Treffer
BGH Urteil

Revision stattgegeben – Freispruch wegen fehlenden Nachweises der Haupttaten

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Ferienstrafsenat
Aktenzeichen
1 StR 330/51
Datum
27.07.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde der Beihilfe zur Fremdabtreibung und der Verschaffung von Abtreibungsmitteln beschuldigt; das Landgericht hielt diese Delikte nicht für bewiesen und stellte zugleich eine verjährte Übertretung fest. Der BGH hob das Urteil auf und sprach den Angeklagten frei. Entscheidend war, dass die im Eröffnungsbeschluss genannten Hauptstraftaten nicht nachgewiesen wurden und die Verfolgung der einzigen verbleibenden Übertretung endgültig ausgeschlossen war. Das Revisionsgericht entschied nach § 354 Abs. 1 StPO selbst.

Abstrakte Rechtssätze

1

Sind die im Eröffnungsbeschluss ausschließlich bezeichneten Hauptstraftaten dem Angeklagten nicht nachgewiesen und bleibt lediglich eine Übertretung übrig, deren Verfolgung endgültig ausgeschlossen ist, steht dem Angeklagten der Freispruch zu.

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Das Revisionsgericht kann nach § 354 Abs. 1 StPO selbst entscheiden, wenn keine weiteren tatsächlichen Erörterungen erforderlich sind.

3

Die Einstellung des Verfahrens kann den Angeklagten beschweren, wenn die Voraussetzungen für seine Freisprechung vorliegen und insoweit eine Überprüfung durch die Revision ermöglicht wird.

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Weist die Vorinstanz die Hauptvorwürfe als nicht erwiesen zurück, darf dies nicht zugunsten des Angeklagten durch bloße Feststellung einer verjährten Nebenübertretung kaschiert werden; in diesem Fall ist der Freispruch auszusprechen.

Relevante Normen
§ 218 Abs. 3, 49 StGB§ 218 Abs. 4, 73 StGB§ 367 Nr. 3 StGB§ 265 StPO§ 354 Abs. 1 StPO§ 467 StPO

Vorinstanzen

Landgericht Würzburg, 15. März 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Apotheker Franz ███ aus █████████, geboren am ██████ 1898 in ██████, wegen Abtreibung u. a.,

hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Juli 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter █████ als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Dr. Htille als beisitzende Richter,

Amtsgerichtsrat █████ bei Urteilsverkündung: ████████████████ als Vertreter der ███████████████████,

Justizobersekretär als ██████████████ ███ ████████████████,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Würzburg vom 15. März 1951 aufgehoben.

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Staatskasse zu tragen.

Von Rechts wegen.

Tatbestand

Der Angeklagte verkaufte im Juni 1950 an eine schwangere Frau Östronontropfen und Progynontabletten. Er nannte ihr ferner die Anschrift einer Ärztin, die später die Leibesfrucht der Frau abtötete. Hierwegen war gegen ihn das Hauptverfahren wegen eines Verbrechens der Beihilfe zur Fremdabtreibung nach §§ 218 Abs. 3, 49 StGB in Tateinheit mit einem Vergehen der Verschaffung von Abtreibungsmitteln nach §§ 218 Abs. 4, 73 StGB eröffnet worden.

Das Landgericht hielt diese Straftaten für nicht bewiesen. Es hat jedoch festgestellt, der Angeklagte habe durch die Abgabe der Arzneimittel ohne Rezept eine Übertretung nach § 367 Nr. 3 StGB in Verbindung mit §§ 1, 5 der Polizeiverordnung über die Abgabebeschränkung für weibliche Geschlechtshormone und andere Arzneimittel vom 13. März 1949 (RGBl. I 156) begangen. Die Strafverfolgung der Übertretung war zur Zeit der Urteilsfeststellungen verjährt. Das Landgericht hat das Strafverfahren „in vollem Umfange eingestellt“.

Gründe

Die Revision beantragt, das Urteil aufzuheben und den Angeklagten freizusprechen. Ihre Begründung stützt sie im Wesentlichen auf die Entscheidung RGSt 66, 51. Sie rügt auch die Verletzung des § 265 StPO, da der Angeklagte nicht auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen worden sei.

Die Revision ist zulässig. Eine Einstellung des Verfahrens kann einen Angeklagten dann beschweren, wenn die Voraussetzungen für seine Freisprechung gegeben sind, was hier zutrifft (RGSt 42, 399).

Die Revision ist auch begründet.

Der Senat ist der vom Reichsgericht in Bd. 66 S. 51 vertretenen Auffassung beigetreten (vgl. Urteil vom 16. Juni 1951 – 1 StR 102/51 –). Dem Angeklagten waren Verbrechen und Vergehen zur Last gelegt, die ihm nicht nachgewiesen wurden. Er hat einen Anspruch darauf, dass das Fehlen des Schuldnachweises hinsichtlich der hauptsächlichen, zudem im Eröffnungsbeschluss ausschließlich angeführten Straftaten ihm durch Freispruch bezeugt wird, obwohl seine Handlungsweise zugleich eine Übertretung bildete, sofern deren Verfolgung endgültig ausgeschlossen ist. Weil keine weiteren tatsächlichen Erörterungen mehr erforderlich sind, kann das Revisionsgericht nach § 354 Abs. 1 StPO selbst die Entscheidung treffen.

Auf die Verfahrensrüge braucht bei dieser Rechtslage nicht eingegangen zu werden.

Die Kosten des Verfahrens hat die Staatskasse zu tragen (§ 467 StPO).

Dr. Geier Mantel Richter,

mit dem Vermerk, dass Bundesrichter Dr. Engels durch Urlaub verhindert ist, seine Unterschrift beizufügen.

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