Treffer
BGH Beschluss

Revision: Wegfall des Schuldspruchs wegen versuchter Zerstörung von Bauwerken

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 329/93
Datum
01.07.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision einer Angeklagten richtete sich gegen Schuldsprüche u. a. wegen versuchter Zerstörung von Bauwerken und Beihilfe. Der BGH änderte das Urteil dahin, dass der Schuldspruch wegen versuchter Zerstörung von Bauwerken entfällt; entsprechendes gilt für die Verurteilung des Beihilfeleistenden. Die übrigen Revisionsgründe wurden verworfen, das Gericht sah keine Auswirkung auf das Strafmaß.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Inbrandsetzung eines fremden Gebäudes, die zur Zerstörung führt, ist ein zusätzlicher Schuldspruch nach § 305 StGB neben einem Schuldspruch nach § 308 StGB nicht zulässig.

2

Die Unvereinbarkeit der parallelen Schuldsprüche gilt ebenso für eine versuchte Inbrandsetzung unter den erschwerenden Voraussetzungen des § 306 Nr. 2 StGB.

3

Bei Mitwirkung Dritter (Beihilfe) ist der Schuldspruch entsprechend anzupassen; eine gesonderte Verurteilung darf nicht erfolgen, wenn sie denselben tatbestandlichen Erfolg erfasst wie die Haupttat.

4

Entfällt ein Schuldspruch in der Revisionsinstanz, bleibt das Strafmaß unverändert, sofern mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass der weggefallene Schuldspruch den Strafausspruch beeinflusst hat.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 28. September 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 329/93 vom 1. Juli 1993

in der Strafsache gegen

1. ███, Dagmar Linda, geboren am ███████ 1965 in █████████, aus BL_______),

2. Lothar ██, geboren am 11.1966 in BC,

zu 1. wegen versuchten Mordes u. a., zu 2. wegen Beihilfe zum versuchten Mord u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts zu Ziffer 3 auf dessen Antrag und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 1. Juli 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten ███████ wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 28. September 1992, soweit es sie betrifft, dahin abgeändert, dass der Schuldspruch wegen versuchter Zerstörung von Bauwerken entfällt.

Hinsichtlich des Angeklagten █████████ fällt der Schuldspruch wegen Beihilfe zur versuchten Zerstörung von Bauwerken.

3. Die weitergehende Revision der Angeklagten ███████ gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen.

Die Angeklagte ███████ hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist neben einem Schuldspruch wegen eines Vergehens gemäß § 308 StGB für einen Schuldspruch wegen eines Vergehens gemäß § 305 StGB kein Raum, wenn der Täter ein fremdes Gebäude durch Inbrandsetzung zerstört (Urteil vom 30. März 1954 – 1 StR 494/53 –, LM Nr. 1 zu § 308 StGB, insoweit in BGHSt 6, 107 ff. nicht abgedruckt). Erfolgt die (hier: versuchte) Inbrandsetzung eines fremden Gebäudes wie hier unter den erschwerenden Voraussetzungen von § 306 Nr. 2 StGB, kann nichts anderes gelten. Dementsprechend war der Schuldspruch – auch hinsichtlich des wegen Beihilfe zu dieser Tat verurteilten Mitangeklagten [REDACTED], der keine Revision eingelegt hat – abzuändern.

Im Übrigen hat die aufgrund der Revisionsrechtfertigung der Angeklagten ███████ gebotene Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben. Der Senat kann ausschließen, dass sich der jetzt weggefallene Schuldspruch wegen versuchter Zerstörung von Bauwerken auf den Strafausspruch ausgewirkt hat.

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