Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen – Totschlag: Schuldfähigkeit und Strafzumessung bei Alkoholmissbrauch

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 330/84
Datum
31.07.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Totschlags zu neun Jahren Freiheitsstrafe verurteilt; seine Revision wurde verworfen. Streitfragen betrafen die Rolle verminderter Schuldfähigkeit und die Berücksichtigung alkoholbedingter sowie persönlicher Umstände bei der Strafzumessung. Der BGH bestätigt, dass Einsichts- und Steuerungsfähigkeit entscheidend sind und die vom Landgericht festgestellten Umstände der Tat zurechenbar blieben. Eine erneute Berücksichtigung konkreter Milderungsumstände bei der Zumessung ist grundsätzlich zulässig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erheblich verminderte Schuldfähigkeit schließt die Anrechnung solcher strafschärfenden Umstände aus, die ihre Ursache gerade in dem abnormalen geistig-seelischen Zustand des Täters haben.

2

Zur Beurteilung der Schuldfähigkeit nach §§ 20, 21 StGB sind alle zum Tatzeitpunkt vorhandenen physischen und psychischen Umstände umfassend zu berücksichtigen.

3

Die Einordnung der Tat in einen gemilderten Strafrahmen nach § 21 StGB verhindert nicht, dass die den Milderungsgrund konkretisierenden Tatsachen bei der eigentlichen Strafzumessung erneut gewichtet werden; nur der Milderungsgrund als solcher darf nicht wiederum als Zumessungsgrund dienen.

4

Die Gewichtung konkreter Strafzumessungstatsachen (z. B. Alkoholisierung, langjähriger Missbrauch, affektive Aufladung) obliegt dem Tatrichter; ein Unterlassen ausdrücklicher Ausführungen ist nur zu beanstanden, wenn daraus folgt, dass diese Tatsachen tatsächlich unberücksichtigt geblieben sind.

Vorinstanzen

Landgericht München II, 3. Februar 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 330/84 in der Strafsache gegen den Maurer Siegfried G ███ aus ███, geboren am ██ 1935 in ███ (Österreich), zur Zeit in Haft, wegen Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. Juli 1984, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Dr. Schikora, Dr. Foth, Dr. Granderath als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ in der Verhandlung, Staatsanwalt von █████ ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ██ aus ██ als Verteidiger, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 3. Februar 1984 wird verworfen. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die das Urteil mit der Sachrüge angreift, hat keinen Erfolg.

1. Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils gibt zu rechtlichen Bedenken keinen Anlass. Insoweit erhebt der Beschwerdeführer auch keine besonderen Einwendungen.

2. Ebenso hält der Strafausspruch der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Der Beschwerdeführer beanstandet insoweit zunächst, das Landgericht habe eine Strafmilderung nach § 213 StGB (2. Alternative) zu Unrecht abgelehnt, weil es sich nicht damit auseinandergesetzt habe, ob die tückische Tatausführung und das Tatmotiv einer Bestrafung des Opfers mit dem Tode nicht gerade die Folge der an anderer Stelle des Urteils festgestellten verminderten Schuldfähigkeit gewesen sind.

Insoweit geht die Revision zwar zutreffend davon aus, dass einem nicht voll schuldfähigen Angeklagten erschwerende Umstände (z. B. Gefühllosigkeit) nicht angelastet werden dürfen, die ihre Ursache gerade in seinem abnormen geistig-seelischen Zustand haben (vgl. BGHSt 16, 360, 363; BGH StV 1982, 417 und 1982, 522; Urteil vom 16.12.1980 – 1 StR 680/80). Einsichts- und Erkenntnisfähigkeit des Beschwerdeführers waren jedoch nach den getroffenen Feststellungen nicht beeinträchtigt. Begehungsweise und Motiv der Tat waren ihm bewusst; die Wurzeln der Tat lagen auch nicht in der Verminderung seines Steuerungsvermögens, so dass das Landgericht die angeführten Umstände zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigen durfte.

b) Die Revision macht weiter geltend, das Landgericht habe bei der Strafzumessung innerhalb des nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens wesentliche strafmildernde Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen. Da schon die Alkoholisierung des Angeklagten mit maximal 2,42 ‰ die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit gerechtfertigt hatte, sei es nicht zulässig gewesen, bei dieser Entscheidung weiter festgestellte Umstände, nämlich den langjährigen Alkoholmissbrauch des Angeklagten und die dadurch bei ihm entstandenen seelischen und körperlichen Schäden sowie die affektive Aufladung durch die Vorgeschichte und die Geschehnisse am Tattag, mit der Folge heranzuziehen, dass sie bei der eigentlichen Strafzumessung unberücksichtigt blieben.

Diese Beanstandung geht fehl. Die biologischen Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB und die sich daraus ergebenden psychologischen Folgen können nur an Hand einer umfassenden Betrachtung des physischen und psychischen Zustandes des jeweils betroffenen Menschen zur Tatzeit beurteilt werden. Das Landgericht hat zur Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten daher zu Recht alle insoweit zur Tatzeit vorhandenen Umstände verwertet.

Andererseits hindert die Zubilligung des § 21 StGB und die sich daraus ergebende Einordnung der Tat in einen milderen Strafrahmen den Tatrichter nicht, die den jeweiligen Milderungsgrund konkretisierenden Umstände bei der eigentlichen Strafzumessung nochmals zu berücksichtigen; nur der die Milderung des Strafrahmens bewirkende Grund als solcher scheidet als Zumessungserwägung aus (BGHSt 17, 266, 267; 26, 311, 312 mit zustimmender Anmerkung Zipf JR 1977, 158, 159; BGH, Beschluss vom 16.1.1980 – 3 StR 500/79 bei Holtz MDR 1980, 453; BGH StV 1982, 522; Hettinger, Doppelverwertungsverbot S. 172; Bruns, Strafzumessungsrecht 2. Aufl. § 525 und Festschrift für Mayer S. 371, 373; Horstkotte, Festschrift für Dreher S. 265, 280; Lackner, StGB 15. Aufl. § 49 Anm. 4; G. Hirsch in LK, 10. Aufl. § 46 Rdn. 107; a. A. Dreher JZ 1957, 155).

Ebenso wie der Grad der Rechtsgutgefährdung beim Versuch oder die Art und Schwere der Beihilfehandlung im Einzelfall konkretisierende Strafzumessungsumstände sind, stellen auch die Umstände der verminderten Schuldfähigkeit konkrete Strafzumessungstatsachen dar (Zipf a. a. O.; zweifelnd: Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. § 21 Rdn. 23); so ist es z. B. von Bedeutung, ob die Minderung der Schuldfähigkeit mehr oder weniger verschuldet war (BGHSt 26, 311, 312; BGH StV 1982, 522) oder welchen Grad sie erreichte.

Wenn die erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit auf verschiedene Gründe zurückzuführen ist, können alle damit jeweils zusammenhängenden Umstände ins Gewicht fallen; der Tatrichter hat sie in seine Erwägungen einzubeziehen (BGHSt 26, 311, 312; BGH StV 1982, 522; G. Hirsch a. a. O.).

Das Landgericht kommt demgegenüber auf die Umstände, die die verminderte Steuerungsfähigkeit des Angeklagten konkretisierten, in seinen Strafzumessungserwägungen selbst nicht zurück. Das kann hier jedoch nicht beanstandet werden. Der Angeklagte wusste, dass er in angetrunkenem Zustand zu gewalttätigem Verhalten neigte (UA S. 7); er hatte durch sein Verhalten selbst auch die Ursache dafür gesetzt, dass ihn Frau Gassner verlassen und ihn später als „Penner“ bezeichnet hatte. Die mit der verringerten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zusammenhängenden Umstände fielen demgemäß als die Strafzumessung zugunsten des Angeklagten beeinflussende Tatsachen nicht derart ins Gewicht, dass das Landgericht ausdrücklich darauf eingehen musste; dass sie völlig unberücksichtigt geblieben sind, kann ausgeschlossen werden.

c) Der weiter vorgebrachte Einwand, das Landgericht habe bei der Abwägung, ob ein minder schwerer Fall des Totschlags vorliege, rechtsfehlerhaft zu Lasten des Angeklagten dessen direkten Tötungsvorsatz berücksichtigt, greift gleichfalls nicht durch. Ein Hinweis auf diese Vorsatzform im Rahmen der Einstufung der Tat als Regelfall ist unbedenklich (BGH, Beschluss vom 15.11.1983 – 3 StR 447/83 bei Holtz MDR 1984, 276).

HerdegenSchikoraGranderath
MaulFoth
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