Revision gegen Verurteilung wegen Unzucht mit Abhängigen verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 329/63
- Datum
- 15.10.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist unbegründet, wenn sie im Wesentlichen nur die vom Tatrichter vorgenommene Beweiswürdigung angreift, ohne tatsächliche Rechtsfehler, Widersprüche zur Lebenserfahrung oder erhebliche Beweisanzeichen darzulegen.
Der Entscheid des Gerichts über die Zulässigkeit und Bedeutung eines Beweisantrags ist nur eingeschränkt überprüfbar; eine Ablehnung ist nicht zu beanstanden, wenn der Beweiserfolg für die Feststellung wesentlicher Tatsachen nicht zwingend wäre.
Abweichungen zwischen polizeilichen Vernehmungsniederschriften und der im Urteil wiedergegebenen Aussage sind kein Verfahrensfehler, wenn die Hauptverhandlung und andere Zeugenaussagen die erstinstanzliche Würdigung tragen können.
Die ausführliche Wiedergabe eines Sachverständigengutachtens im Urteil ist nicht erforderlich, wenn das Gericht die für die Entscheidung maßgeblichen Gründe angibt und sich mit dem Gutachten im Ergebnis in nachvollziehbarer Weise einig erklärt.
Lautet die Anklage auf mehrere selbständige Taten, schließt die Annahme von Tateinheit durch das Urteil einen späteren Freispruch für dieselbe einheitliche Tat aus; die Strafkammer kann bei nachgewiesenem einheitlichen Tatgeschehen Tateinheit feststellen.
Vorinstanzen
Landgericht Karlsruhe, 18. Januar 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Messerschmied Werner ██ ███, geboren am █████ in ████, wegen Unzucht mit einer Abhängigen u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Oktober 1963, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hütner, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ██
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 18. Januar 1963 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen dreier Verbrechen der Unzucht mit einer Abhängigen, in den beiden ersten Fällen in Tateinheit mit Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB, zur Gesamtgefängnisstrafe von zwei Jahren verurteilt. Nach den Feststellungen verging er sich unsittlich an seiner Stieftochter Elvira, als diese 13 Jahre, beim letzten Mal möglicherweise schon 14 Jahre alt war; im zweiten Fall verübte er zugleich unsittliche Handlungen an der damals ebenfalls 13-jährigen Freundin Elviras, Bernhilde. Seine Revision bleibt erfolglos.
I. Verfahrensrügen
1. Das Landgericht hat den fürsorglichen Beweisantrag der Verteidigung abgelehnt, Peter KC aus ██ ███ als Zeugen darüber zu vernehmen, dass Bernhilde entgegen ihrer Aussage am Abend des 15. August 1960 nach einem Volksfest in ████ – zehn Tage nach dem Vorfall mit ihr und Elvira – nicht alsbald nach Hause (nach █████ ██) gegangen sei, sondern Elvira (nach ██████) heimbegleitet habe. Es hat die Beweistatsache als für die Entscheidung bedeutungslos erachtet, weil sie, würde sie selbst von dem Zeugen bestätigt, nicht zwingend darauf schließen lasse, dass Bernhilde, wie im Beweisantrag behauptet, bewusst die Unwahrheit gesagt habe; denn man könne von keinem Zeugen mehrere Jahre zurückliegende zuverlässige Bekundungen über ein alltägliches Vorkommnis erwarten.
Diese Begründung beanstandet die Revision vergeblich. An ihr ist rechtlich nichts auszusetzen, wenn man den Gerichtsbeschluss und das Urteil nicht wörtlich nimmt, sondern die Wendung von dem „alltäglichen“ Vorkommnis sinngemäß dahin versteht, dass diese Einzelheit ohne erkennbaren Sachzusammenhang mit dem Tatgeschehen für das junge Mädchen nicht sonderlich einprägsam war. Mit ihren Gegengünden unternimmt die Revision nur den Versuch, der eigenen Würdigung des Verhandlungsergebnisses, wie sie es verstanden hat, Eingang in den Rechtsmittelzug zu verschaffen. Das ist unzulässig. Ihr Vorbringen findet weder in dem Urteil noch in der Sitzungsniederschrift eine Stütze. Die Behauptung, Bernhilde habe den Angeklagten insgesamt nur zweimal gesehen, steht mit den Feststellungen sogar im Widerspruch.
2. Die Revision sieht einen Verfahrensverstoß anscheinend gegen § 261 StPO darin, dass die Strafkammer die Aussage des (in der Hauptverhandlung nicht vernommenen Elektromonteurs Klaus StC) über die Antwort Bernhildes auf Elviras Vorschlag, sich ihrer Anzeige gegen den Angeklagten anzuschließen, anders als in der (in der Hauptverhandlung verlesenen) Niederschrift über die polizeiliche Vernehmung des Zeugen vom 3. März 1962 festgestellt habe. Die Rüge ist unbegründet. Das Landgericht hat Bernhilde ██████ vernommen, der StC vernommen und den Kriminalmeister ███ ███ gehört hatte. Ihr beider Zeugnis in der Hauptverhandlung kann erwiesen haben, dass die Aussage StC nicht wie polizeilich festgehalten, sondern wie im Urteil beurkundet zu verstehen ist.
3. Ferner beanstandet die Revision ohne Grund, das Urteil teile das Gutachten des Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit der beiden Mädchen nur im Ergebnis, nicht auch in seinen Einzelheiten mit, sodass nicht geprüft werden könne, ob es denkrichtig und sonst ohne Rechtsfehler sei. Die Strafkammer hat eingehend dargelegt, aus welchen Gründen sie die Bekundungen der Mädchen im Kern für glaubhaft hält. Sie bemerkt, dass sie sich dabei in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen befindet. Ihre Gründe sind demnach zugleich die des Sachverständigen. Außerdem erörtert sie zu bestimmten Punkten ausdrücklich auch Einzelheiten seines Gutachtens.
4. Es ist kein Verfahrensverstoß, dass das Urteil die Aussage der Zeugin Schwester Vitalika weder im Einzelnen wiedergibt noch sonst erkennen lässt, wie das Landgericht sie gewürdigt hat. Was diese Zeugin nach der Behauptung der Revision bekundet hat, darf der Senat nach § 337 StPO nicht berücksichtigen.
5. Unbegründet ist auch die Aufklärungsrüge zum Strafausspruch, das Landgericht hätte Bernhilde ihre frühere Aussage und die der Frau des Angeklagten vorhalten, außerdem auch die Kriminalkommissarin EC als Zeugin hören müssen. Frau EC war als Zeugin geladen. Die Beweisaufnahme wurde geschlossen, ohne dass es zu ihrer Vernehmung kam. Da dies „in allseitigem Einvernehmen“ geschah, brauchte die Strafkammer diesen Hilfsbeweis nicht zu erheben (§ 245 Abs. 2 StPO).
Die Behauptung, dass einzelne Vorhalte unterblieben seien, kann die Aufklärungsrüge nur unter besonderen Umständen stützen (BGHSt 17, 351); solche sind hier nicht gegeben. Übrigens beweist die Sitzungsniederschrift, dass Bernhilde die Aussage der Frau des Angeklagten vorgehalten wurde.
II. Sachrügen
Zum Schuldspruch wie zum Strafausspruch führt die Revision weithin nur Angriffe gegen die – der Verantwortung des Tatrichters vorbehaltene – Beweiswürdigung, zum Teil unter Verwertung neuer, im Urteil nicht festgestellter Tatsachen. Das läuft dem § 337 StPO zuwider. Entgegen der Meinung der Revision verstößt das Urteil weder gegen die allgemeine Lebenserfahrung noch gegen gesicherte medizinische Erkenntnisse. Die Strafkammer hat, wie schon ein medizinischer Sachverständiger zu Rate gezogen, und zwar den Leiter der Abteilung für Kinder- und Jugendpsychiatrie an der Psychiatrischen und Neurologischen Klinik der Universität Heidelberg.
Offensichtlich unbegründet sind die Angriffe der Revision auf die Strafzumessung, sowohl hinsichtlich der Einzelstrafen wie zur Gesamtstrafe (BGHSt 8, 205, 210 f.).
Im Eröffnungsbeschluss waren dem Beschwerdeführer vier selbständige Unzuchtstaten zur Last gelegt; offenbar erachtete ihn das Landgericht damals, der Anklage folgend, in dem Fall, in dem beide Mädchen beteiligt sind, zweier im Verhältnis der Tatmehrheit stehender Verbrechen für schuldig. Das Urteil nimmt zutreffend (BGHSt 1, 20, 420) Tateinheit an. Es beurteilt den Sachverhalt also zwar rechtlich anders als der Eröffnungsbeschluss, findet aber ebenso wie dieser in ihm eine strafbare Handlung des Angeklagten. Daher kommt ein Freispruch insoweit entgegen der Ansicht der Revision nicht in Betracht. Lauten die Anklage auf mehrere selbständige Straftaten, so erschöpft es den Eröffnungsbeschluss, wenn der Sachverhalt erwiesen wird und das Urteil Tateinheit annimmt. Gegen eine einheitliche Tat kann der Angeklagte nicht zugleich verurteilt und freigesprochen werden.
Somit ist die Revision zu verwerfen.
| Seibert | Fischer | Mai | |||
| Hütner | Sanders |