Treffer
BGH Urteil

Revisionen in Strafsache wegen uneidlicher Falschaussage: Strafausspruch aufgehoben, Zuständigkeit unklar

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 330/54
Datum
08.07.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden wegen vorsätzlicher uneidlicher Falschaussage verurteilt. Der BGH hebt das Urteil insoweit auf, als bei einer Angeklagten der Strafausspruch mangels rechtlicher Prüfung (Anwendung von §157 StGB; Erwägung der Strafaussetzung nach §23 StGB) fehlerhaft ist, und setzt das Verfahren zur neuen Entscheidung aus. Hinsichtlich der anderen Angeklagten fehlt es an Feststellungen zur internationalen Zuständigkeit; das Urteil wird vollständig aufgehoben und zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer uneidlichen Falschaussage zum Zweck, eine gerichtliche Bestrafung zu entgehen, ist für die Anwendung des § 157 StGB ausreichend, dass der Zeuge sich eine solche Gefahr vorgestellt hat, auch wenn diese Vorstellung rechtsirrig ist.

2

Fehlt das Urteil an einer Erörterung der Möglichkeit der Strafaussetzung zur Bewährung (§ 23 StGB), stellt das Schweigen der Urteilsgründe einen sachlich-rechtlichen Mangel dar, der die Aufhebung des Strafausspruchs rechtfertigen kann.

3

Das Revisionsgericht darf die Beweiswürdigung des Tatrichters nach §§ 261, 337 Abs. 1 StPO nicht durch eigene Würdigung ersetzen; eine Sachrüge ist als rechtliche Rüge zu qualifizieren, wenn sie nicht die tatrichterliche Bewertung in rechtlicher Hinsicht angreift.

4

Ist aufgrund völker- oder völkervertragsrechtlicher Regelungen die Zuständigkeit deutscher Gerichte für Angehörige ausländischer Streitkräfte fraglich, sind zunächst konkrete Feststellungen zur Statuszugehörigkeit und zur Fortgeltung der Ausnahmeregeln zu treffen; ohne solche Feststellungen ist das Urteil aufzuheben.

Vorinstanzen

Landgericht Augsburg, 28. Oktober 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) die Landwirtsehefrau Maria Sch___, geborene █, geboren am 1901 in ██, 2.) die Wachoffiziersehefrau Josefa D___, geborene ███, geboren am 192████ in █████, wegen vorsätzlicher uneidlicher Falschaussage

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 3. Mai 1955, in der Sitzung vom 8. Juli 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Mennzen als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ███████ in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ████████ bei der Verkündung, Justizangestellter █████████ als ██████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten Maria Sch___ und Josefa D___ wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 28. Oktober 1953 mit den Feststellungen aufgehoben

1.) soweit es die Angeklagte Sch___ betrifft, im Strafausspruch, 2.) hinsichtlich der Beschwerdeführerin D___ in vollem Umfang.

Im Übrigen wird die Revision der Angeklagten Sch___ verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten Maria Sch___ und Josefa D___ wegen vorsätzlicher uneidlicher Falschaussage je zu acht Monaten Gefängnis verurteilt. Sie rügen mit ihren Revisionen die Verletzung des § 261 StPO und des sachlichen Rechts.

I. Das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin Maria Sch___

1.) Die Rüge der Verletzung des § 261 StPO ist in Wahrheit sachlichrechtlicher Art.

Die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung (§§ 261, 337 Abs. 1 StPO) lässt keinen Rechtsirrtum erkennen.

Die Feststellungen tragen den Schuldspruch.

2.) Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.

a) Die Strafkammer hat allerdings bei der Angeklagten Maria Sch___ die Voraussetzungen des § 157 StGB für gegeben erachtet, weil sie falsch aussagte, um von ihrem Ehemann die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung abzuwenden. Das Landgericht hat aber § 157 StGB insoweit nicht angewendet, als die Beschwerdeführerin etwa auch deshalb falsch aussagte, um von sich selbst eine solche Gefahr abzuwenden, da ihr gegenüber die Frist zur Stellung eines Strafantrags wegen Körperverletzung im Zeitpunkt ihrer falschen Zeugenaussage längst abgelaufen war. Das ist rechtsirrig. Nach den Feststellungen liegt eine gemeinschaftlich begangene gefährliche Körperverletzung vor (§ 223a StGB), deren Verfolgung nicht von einem Strafantrag abhängt. Überdies ist es nach der Neufassung des § 157 StGB nicht mehr erheblich, ob die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung tatsächlich bestand; es kommt darauf an, ob der Zeuge sich eine solche Gefahr, wenn auch rechtsirrig, vorgestellt und falsch ausgesagt hat, um ihr zu entgehen (RGSt 77, 219, 222). Da nicht völlig auszuschließen ist, dass die Strafkammer ohne diesen Rechtsirrtum auf eine mildere Strafe erkannt hätte, muss der Strafausspruch schon deswegen aufgehoben werden.

b) Das Urteil lässt nicht erkennen, ob die Strafkammer die Möglichkeit, die Strafe zur Bewährung auszusetzen (§ 23 StGB), geprüft hat. Das Schweigen der Urteilsgründe ist im vorliegenden Fall ein sachlichrechtlicher Mangel. Die Angeklagte ist nicht vorbestraft. Sie hat falsch ausgesagt, um ihren Ehemann vor einer Bestrafung zu schützen. Unter diesen besonderen Umständen hätte die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung einer Erörterung bedurft, um dem Revisionsgericht die Prüfung zu ermöglichen, ob das Landgericht die Strafaussetzung rechtlich bedenkenfrei abgelehnt hat (BGHSt 6, 68, 167, 172).

II. Die Revision der Angeklagten D___

Die Beschwerdeführerin ist die Ehefrau eines polnischen Wachoffiziers.

Das Landgericht durfte nach den zur Zeit seines Urteils geltenden Vorschriften eine Gerichtsbarkeit gegen sie nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Hohen Kommissars der Vereinigten Staaten ausüben (Art. 1 Nr. 3 AHKG Nr. 2; Art. 21 AHKG Nr. 133; Art. 1, 9 des Gesetzes Nr. 35 des HK der Vereinigten Staaten geändert durch Gesetz Nr. 39 – AHK-Amtsblatt S. 4, 31, 54, 2514, 2792; vgl. JZ 1953, 517). Eine solche Genehmigung liegt nicht vor. Inzwischen ist der Vertrag über die Rechte und Pflichten ausländischer Streitkräfte und ihrer Mitglieder in der Bundesrepublik Deutschland (BGBl. II 1955, 321 ff.) in Kraft getreten, der für das militärische Personal der Streitkräfte die deutsche Gerichtsbarkeit ausschließt (Art. 1 Nr. 7a, Art. 6), während für das Gefolge (Art. 1a Nr. 7b) die Gerichtsbarkeit in anderer Weise geregelt ist. Die Feststellungen des Urteils, die schon vor geraumer Zeit getroffen wurden, lassen nicht erkennen, ob der Ehemann der Angeklagten D___ jetzt noch als „Wachoffizier“ tätig ist und, wenn ja, ob er zum militärischen Personal oder zum Gefolge gehört. Das Revisionsgericht kann daher nicht entscheiden, ob für die Beschwerdeführerin D___ die deutschen Gerichte zuständig sind oder ob die Behörden der Streitkräfte die ausschließliche Gerichtsbarkeit ausüben (Art. 6 a. a. O.). Die Feststellungen hierzu müssen dem Landgericht überlassen bleiben.

Das Urteil ist somit, soweit es die Angeklagte D___ betrifft, in vollem Umfang aufzuheben.

Mantel Martin Dr. Peetz Hübner Mennzen Dr. ███████████

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