Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen Berücksichtigung ausgeschlossener Freiheitsberaubung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 329/90
- Datum
- 05.07.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Verhalten, dessen strafrechtliche Verfolgung die Staatsanwaltschaft ausgeschlossen hat, darf bei der Strafzumessung nur berücksichtigt werden, wenn der Angeklagte zuvor nach § 265 StPO entsprechend belehrt worden ist.
Eine Verfahrensrüge ist begründet, wenn der Strafausspruch auf einer strafschärfenden Würdigung beruht, die ohne die erforderlichen prozessualen Hinweise getroffen wurde.
Ergeben sich Rechtsfehler ausschließlich im Strafausspruch, bleibt der Schuldspruch unberührt; der Strafausspruch ist aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über die Strafe zurückzuverweisen.
Die Ausklammerung eines Tatvorwurfs durch die Staatsanwaltschaft schließt dessen strafschärfende Verwertung im Urteil aus, soweit das Gericht nicht die für eine solche Verwertung erforderlichen Verfahrenshinweise gegeben hat.
Vorinstanzen
Landgericht Hechingen, 16. Februar 1990
Rubrum
Bundesgerichtshof 1 StR 329/90 Beschluss
in der Strafsache gegen Hartwig M.█ aus ██, geboren am ███ 1966 in ████/Südtirol (█████ Italien), wegen schweren Raubes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts, zu Nr. 2 auf seinen Antrag und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Juli 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 16. Februar 1990, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Revision des Angeklagten wirksam auf den Strafausspruch beschränkt ist. Zum Schuldausspruch ist sie jedenfalls unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Das Rechtsmittel hat jedoch hinsichtlich des Strafausspruches mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Die Revision beanstandet mit Recht, dass die Strafkammer dem Angeklagten strafschärfend zur Last gelegt hat, dass er und der Mitangeklagte vor dem Verlassen des Tatortes die beiden anwesenden Zeugen in der Damentoilette des Lokals eingeschlossen hatten. Die Staatsanwaltschaft hatte den Vorwurf der Freiheitsberaubung gemäß § 154a Abs. 1 StPO aus der Strafverfolgung ausgeschlossen. Das diesem Vorwurf zugrundeliegende Verhalten durfte nur nach entsprechendem Hinweis gemäß § 265 StPO strafschärfend berücksichtigt werden (BGH NStZ 1981, 389; Schoreit in KK 2. Aufl. § 154a Rdn. 21). Der Senat vermag sich der Ansicht des Generalbundesanwaltes, der Strafausspruch beruhe nicht auf diesem Rechtsfehler, nicht anzuschließen. Die Strafkammer hat dafür, dass „die Tatausführung professionelle Züge“ aufwies, unter anderem gerade das Einsperren der Tatopfer berücksichtigt (UA S. 16).
Ulsamer Kuhn Maul Foth ist RiBGH Dr. in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.
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