Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; überflüssige wortgetreue Wiedergabe alter Vorverurteilung gerügt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 329/96
Datum
09.07.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth wurde als unbegründet verworfen, da die revisionsrechtliche Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen zu ihren Lasten gehenden Rechtsfehler ergab. Die Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels. Der Senat bemängelte ergänzend die 38-seitige wortgetreue Wiedergabe einer 15 Jahre zurückliegenden nicht einschlägigen Vorverurteilung als überflüssig und unzumutbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung gemäß § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergibt.

2

Die Kosten des Rechtsmittels sind grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen.

3

Die wortgetreue Wiedergabe umfangreicher, für die Entscheidung nicht einschlägiger Vorverurteilungen im Urteil ist überflüssig und belastet die Justiz in unzumutbarer Weise; eine knappe Kennzeichnung mit Schuldspruch und Rechtsfolgen genügt.

4

Überflüssige Darstellungen in den Urteilsfeststellungen sind zu vermeiden; § 267 Abs. 3 StPO gebietet eine auf das Wesentliche beschränkte Darlegung der Vorstrafenangaben.

Vorinstanzen

Landgericht Bayreuth, 29. Januar 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 329/96

vom 9. Juli 1996

in der Strafsache gegen Sieglinde ████████ geboren am ███████ in ████████ wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 9. Juli 1996 einstimmig

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 29. Januar 1996 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die wortgetreue Abschrift der Feststellungen einer 15 Jahre zurückliegenden (nicht einschlägigen) Vorverurteilung über 38 Seiten ist überflüssig und belastet die Justiz in nicht zumutbarer Weise. Eine kurze Kennzeichnung der damaligen Straftaten unter Mitteilung des Schuldspruchs und der Rechtsfolgen wäre völlig ausreichend gewesen (vgl. auch BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 – überflüssige Vorstrafenschilderung).

WahlMaulSchomburg
BringingGerhardt
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