Treffer
BGH Urteil

BGH: Schöffenwahl trotz fehlender Gemeindeliste nicht willkürlich; Rücktritt vom beendeten Versuch möglich

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 330/85
Datum
13.08.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde vom Landgericht wegen gefährlicher Körperverletzung zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt; die Revisionen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft werden vom BGH verworfen. Der Senat hielt die Schöffenbesetzung trotz fehlender Vorschlagsliste einer Gemeinde für nicht willkürlich und damit nicht verfassungswidrig. Zudem entschied der BGH, dass strafbefreiender Rücktritt vom beendeten Versuch allein von der freiwilligen Verhinderung der Vollendung abhängt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Richter beim Amtsgericht hat bei der Zusammenstellung der Schöffenliste zu prüfen, ob sämtliche Gemeinden Vorschlagslisten eingereicht haben und notfalls auf deren Nachreichung hinzuwirken.

2

Fehler bei der Erstellung oder Verwendung von Schöffenlisten führen nur dann zur Unwirksamkeit der Wahl, wenn die Entscheidung des Wahlausschusses willkürlich ist oder die Garantie des gesetzlichen Richters in einer Weise verletzt, die Manipulationsgefahren oder Beeinflussung der Rechtsprechung begründet.

3

Die strafbefreiende Wirkung des Rücktritts vom beendeten Versuch hängt allein davon ab, dass der Täter die Vollendung der Tat freiwillig verhindert; weitere subjektive Voraussetzungen sind nicht erforderlich.

4

Die bloße vorübergehende Annahme des Täters, der tatbestandsmäßige Erfolg sei bereits eingetreten, schließt den strafbefreienden Rücktritt nur aus, wenn dem Täter objektiv die Möglichkeit zur Abwendung des Erfolgs nicht mehr verblieben ist.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

1 StR 330/85

in der Strafsache gegen geborene Bx___, Ingrid ████, █████████, geboren am █████ in ███, wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. August 1985, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Dr. Schikora, Dr. Foth, Schimansky als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██ als Verteidiger, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten werden verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die hierdurch veranlassten notwendigen Auslagen der Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last. Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Nebenkläger dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Das Landgericht Aschaffenburg hat die Angeklagte durch Urteil vom 15. März 1985 wegen gefährlicher Körperverletzung zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Weder die Revision der Angeklagten noch die der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.

II. Das Rechtsmittel der Angeklagten

1. a) Die Angeklagte rügt, die mitwirkenden Schöffen seien nicht die gesetzlichen Richter gewesen (§ 338 Nr. 1 StPO), und stützt diese Rüge insbesondere darauf, dass dem Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht Aschaffenburg eine Vorschlagsliste der zum Amtsgerichtsbezirk gehörenden Gemeinde ███ nicht vorlag.

Tatsächlich hatte sich – wie das Protokoll über die Sitzung des Schöffenwahlausschusses am 25. September 1984 ausweist – während der Sitzung des Ausschusses herausgestellt, dass eine Vorschlagsliste der Gemeinde █████████ fehlte. Bemühungen des Vorsitzenden, die Liste herbeizuschaffen, blieben ohne Erfolg; die Nachforschungen ergaben schließlich, dass die Gemeinde ███ eine Vorschlagsliste nicht erstellt hatte. Daraufhin wurden die Schöffen aus der – insoweit unvollständigen – Liste des Bezirks (§§ 77, 39 GVG) gewählt.

Wie die Erkundigungen des Senats ergaben, hätte die Vorschlagsliste der Gemeinde █████████ gemäß § 36 Abs. 4 GVG 22 Personen, die Liste des gesamten Amtsgerichtsbezirks einschließlich der Liste aus █████████ – die Namen von 661 Personen enthalten müssen. Aus dieser Liste waren 26 Schöffen für die Strafkammern des Landgerichts Aschaffenburg auszuwählen. Die Gesamtzahl der Schöffen für das Landgericht betrug 38.

Das Vorgehen des Schöffenwahlausschusses war fehlerhaft, denn die Liste des Bezirks umfasst die Vorschlagsliste sämtlicher Gemeinden. Es kann auch nicht davon gesprochen werden, der Fehler habe außerhalb des vom Gericht zu verantwortenden Bereichs gelegen (BGHSt 22, 122). Ist es auch richtig, dass der Richter beim Amtsgericht nicht zu überprüfen hat, ob die von den Gemeinden eingereichten Vorschlagslisten die in § 36 Abs. 4 GVG bestimmte Anzahl von Personen enthalten, so kann gleiches für die Frage, ob sämtliche Gemeinden Listen eingereicht haben, nicht gelten. Der Richter beim Amtsgericht hat vielmehr, wenn er zur Vorbereitung der Wahl die Vorschlagslisten der Gemeinden zur Liste des Bezirks zusammenstellt (§ 39 Satz 1 GVG), nachzuprüfen, ob sämtliche Gemeinden Vorschlagslisten eingereicht haben. Welche Gemeinden das sind, kann er auf Grund der gesetzlichen Vorschriften über die Organisation der Gerichte feststellen. Er hat dann, notfalls unter Zuhilfenahme der Aufsichtsbehörde, auf die Einreichung noch fehlender Listen hinzuwirken.

Dennoch war die Strafkammer nicht fehlerhaft besetzt. Die mitwirkenden Schöffen waren auf der Liste des Bezirks vorgeschlagen und durch den richtig besetzten Wahlausschuss in gesetzmäßiger Weise gewählt worden; ihrer Wahl als solcher haftete kein Fehler an. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall wesentlich von den Fällen, in denen Personen gewählt wurden, die nicht zur Wahl bereitstanden (etwa, weil sie als Jugendschöffen aus der für Erwachsenenschöffen bestimmten Liste gewählt wurden, BGHSt 26, 393, oder weil sie den Listen anderer Amtsgerichte entnommen wurden, BGHSt 29, 144) oder in denen der Schöffenwahlausschuss falsch gewählt oder besetzt war (BGHSt 20, 37; BVerfGE 31, 181; andererseits BVerfG NJW 1982, 2368; BGHSt 26, 206) oder die Bestellung der Schöffen durch das Los erfolgte (BGHSt 33, [REDACTED]).

Die richtige Besetzung könnte im vorliegenden Fall also nur dann in Zweifel gezogen werden, wenn der Umstand, dass die Vorschlagsliste der Gemeinde █████████ fehlte, die gesamte Wahlhandlung ungültig gemacht hätte. Das war nicht der Fall.

Bei der Entscheidung dieser Frage hatte der Senat zu berücksichtigen, dass die Rechtssicherheit nachhaltig gefährdet wäre, wenn jeder bei der Wahl der Schöffen vorkommende Fehler eine erfolgreiche Besetzungsrüge nach sich zöge (vgl. BVerfGE NJW 1982, 2368). Schon der in der Hauptverhandlung geltend gemachte, auf einen solchen Fehler gestützte Besetzungseinwand (§ 222b StPO) wäre von erheblicher Tragweite, hätte die Entscheidung der einzelnen Strafkammer doch gleichzeitig Auswirkungen auf die Besetzung sämtlicher Strafkammern des Landgerichts, ohne dass gesichert wäre, dass andere Strafkammern derselben Meinung wären; erhebliche Rechtsunsicherheit wäre die Folge.

Der Senat hat weiter erwogen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers Fehler, die bei der Besetzung des Gerichts vorkommen, nicht in jedem Fall zur Aufhebung des Urteils führen sollen. So kann ein Rechtsmittel gegen eine gerichtliche Entscheidung nicht darauf gestützt werden, bei der Wahl des Präsidiums sei ein Gesetz verletzt worden, das Präsidium deshalb nicht ordnungsgemäß zusammengesetzt und aus diesem Grunde die Geschäftsverteilung fehlerhaft gewesen (§ 21b Abs. 6 GVG; vgl. BGHSt 26, 206, 208). Auch die Entscheidung des Gerichts, einen Schöffen von der Dienstleistung an bestimmten Sitzungstagen zu befreien, ist nicht anfechtbar und deshalb revisionsgerichtlich nicht überprüfbar (§ 54 Abs. 3 GVG, § 336 Satz 2 StPO), obwohl diese Entscheidung sich unmittelbar auf die Zusammensetzung des Gerichts in einem bestimmten Fall auswirken kann; anfechtbar bleibt freilich Willkür (vgl. Wolfgang Müller in KK GVG § 54 Rdn. 20 und § 50 Rdn. 8; BT-Drucks. 8/976 S. 66).

Auch die in anderen Gerichtszweigen, insbesondere der Arbeitsgerichtsbarkeit, geltenden Regelungen konnten nicht völlig außer Betracht bleiben (§ 73 ArbGG), wenngleich die Verschiedenheit der Bestellungsverfahren einen unmittelbaren Vergleich verbietet.

Entscheidend kommt es schließlich auf den Sinn der Vorschriften über den gesetzlichen Richter an, wie er in der Rechtsprechung schon bisher umschrieben wurde. Sie sollen „der Gefahr vorbeugen, dass die Justiz durch eine Manipulierung der rechtsprechenden Organe sachfremden Einflüssen ausgesetzt wird, insbesondere dass im Einzelfall durch die Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter ad hoc das Ergebnis der Entscheidung beeinflusst wird“ (BVerfGE 17, 294, 299; 24, 33, 54; BVerfG NJW 1982, 2368; BVerfG, Beschluss vom 3. Juni 1969 – 2 BvR 316/68; vgl. auch BGH, Urteil vom 12. Juni 1985 – 3 StR 35/85, zum Abdruck in BGHSt bestimmt). Eine solche Möglichkeit scheidet im Hinblick auf die oben wiedergegebenen Zahlenverhältnisse sowie auf die der Wahl folgende Auslosung der Schöffen für die einzelnen Sitzungstage (§ 45 GVG) im vorliegenden Fall aus.

Freilich gehören auch die Vorschriften der §§ 36 und 39 GVG, gegen die hier verstoßen wurde, zu den Regeln, die den gesetzlichen Richter bestimmen. Ihre Funktion ist indes vornehmlich, sicherzustellen, dass die Schöffen einen Querschnitt der Bevölkerung darstellen (§ 36 Abs. 2 GVG). Insofern erscheint es ausgeschlossen, dass das Fehlen der von der Gemeinde ███ zu erstellenden Vorschlagsliste – die nicht als solche weiterbestanden hätte, sondern in der Liste des Bezirks aufgegangen wäre – sich nachteilig ausgewirkt hat.

Steht damit fest, dass die der Wahl der Schöffen zugrunde liegenden Prinzipien nicht verletzt sind, so könnte die Wahl dennoch unwirksam sein, wenn die Entscheidung des Wahlausschusses, die Schöffen aus der restlichen Liste zu wählen, als willkürlich einzustufen wäre, d. h. als nicht nur fehlerhaft, sondern als nicht mehr verständlich, unhaltbar, auf sachfremden Erwägungen beruhend (BVerfGE 4, 1, 7; 29, 45, 49; 58, 1, 45; 59, 128, 160/161; st. Rspr.).

So lag es hier jedoch nicht. Der Schöffenwahlausschuss war offensichtlich – nachdem seine Bemühungen gescheitert waren, die fehlende Vorschlagsliste beizuschaffen – der Meinung, der zahlenmäßig geringe Einfluss auf die Liste des Bezirks rechtfertige es, die Wahl wie vorgesehen durchzuführen und so den weiteren Fortgang der Schöffenbestellung nicht zu hemmen. Das war, wie schon erwähnt, fehlerhaft; sachfremd und damit willkürlich war es nicht. Zwar begann die neue Schöffenperiode erst etwa drei Monate später; doch bestand im Hinblick darauf, dass zunächst der Gemeinderat von ███ eine Vorschlagsliste hätte aufstellen und öffentlich aushängen müssen, die Gefahr, dass die Schöffen für die einzelnen Sitzungstage nicht zeitig genug zur Verfügung standen, um zu den Anfang Januar 1985 stattfindenden Sitzungen geladen werden zu können. Dass diese Gefahr unbedingt hätte in Kauf genommen werden müssen (vgl. BGHSt 26, 393), kann hier nicht gesagt werden; jedenfalls stellt es kein willkürliches Vorgehen dar, dass der Wahlausschuss sich angesichts der in Frage stehenden Rechtsgüter zur fristgerechten Wahl entschloss.

b) Die sonstigen von der Revision in Verbindung mit der Mitwirkung der Schöffen vorgebrachten Beanstandungen (die im Schöffenwahlausschuss mitwirkenden Vertrauenspersonen seien sämtlich kommunale Mandatsträger gewesen; der Ausschuss habe nicht über den Wahlmodus Beschluss gefasst; zu Schöffen seien nur „politisch genehme Personen“ gewählt worden) sind unbegründet (vgl. BGH, Urt. vom 11. November 1980 – 1 StR 506/80). Die Schöffen wurden, wie das Protokoll ausweist, einstimmig gewählt; das genügte den rechtlichen Anforderungen.

2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge deckt keinen Rechtsfehler auf. Dies gilt auch für die Behandlung der Schuldfähigkeit der Angeklagten. Was die Revision hiergegen im Einzelnen vorträgt, verfängt nicht.

III. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft

Die Angeklagte hatte ihrem Stiefsohn mit Tötungsabsicht einen Stich in die Brust versetzt und war davon ausgegangen, das Kind getötet zu haben. Einige Zeit später stellte sich bei ihr die Hoffnung ein, das Kind könne doch überlebt haben. Die auf ihre Veranlassung alsbald geleistete ärztliche Hilfe rettete das Leben des Kindes.

Die Staatsanwaltschaft ist der Meinung, das Landgericht habe bei dieser Sachlage zu Unrecht strafbefreienden Rücktritt vom beendeten Tötungsversuch angenommen. Rücktritt sei dann nicht mehr möglich, wenn der Täter glaube, der Erfolg sei eingetreten.

Diese Auffassung ist nicht richtig. Die strafbefreiende Wirkung des Rücktritts vom beendeten Versuch hängt allein davon ab, dass der Täter die Vollendung der Tat freiwillig verhindert. An weitere Voraussetzungen ist diese Wirkung nicht geknüpft. Die Möglichkeit, zurückzutreten, entfällt erst dann, wenn der Täter den Erfolg nicht mehr abwenden kann (BGH NStZ 1981, 388). Dass die Angeklagte nach der Tat vorübergehend geglaubt hat, der Taterfolg sei eingetreten, ist unerheblich.

Da das Landgericht somit die Angeklagte zu Recht nur wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt hat, geht die Beanstandung der Staatsanwaltschaft, das Schwurgericht hätte bei richtiger Würdigung die Mordmerkmale der Heimtücke und der niedrigen Beweggründe bejahen müssen, ins Leere.

MaulSchikoraFoth
SchauenburgSchimansky