist unbegründet.

Zwar war der Angeklagte ███ als Beamter Amtsträger im Sinne der §§ 336, 11 Abs. 1 Nr. 2a StGB, doch war er in keinem der abgeurteilten Fälle mit der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache befaßt.

Das Delikt der Rechtsbeugung war ursprünglich ein Delikt, das nur ein Richter begehen konnte. Das erste Gesetz, das als mögliche Täter Beamte nennt, war das Strafgesetz für die Preußischen Staaten von 1851. In den Motiven hierzu findet sich für die Erweiterung der Vorschrift jedoch die Erklärung, daß nicht „alle Rechtsstreitigkeiten zur Entscheidung der Gerichte gehören und den Verwaltungsbeamten, wenn ihnen die Kognition in solchen Sachen übertragen ist, hierbei gleiche Pflichten, wie den Richtern, obliegen“ (Motive zum revidierten Entwurf des Strafgesetzbuchs für die Preußischen Staaten, 1833 S. 421 f.; vgl. Bemmann JZ 1972, 599, 600). Der Schutzzweck der Vorschrift war damit trotz der Erweiterung des Kreises möglicher Täter unverändert geblieben. Darauf beruht es, daß die Rechtsprechung schon des Reichsgerichts und später des Bundesgerichtshofs durchgehend verlangt hat, daß der unter § 336 StGB fallende Amtsträger die jeweilige Rechtssache wie ein Richter zu leiten oder zu entscheiden hatte (BGHSt 24, 326, 327 f.; BGH NJW 1960, 253; RGSt 71, 315; vgl. auch OLG Hamm NJW 1979, 2114). Allerdings mögen die in diesen Entscheidungen für die nähere Umschreibung einer Tätigkeit wie der eines Richters verwendeten Kriterien, bei deren Vorliegen ein Amtsträger wegen Rechtsbeugung belangt werden kann, zum Teil durch die Rechtsentwicklung überholt oder – etwa weil nur einzelne Aspekte dieser Tätigkeit aufgreifend – unzureichend sein.

Das im einzelnen zu untersuchen und zu bewerten, ist hier nicht angezeigt. Jedenfalls in einem Fall wie dem hier zu entscheidenden ist der Bereich möglicher Rechtsbeugung (eindeutig) überschritten. Der Angeklagte W████ hatte zwar – worauf die Staatsanwaltschaft wesentlich abstellt – widerstreitende Interessen zu berücksichtigen. Er handelte aber nicht in einem Aufgabenbereich und in einer sachlich so unabhängigen Stellung, daß es gerechtfertigt wäre, seine Tätigkeit mit der des nur dem Gesetz unterworfenen Richters zu vergleichen. Daß er im Rahmen der Erledigung seiner Verwaltungsaufgaben ebenfalls Recht anzuwenden hatte, reicht nicht aus, sein Handeln insoweit der Rechtsprechung gleichzustellen.

Wollte man in solchen Fällen die Anwendbarkeit des § 336 StGB annehmen, so würde dieser Verbrechenstatbestand in unangemessener Weise ausgedehnt werden. Über die Notwendigkeit, den Anwendungsbereich der Vorschrift zu beschränken, besteht auch in der Literatur grundsätzlich Einigkeit (Spendel in LK, 10. Aufl. § 336 Rdn. 27; Rudolphi in SK StGB § 336 Rdn. 7; Cramer in Schönke/Schröder, StGB 22. Aufl. § 336 Rdn. 3; Wernicke NStZ 1986, 224; Meinberg NStZ 1986, 224; Otto Jura 1986, 221; Geppert Jura 1981, 78; Bemmann JZ 1972, 599; Musielak, Die Rechtsbeugung S. 46; Seebode, Das Verbrechen der Rechtsbeugung, 62; Sieveking, Der Täterkreis bei der Rechtsbeugung S. 72; Heinitz, Probleme der Rechtsbeugung S. 8).

Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft auch nicht aus der Gesetzesänderung im Jahre 1974. Der Senat sieht in der durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch eingeführten Umschreibung des Begriffs des Amtsträgers in § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB nur eine rechtstechnische Vorschrift. § 336 StGB ist in der Tatbestandsbeschreibung im wesentlichen unverändert geblieben. Auch die Materialien lassen einen auf Ausweitung gerichteten Willen des Gesetzgebers, dem die bisherige Rechtsprechung bewußt war, nicht erkennen. Sowohl die Begründung des Entwurfs eines Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (BTDrucks. 7/550 S. 227) als auch der Erste Bericht des Sonderausschusses des Deutschen Bundestages für die Strafrechtsreform (BTDrucks. 7/1261 S. 22) führen zur Frage der Umschreibung des Täterkreises in § 336 StGB n. F. nur aus, bei der Neufassung handele es sich um Folgeänderungen im Hinblick auf die Einführung des Amtsträgerbegriffs. Daß der Schutzbereich des § 336 StGB begrenzt bleiben sollte, läßt sich auch den Ausführungen des Regierungsvertreters bei der Beratung des § 336 StGB in der Fassung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch im Sonderausschuß für die Strafrechtsreform entnehmen. Danach erfaßt § 336 StGB „nicht schlechthin jede unrichtige Rechtsanwendung, sondern nur die Beugung des Rechts ... In dem Begriff der Beugung wird man ein normatives Element erblicken können, das bereits als ein wesentliches Regulativ zu wirken vermag“ (Ausschußprotokolle 7/1063; vgl. BGHSt 32, 357, 364).

III. Damit kommt auch eine Verurteilung des Angeklagten ██████████ wegen Anstiftung zur Rechtsbeugung nicht in Frage.

Auch sonst hat die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Vorteil oder zu Lasten der Angeklagten ergeben.

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MaulSchauenburgSchimansky
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