Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Amtsunterschlagung bestätigt, Untreue als Treubruch erhalten

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 330/61
Datum
12.09.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Ein Postbediensteter zahlte statt 545 DM nur 500 DM aus, quittierte den Betrag vollständig und steckte 45 DM ein. Streitpunkt war die rechtliche Einordnung (Amtsunterschlagung, Betrug, Untreue). Der BGH verwirft die Revision, bestätigt die Verurteilung wegen Amtsunterschlagung und erhält die Untreueverurteilung als Treubruch; die Sachrüge wirkt nicht überzeugend.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die tatbestandsmäßige und rechtswidrige Aneignung von Dienstgeldern durch einen Bediensteten erfüllt Amtsunterschlagung, sofern das Geld weiterhin Eigentum der Dienststelle bleibt.

2

Eine Täuschung gegenüber dem Abnahmebeamten begründet nicht ohne weiteres Betrug, wenn keine Vermögensverfügung des Getäuschten zu Gunsten des Täters erfolgt; die Aneignung kann ein einseitiger Akt des Bediensteten und damit Amtsunterschlagung sein.

3

Der Missbrauchstatbestand der Untreue setzt voraus, dass die Schädigung durch Ausübung einer eingeräumten Verfügungsbefugnis bewirkt wird; fehlt ein solcher Missbrauch, kann stattdessen der Treubruchstatbestand erfüllt sein.

4

Eine Verurteilung kann aufrechterhalten werden, wenn der Eröffnungsbeschluss den relevanten Tatbestand in der zur Verurteilung führenden rechtlichen Gestalt enthält und damit den Anforderungen des § 265 Abs. 1 StPO genügt.

Vorinstanzen

Landgericht Bad Kreuznach, 27. April 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den früheren Postfacharbeiter und jetzigen Hilfsarbeiter Claus Hinrich ███ aus ███████████, Kreis Bad Kreuznach, geboren am ██████ in ██ ███, Kreis [REDACTED], wegen Amtsunterschlagung u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. September 1961, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████████ von der ███ Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 27. April 1961 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte, der beim Postamt ██ ███ als Geldzusteller tätig war, hatte Ende Juni 1960 eine Zahlungsanweisung von 545,– DM auszuzahlen. Er ließ sich den Empfang des vollen Betrages bestätigen, konnte aber dann, da er nicht mehr Geld bei sich hatte, nur 500,– DM auszahlen. Er versprach darauf der Zahlungsempfängerin, ihr den Rest im Laufe des Tages zu bringen. Das tat er jedoch nicht, obwohl er anschließend einen höheren Betrag aus Nachnahmen kassierte. Bei der Abrechnung mit dem Abnahmebeamten ließ er die geleistete Quittung voll gelten und steckte den überschießenden Betrag von 45,– DM in die eigene Geldbörse, um ihn für sich zu behalten.

Das Landgericht hat ihn deshalb wegen Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Untreue zu drei Monaten Gefängnis und einer Geldstrafe verurteilt; die Freiheitsstrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt.

Die Revision des Angeklagten greift das Urteil mit der Sachrüge an; sie hat keinen Erfolg.

1. Was die Revision im einzelnen vorbringt, richtet sich ausschließlich gegen die tatsächlichen Feststellungen und die ihnen zugrundeliegende Beweiswürdigung. Insoweit läßt das Urteil jedoch keinen sachlichen Rechtsfehler erkennen. Die Strafkammer durfte aus den von ihr angeführten Tatsachen, insbesondere auch aus dem späteren Verhalten des Angeklagten gegenüber der Zahlungsempfängerin

den Schluß ableiten, daß der Angeklagte spätestens bei der Abrechnung mit dem Abnahmebeamten den Entschluß faßte, sich den Betrag von 45,– DM anzueignen. Es ist zutreffend davon ausgegangen, daß dieser Geldbetrag noch Eigentum der Post war.

2. Das Landgericht hat die Tat des Angeklagten mit Recht als Amtsunterschlagung beurteilt. Wenn der Angeklagte den Abnahmebeamten darüber täuschte, daß die Quittung auf der Zahlungsanweisung sachlich unrichtig war, so wurde allein damit seine Tat noch nicht zu einem Betrug, der die Anwendung des § 350 StGB nach den in BGHSt 14, 38 dargelegten Grundsätzen ausschließen könnte; denn die Aneignung des Geldbetrags durch den Angeklagten blieb ein einseitig von diesem vollzogener Akt und beruhte nicht auf einer Vermögensverfügung des Abnahmebeamten zu seinen Gunsten.

3. Dagegen ist die tateinheitliche Verurteilung wegen Untreue aufgrund des Mißbrauchstatbestandes unrichtig, weil die Schädigung der Post nicht durch einen Mißbrauch der dem Angeklagten eingeräumten Verfügungsbefugnis bewirkt wurde. Das wäre etwa der Fall gewesen, wenn der Angeklagte einem Zahlungsempfänger einen höheren als den geschuldeten Geldbetrag ausgezahlt hätte. Indessen hat der Angeklagte zugleich mit der Unterschlagung die Post unter Verletzung der ihm obliegenden Treuepflicht am Vermögen geschädigt, also Untreue in der Form des Treubruchstatbestandes begangen. Die Verurteilung kann mit dieser Maßgabe aufrechterhalten werden, weil der Eröffnungsbeschluß den Tatbestand der Untreue unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt angenommen hatte, so daß dem Erfordernis des § 265 Abs. 1 StPO genügt ist.

WillmsGeierFischer
SeibertDr.Sanders
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