Revision wegen Beleidigung: Abgrenzung Tatsachenbehauptung/Werturteil, Aufhebungsfolge
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- Ferienstrafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 330/59
- Datum
- 12.08.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Abgrenzung zwischen Werturteil und Tatsachenbehauptung ist der Gesamtzusammenhang der Äußerungen zu berücksichtigen; nennt der Äußernde die für die Bewertung maßgeblichen ‚höheren Tatsachen‘ erkennbar, handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung im Sinne des §186 StGB.
Die strafrechtliche Bewertung einer ehrverletzenden Äußerung setzt die Prüfung der inneren Tatseite voraus; fehlt wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Beeinträchtigung das Bewusstsein einer Ehrverletzung, entfällt der erforderliche Vorsatz und damit die Strafbarkeit.
Bei Verurteilungen wegen behaupteter Tatsachen verlangt die Begründung des Urteils konkrete Feststellungen zu den tatsächlichen Hintergründen und zum Inhalt der behaupteten Tatsachen; eine bloß formelhafte oder pauschale Darlegung der inneren Tatseite genügt nicht.
Fehlen aufgrund unzureichender Feststellungen wesentliche Grundlagen der Schuldumfänge, berührt dies die Entscheidung in erheblichem Maße und rechtfertigt die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung.
Vorinstanzen
Landgericht Traunstein, 28. April 1959
Rubrum
In der Strafsache gegen den Dolmetscher Alfons ███ aus ███████, geboren am ██ 1905 in ███, Kreis ██, wegen Beleidigung
hat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. August 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim █████████████████ █████ in ███████████ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███████████ der Geschäftsstelle als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 28. April 1959 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Gegen den Angeklagten, der sich seit Anfang Juni 1954 in Untersuchungshaft befand, war im August 1954 zum Schöffengericht bei dem Amtsgericht Traunstein Anklage wegen fortgesetzten Betrugs im Rückfall erhoben worden. In der Hauptverhandlung vom 11. Oktober 1954, in welcher der Amtsgerichtsrat █████ den Vorsitz führte, erklärte sich das Schöffengericht mangels ausreichender Strafgewalt für sachlich unzuständig und verwies die Sache an die Große Strafkammer des Landgerichts Traunstein. Die 1. Große Strafkammer dieses Gerichts verurteilte den Angeklagten am 31. Mai 1955 auf Grund zweitägiger Hauptverhandlung, an der als Vorsitzender der Landgerichtsrat █████ und als Beisitzer u. a. der Landgerichtsrat Dr. Br██████ teilnahmen, wegen fortgesetzten Betrugs im Rückfall zu 2 Jahren Zuchthaus (und zu einer Geldstrafe).
Auf seine Revision hob der Bundesgerichtshof am 8. November 1955 das Urteil wegen verfahrenswidriger Ablehnung eines Beweisantrages auf und verwies die Sache an das Landgericht zurück. Im weiteren Verlauf des Verfahrens wurde der Angeklagte am 14. Mai 1956 zu 1 Jahr 10 Monaten Zuchthaus verurteilt, und seine Revision gegen dieses Urteil wurde durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 4. Oktober 1956 als offensichtlich unbegründet verworfen. In der Zeit nach dem Erlass des Urteils vom 31. Mai 1955 hatte die 1. Strafkammer, mehrere Male unter Mitwirkung des Landgerichtsdirektors Dr. █████ und der Landgerichtsräte Z████ und Dr. ██████, Briefe des Angeklagten nicht zur Beförderung zugelassen bzw. als Beweismittel beschlagnahmt.
Ende Februar 1956 erhob die Staatsanwaltschaft gegen den Angeklagten zum Schöffengericht in Traunstein Anklage wegen zweier rechtlich zusammentreffender Vergehen: der üblen Nachrede, weil er in einer sich gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs richtenden schriftlichen Beschwerde die betroffenen Landgerichtsräte ██ und Dr. ███████ persönlich angegriffen hatte.
Der Angeklagte, der schon in dem Betrugsverfahren mit seiner ersten Revision vergeblich die Verweisung an ein anderes Landgericht zu erreichen versucht hatte, wollte nun in dem neuen Verfahren unter allen Umständen verhindern, dass es zu einer Verhandlung vor einem Traunsteiner Gericht komme, weil er glaubte, hier nicht zu seinem Recht zu kommen. Er lehnte deshalb mit Schreiben vom 16. März 1956 sowohl den Vorsitzenden des Schöffengerichts, Amtsgerichtsrat ███████, als auch alle übrigen Richter des Amtsgerichts sowie diejenigen des Landgerichts Traunstein als befangen ab. Das Landgericht erklärte mit Beschluss vom 10. April 1956 das Ablehnungsgesuch, soweit es sich auf ███████ bezog, als unbegründet, im Übrigen als unzulässig. Gegen diese Entscheidung legte der Angeklagte am 16. April 1956 mit einem umfangreichen Schreiben sofortige Beschwerde zum Bayerischen Obersten Landesgericht ein, das unter Verwerfung der Beschwerde im Übrigen die Ablehnung des Amtsgerichtsrats F███████ für begründet erklärte.
In diesem Schreiben hat der Angeklagte sowohl gegen den Amtsgerichtsrat F███████ als auch gegen den Landgerichtsdirektor Dr. ██████ und die Landgerichtsräte Z████ und Dr. Br██████ heftige Angriffe gerichtet. F███████ machte er den Vorwurf, dieser habe ihn in der Hauptverhandlung vom 11. Oktober 1954 ohne jeden Beweis als Fremdenlegionswerber und Spion des feindlichen Auslands verdächtigt und aus Voreingenommenheit unter Missbrauch seines Ermessens von einer Ladung der von ihm █████ vor der Hauptverhandlung benannten Zeugen abgesehen und die Sache ohne weitere Aufklärung des Sachverhalts an das Landgericht verwiesen. Der Angeklagte wandte sich ferner mit scharfen Worten dagegen, dass ████ als Vorsitzender des Schöffengerichts in der Hauptverhandlung, die am 21. November 1955 gegen einen gewissen S██ stattfand, diesen ermahnt hatte, Leute wie N██ zu meiden.
Wegen mehrerer Äußerungen in der Beschwerdeschrift hat die Strafkammer den Angeklagten vier tateinheitlich zusammentreffender Vergehen der Beleidigung nach § 185 StGB schuldig erkannt und ihn zu einer Geldstrafe von 100 DM verurteilt.
Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1.) a) Soweit die Strafkammer für die nicht als Beleidigung erachteten Äußerungen des Angeklagten den Tatbestand des § 186 StGB annimmt, hat sie dem Angeklagten den Schutz des § 193 StGB zugebilligt und hierzu – ohne Rechtsirrtum – u. a. ausgeführt, der Angeklagte sei in seiner damaligen körperlichen, geistigen und seelischen Verfassung nicht mehr fähig gewesen, klar zu unterscheiden, welche Äußerungen nach Inhalt, Form und Begleitumständen zur Erreichung des rechtlich gebilligten Zwecks (erfolgreiche Richterablehnung) objektiv als erforderlich erachtet werden konnten; die Absicht, zu beleidigen, habe er mit den fraglichen Äußerungen sicherlich nicht verfolgt (UA S. 21).
Gleichwohl lastet das Landgericht dem Angeklagten, was zunächst die Vorwürfe gegen den Amtsgerichtsrat F███████ anbelangt, als bewusst widerrechtliche Ehrenkränkung dieses Richters an, dass er u. a. in Bezug auf dessen im Kern zutreffend wiedergegebene Äußerungen in der Hauptverhandlung gegen S██ die Handlungsweise des Richters als „unmenschliche, gesetzwidrige Misshandlungs- und Willkürmethoden“ gegen einen wehrlosen Untersuchungsgefangenen sowie als „unmenschliche und richterliche böswillige Entgleisungen“ bezeichnet hat. Bei dieser Würdigung lässt das Landgericht außer Acht, dass die Bemerkungen des Angeklagten nicht getrennt betrachtet werden dürfen, sondern, wie die Revision mit Recht vorbringt, nur als ein einheitliches Ganzes gesehen werden können. Schon in den einleitenden Sätzen der Beschwerdeschrift kommt klar zum Ausdruck, dass der Angeklagte gerade diese Äußerungen F███████ als eine ihn seelisch quälende Behandlung und eine völlig unbegründete moralische Erniedrigung wertete und dass insbesondere sie ihn dazu bestimmten, F███████ wegen Befangenheit abzulehnen.
Es kann daher zunächst schon der Meinung des Landgerichts nicht beigepflichtet werden, die in Frage stehenden Bemerkungen seien nicht als Behauptung (innerer) Tatsachen im Sinne des § 186 StGB, sondern als nach § 185 StGB zu beurteilende Werturteile anzusehen; denn der Angeklagte hat die höheren Tatsachen, auf die er seine Wertung aufbaute, in einer für das Beschwerdegericht erkennbaren Weise unmittelbar bezeichnet und sich einer allgemeinen, nicht auf den konkreten Fall beschränkten herabsetzenden Kritik an der Ausübung des Richteramtes durch ██████ enthalten (vgl. u. a. BGHSt 12, 287, 290 ff.).
Hiervon abgesehen ist aber auch nicht ausreichend dargetan, inwiefern die innere Tatseite bei diesen Äußerungen, die ebenfalls eine „Charakterisierung“ ███████ enthalten und mit den Vorgängen in der Hauptverhandlung gegen ██████ im Zusammenhang stehen (vgl. UA S. 19), anders zu beurteilen sein soll als bei den übrigen Angriffen gegen ██████, hinsichtlich deren der Angeklagte nach der Überzeugung der Strafkammer nicht das Bewusstsein gehabt hat, dass seine Äußerungen die Kundgabe einer Missachtung F███████ darstellen.
Das vorstehend Gesagte gilt entsprechend auch, soweit der Angeklagte mit den erwähnten Bemerkungen die Führung der Verhandlung gegen ihn selbst durch █████████ am 11. Oktober 1954 im Auge hatte.
Anders verhält es sich mit der von der Strafkammer weiterhin als Beleidigung im Sinne des § 185 StGB gewerteten Äußerung des Angeklagten, █████ sei ein „Nationalsozialist im Sinne des Wortes“ und ein „100%iger Militarist, der die deutsche Niederlage nie überwinden wird“. Bei dieser Bemerkung, die nicht bloß auf die Verhandlungsführung ████ in dem Strafverfahren gegen den Angeklagten selbst gestützt ist, sondern sich allgemein auf die Tätigkeit F███████ als erkennender Richter bezieht, handelt es sich, wie das Landgericht hier zutreffend angenommen hat, um ein reines Werturteil. Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist auch die Annahme des Landgerichts, das Werturteil enthalte zur äußeren und inneren Tatseite eine die Ehre des Amtsgerichtsrats F███████ verletzende widerrechtliche Kundgabe der Missachtung.
2.) Was die Angriffe betrifft, die der Angeklagte gegen die drei Richter des Landgerichts Traunstein erhoben hat, so bestehen hier wiederum Bedenken gegen die Annahme des Landgerichts, dass die scharf gefassten Äußerungen ein Werturteil darstellten. Wenn sich der Angeklagte einen Erfolg seiner Beschwerde versprechen wollte, so konnte er sich nicht mit der einfachen Tatsachenbehauptung begnügen, die drei Richter hätten seine Briefe beschlagnahmt. Er musste und durfte vielmehr die Gründe angeben, aus denen er die Handlungen der Richter als ein Zeichen für ihre Voreingenommenheit gegen ihn ansah. Wenn er zu diesem Zwecke den Richtern vorwarf, sie hätten seine Briefe beschlagnahmt, um wegen der „politischen Verdächtigungen und Erniedrigungen“ in der Hauptverhandlung vom 24. und 31. Mai 1955 und wegen der „Entstellungen und Verdrehungen“ in dem Urteil vom 31. Mai 1955 sich selbst abzuschirmen oder die anderen Kollegen zu decken und um ein Bekanntwerden seiner Vorwürfe in der Öffentlichkeit zu verhindern, so behauptete er damit dem Beschwerdegericht gegenüber innere Tatsachen im Sinne des § 186 StGB. Schon deshalb durfte sich auch die Strafkammer zur inneren Tatseite nicht mit der mehr oder weniger formelhaften Begründung begnügen, der Angeklagte sei sich darüber im Klaren gewesen, dass er mit seinen Äußerungen gegen die Richter unberechtigt seine Missachtung zum Ausdruck bringe (UA S. 18). Das Landgericht musste vielmehr im Einzelnen darlegen, weshalb der Angeklagte trotz seiner damaligen Verfassung erkannt hat, dass seine Vorwürfe gegen Dr. ██████, ███ und Dr. ████ eine Ehrenkränkung enthielten, die das Maß des zur Durchsetzung seines Zieles Erforderlichen überschritt. Hierzu hätte das Landgericht auch Feststellungen über die eigentlichen Hintergründe der Angriffe des Angeklagten gegen die drei Richter, namentlich die angeblichen politischen Verdächtigungen und Erniedrigungen in der erwähnten Hauptverhandlung, sowie über den Inhalt der zurückgehaltenen Briefe und der Beschlagnahmebeschlüsse treffen müssen.
Nach alledem ist das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben, und zwar, obwohl der Schuldspruch an sich teilweise keinen Rechtsfehler aufweist – siehe oben 1 b) –, in vollem Umfang; denn durch die etwaige Verneinung der Schuldfrage in den übrigen Punkten wird der mit der Grundlage des Schuldspruchs bildende Umfang der Schuld – und nicht etwa bloß der Strafausspruch – in erheblichem Maße berührt.
Baldus Dr. Peetz Busch Lang-Hinrichsen Dotterweich