Treffer
BGH Urteil

Aufhebung der Unterbringungsanordnung wegen unzureichender Feststellungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 330/60
Datum
09.08.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Beschuldigte rügte in der Revision Verfahrens- und Sachmängel gegen die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt. Die Verfahrensrüge nach §147 StPO bleibt ohne Erfolg, da Akteneinsicht gewährt wurde. Die Sachrüge ist begründet: das Gericht hat nicht hinreichend dargelegt, dass mit Wahrscheinlichkeit künftige erhebliche strafbare Handlungen zu erwarten sind oder dass weniger einschneidende Maßnahmen ausgeschlossen sind. Das Urteil wird aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach § 42b StGB müssen die Voraussetzungen so bestimmt festgestellt werden, dass mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass infolge einer Krankheit künftig erhebliche mit Strafe bedrohte Handlungen eintreten.

2

Bei der Gefährlichkeitsprognose ist zu prüfen, ob eine medikamentöse Behandlung die Wahrscheinlichkeit künftiger strafbarer Handlungen so herabsetzt, dass diese nicht mehr mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind.

3

Vor einer Unterbringung sind weniger einschneidende Maßnahmen zu erwägen; es ist darzulegen, dass ambulante oder anderweitige Behandlungsmaßnahmen die Gefahr nicht beseitigen können.

4

Annahmen über mangelnde Therapietreue bedürfen einer ausdrücklichen und substantiierten Begründung; das Gericht hat die tatsächlichen Verhältnisse (z. B. Aufsicht durch Angehörige) zu berücksichtigen.

5

Die Gewährung der vom Verteidiger beantragten Akteneinsicht beseitigt grundsätzlich eine Verletzung des § 147 StPO; das Gericht ist nicht verpflichtet, von sich aus Einsicht in nachträglich den Akten hinzugefügte Schriftstücke zu gewähren, sofern nicht deren Verlesung oder Verwertung Gegenstand der Hauptverhandlung wird.

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 15. Januar 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In dem Sicherungsverfahren gegen ██████ aus █████, dort den Hilfsarbeiter Adolf █████████████████████, wegen Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. August 1960, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der ███████████████████,

Tenor

Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 15. Januar 1960 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Seine Revision, die die Verletzung von Verfahrensrecht und des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.

1.) Die Verfahrensrüge ist unbegründet.

§ 147 StPO ist nach dem eigenen Vorbringen der Revision nicht verletzt. Denn die Revision gibt selbst an, dass dem Verteidiger die erbetene Akteneinsicht gewährt wurde. Das Gericht ist im Übrigen nicht verpflichtet, dem Verteidiger von sich aus die Einsicht in alle Schriftstücke zu gewähren, die etwa nach seiner Einsichtnahme noch zu den Gerichtsakten gelangen. Soweit solche Schriftstücke in der Hauptverhandlung zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht werden, bleibt es dem Verteidiger unbenommen, noch einen Antrag auf Gestattung der Einsichtnahme zu stellen. Das ist hier hinsichtlich des Nachtragsgutachtens des Sachverständigen Dr. Seibert nicht geschehen.

Unter welchen Voraussetzungen auf die Verletzung des § 147 StPO die Revision gestützt werden kann, braucht daher nicht entschieden zu werden.

2.) Dagegen ist die Sachrüge begründet.

Der Beschuldigte hat im Januar 1957 und im Dezember 1958 jeweils gewaltsame Handlungen an einer Frau vorgenommen, in denen die Strafkammer mit Recht den objektiven Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB gefunden hat. Da die Taten in einem epileptischen Dämmerzustand begangen wurden, sind die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB gegeben.

Nach dem Gutachten der Sachverständigen, denen sich die Strafkammer angeschlossen hat, ist mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass es bei dem Beschuldigten infolge seines epileptischen Leidens auch in Zukunft zu Anfällen und Dämmerzuständen und im Zusammenhang damit zu Triebenthemmungen und daher zu ähnlichen Handlungen wie im Januar 1957 und im Dezember 1958 kommt.

Der Beschuldigte hat demgegenüber darauf hingewiesen, dass er, seitdem er das Medikament Comital-L einnehme, keinen Anfall mehr gehabt habe. Seine Mutter, bei der er wohnt, hat dies als Zeugin bestätigt.

Die Strafkammer meint nun, dies schließe nicht aus, dass es in Abwesenheit der Mutter – etwa auf seiner Arbeitsstelle – doch zu Anfällen gekommen sein könne. Sie geht hier also von einer bloßen Möglichkeit aus. Das genügt jedoch nicht. Zudem käme es wesentlich darauf an, ob es bei etwaigen Anfällen wiederum zu Handlungen gekommen ist, die mit Strafe bedroht sind. Hierüber ist jedenfalls nichts festgestellt, obwohl von der dem Urteil zugrunde liegenden Tat bis zur Hauptverhandlung mehr als ein Jahr verflossen war.

Zwar kann nach dem Gutachten der Sachverständigen, dem sich ersichtlich die Strafkammer auch hierin anschließt, die Einnahme von Comital-L oder von Medikamenten mit ähnlicher Wirkung die vollige Anfallfreiheit auf die Dauer nicht herbeiführen. Die Urteilsgründe sprechen sich aber nicht darüber aus, ob die Anfälle durch die Medikamente nicht wenigstens so gemildert werden können, dass stärkere Triebenthemmungen, die wieder zu objektiv strafbaren Handlungen führen könnten, nicht mehr mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind. Das hätte aber nach dem Sachverhalt erörtert werden müssen.

Die Strafkammer nimmt ferner ohne weitere Begründung an, dass eine Gewähr dafür, dass der Beschuldigte solche Medikamente regelmäßig einnehme, nicht gegeben sei. Es ist nicht ersichtlich, ob die Strafkammer hierbei berücksichtigt hat, dass der Beschuldigte zu Hause unter der Aufsicht seiner Mutter steht und sowohl diese wie er selbst das größte Interesse daran haben, weitere Anfälle zu verhindern.

Die Strafkammer führt schließlich aus, in der Heil- oder Pflegeanstalt könne der Beschuldigte behandelt werden und es könne möglicherweise schon nach 1 oder 1½ Jahren beurteilt werden, ob er noch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit bilde. Sie hält es offenbar für möglich, dass seine Krankheit soweit gebessert werden könnte, dass er die öffentliche Sicherheit nicht mehr gefährdet. Aus dem Urteil geht jedoch nicht hervor, dass die Behandlung nicht auch außerhalb einer Heilanstalt mit Erfolg und unter Umständen durchgeführt werden könnte, die eine Gefahrdung der Allgemeinheit unwahrscheinlich machen.

Die Urteilsgründe ergeben hiernach weder mit hinreichender Bestimmtheit, dass von dem Beschuldigten in Zukunft erhebliche, mit Strafe bedrohte Handlungen infolge seiner Krankheit zu erwarten sind, noch dass die etwa bestehende Gefahr durch andere Maßnahmen als die Unterbringung nicht zu beseitigen ist.

Da hiernach die Voraussetzungen des § 42b StGB noch nicht hinreichend dargetan sind, muss das Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an die Strafkammer zurückverwiesen werden.

JustizangestellterWernerFischer
SeibertDr. PeetzHübner
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