Revision: Wegfall des Schuldspruchs wegen versuchter Zerstörung von Bauwerken
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 329/93
- Datum
- 01.07.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Inbrandsetzung eines fremden Gebäudes, die zur Zerstörung führt, ist ein zusätzlicher Schuldspruch nach § 305 StGB neben einem Schuldspruch nach § 308 StGB nicht zulässig.
Die Unvereinbarkeit der parallelen Schuldsprüche gilt ebenso für eine versuchte Inbrandsetzung unter den erschwerenden Voraussetzungen des § 306 Nr. 2 StGB.
Bei Mitwirkung Dritter (Beihilfe) ist der Schuldspruch entsprechend anzupassen; eine gesonderte Verurteilung darf nicht erfolgen, wenn sie denselben tatbestandlichen Erfolg erfasst wie die Haupttat.
Entfällt ein Schuldspruch in der Revisionsinstanz, bleibt das Strafmaß unverändert, sofern mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass der weggefallene Schuldspruch den Strafausspruch beeinflusst hat.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 28. September 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 329/93 vom 1. Juli 1993
in der Strafsache gegen
1. ███, Dagmar Linda, geboren am ███████ 1965 in █████████, aus BL_______),
2. Lothar ██, geboren am 11.1966 in BC,
zu 1. wegen versuchten Mordes u. a., zu 2. wegen Beihilfe zum versuchten Mord u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts zu Ziffer 3 auf dessen Antrag und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 1. Juli 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten ███████ wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 28. September 1992, soweit es sie betrifft, dahin abgeändert, dass der Schuldspruch wegen versuchter Zerstörung von Bauwerken entfällt.
Hinsichtlich des Angeklagten █████████ fällt der Schuldspruch wegen Beihilfe zur versuchten Zerstörung von Bauwerken.
3. Die weitergehende Revision der Angeklagten ███████ gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen.
Die Angeklagte ███████ hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist neben einem Schuldspruch wegen eines Vergehens gemäß § 308 StGB für einen Schuldspruch wegen eines Vergehens gemäß § 305 StGB kein Raum, wenn der Täter ein fremdes Gebäude durch Inbrandsetzung zerstört (Urteil vom 30. März 1954 – 1 StR 494/53 –, LM Nr. 1 zu § 308 StGB, insoweit in BGHSt 6, 107 ff. nicht abgedruckt). Erfolgt die (hier: versuchte) Inbrandsetzung eines fremden Gebäudes wie hier unter den erschwerenden Voraussetzungen von § 306 Nr. 2 StGB, kann nichts anderes gelten. Dementsprechend war der Schuldspruch – auch hinsichtlich des wegen Beihilfe zu dieser Tat verurteilten Mitangeklagten [REDACTED], der keine Revision eingelegt hat – abzuändern.
Im Übrigen hat die aufgrund der Revisionsrechtfertigung der Angeklagten ███████ gebotene Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben. Der Senat kann ausschließen, dass sich der jetzt weggefallene Schuldspruch wegen versuchter Zerstörung von Bauwerken auf den Strafausspruch ausgewirkt hat.
| Gribbom | Foth | Wahl | |||
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