Revision wegen widersprüchlicher Feststellungen zur Heroinmenge; Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 329/77
- Datum
- 09.02.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein innerer Widerspruch zwischen tatrichterlichen Feststellungen über Tatbeitrag und der Feststellung der für die Strafzumessung maßgeblichen Betäubungsmittelmenge entzieht dem Schuldspruch und dem Strafausspruch die verlässliche Grundlage und rechtfertigt Aufhebung und Zurückverweisung.
Der Revisionsgericht kann ein Urteil aufheben, wenn die Urteilsgründe Widersprüche enthalten, die eine sachlich-rechtliche Nachprüfung verhindern.
Offensichtlich unbegründete Verfahrensrügen begründen keinen Revisionsanspruch; Verfahrensrügen sind substantiiert darzutun, wenn eine Gehörsverletzung geltend gemacht wird.
Bei der erneuten Verhandlung sind auch mögliche abweichende rechtliche Qualifikationen der Tat zu prüfen; die Kammer hat zu klären, ob lediglich ein geringerer Tatbestand verwirklicht ist.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 17. Mai 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 329/77
in der Strafsache gegen ███, die Serviererin Hildegard ███, geboren am ███ ██ 1943 in █████, zur Zeit in Haft, wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 9. Februar 1978 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 17. Mai 1977, soweit es sie betrifft, mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die von der Beschwerdeführerin erhobenen Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet. Jedoch hält die Verurteilung der sachlich-rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Die Strafkammer hat festgestellt, dass die Angeklagte in der Zeit von Mai bis August 1976 ihre Bekannte Heidrun ██████ veranlasste, ca. achtmal nach Amsterdam zu fahren und für sie bei jeder dieser Reisen 2 bis 3 Unzen Heroin zu beschaffen, wofür Frau ██████ jeweils ein Gramm Heroin als Gegenleistung erhielt (UA S. 8); Frau ███ verkaufte während desselben Zeitraums im Auftrag und auf Rechnung der Angeklagten Heroin in █████ grammweise an Endabnehmer und führte den Verkaufserlös bis auf einen Restbetrag von 2.000,- DM an die Angeklagte ab (UA S. 9). Andererseits geht das Gericht hinsichtlich der von der Angeklagten strafrechtlich zu verantwortenden Heroinmenge allein von der Mindestrestschuld der Heidrun ██████ in Höhe von 2.000,- DM, also lediglich von einer Rauschgiftmenge aus, die etwa 10 [REDACTED] betrug (UA S. 14). Darin
liegt ein auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht zu lesender Widerspruch, der nicht nur dem Strafausspruch, sondern auch dem Schuldspruch die verlässliche Grundlage entzieht. Das Urteil unterliegt daher, soweit es die Angeklagte betrifft, in vollem Umfang der Aufhebung und Zurückverweisung.
Für die neue Verhandlung wird darauf hingewiesen, dass die Angeklagte sich aus Rechtsgründen möglicherweise nur des unerlaubten Handeltreibens schuldig gemacht hat (vgl. BGHSt 29, 290).
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