Revision wegen fahrlässigen Falscheids: Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 329/55
- Datum
- 15.09.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen fahrlässigen Falscheids ist erforderlich, dass das Gericht feststellt, der Angeklagte habe unrichtige Angaben gemacht und diese bei gebotener Sorgfalt hätte erkennen müssen.
Die Annahme einer Forderung aus einer Geldhingabe (Darlehen) setzt konkrete Feststellungen zur Willensübereinkunft der Parteien voraus; fehlt die Feststellung des Empfangswillens, sind andere rechtliche Gestaltungen (z. B. stille Gesellschaft, Erstattungsanspruch, Auslage) zu prüfen.
Eintragungen in Kraftfahrzeugbrief, -schein oder Versicherungsunterlagen begründen nicht allein den Eigentumsbeweis; das Gericht muss Übereignungsvertrag, Anmeldung bei der Zulassungsstelle und sonstige vertragliche Umstände würdigen.
Das Außerachtlassen naheliegender rechtlicher Alternativen und eine unzureichende Erörterung der inneren Tatseite sind sachliche Rechtsmängel, die die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur ergänzenden Feststellung rechtfertigen.
Vorinstanzen
Landgericht Traunstein, 1. April 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Spengler und Installateur Rupe aus [REDACTED], dort geboren, wegen fahrlässigen Falscheides hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. September 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Güde als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger
als beisitzende Richter,
[REDACTED] Bundesanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 1. April 1955 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässigen Falscheides (§§ 163, 154 StGB) zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt, weil er bei Leistung des Offenbarungseides am 6. Juli 1954 die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Vermögensangaben nicht mit gebotener Sorgfalt geprüft und deshalb dabei das Eigentum an einem Kraftfahrzeug und eine Forderung von 3.700 DM gegen seine Mutter nicht mit aufgeführt habe. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts.
Die Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.
Dagegen greift die Sachbeschwerde durch. Es ist bisher nicht ausreichend festgestellt, dass der Angeklagte in den erwähnten Punkten unrichtige Angaben gemacht hat und dies bei gehöriger Sorgfalt hätte erkennen müssen.
1.) Aus einer ihm im Jahre 1950 ausgezahlten Schadensersatzsumme hat er einen Betrag von 3.700 DM in das von ihm geleitete Geschäft seiner Mutter eingelegt, indem er Geschäftsschulden in dieser Höhe bezahlte. Wie er einräumte, hat er den Betrag der Mutter nicht schenken wollen, weil damals seine Nachfolge in das Geschäft noch nicht gesichert war. Das Landgericht folgert daraus, dass er den Betrag als Darlehen hingegeben habe.
Dabei ist einesteils außer Acht gelassen, dass es zur Begründung eines Darlehensanspruchs für den Angeklagten eines Vertrages mit seiner Mutter bedurfte, aber über deren Willen, den Betrag als Darlehen in Empfang zu nehmen (§ 607 BGB), nichts festgestellt ist. Andernteils sind die nach dem sonst festgestellten Sachverhalt naheliegenden Möglichkeiten nicht in Betracht gezogen, ob der Angeklagte sich mit dem Betrage als stiller Gesellschafter an dem Geschäft beteiligen (§§ 335 ff. HGB) oder überhaupt seiner Mutter, sei es aus Rechtsgründen, sei es anstandshalber, Auslagen erstatten wollte, die sie während seiner etwa einjährigen Arbeitsunfähigkeit für seinen und möglicherweise seiner Familie Unterhalt gemacht hatte. Ferner erlaubt der Umstand, dass dem Angeklagten mangels Regelung der Geschäftsnachfolge ursprünglich eine Schenkungsabsicht fehlte, für sich allein nicht den Schluss, dass ihm noch zur Zeit der Leistung des Offenbarungseides etwa drei Jahre später eine Forderung aus der Hingabe des Geldes gegen seine Mutter zustand. Denn einerseits hatte diese nach den Feststellungen inzwischen weitere erhebliche Ausgaben für ihn bestritten, so die Kosten seines Ehescheidungsrechtsstreits und ihm in der Folge erwachsene Unterhaltsgeldverpflichtungen. Andererseits übernahm er das Geschäft schon kurze Zeit nach Leistung des Offenbarungseides als Alleininhaber. Zwar erwähnt das Landgericht, dass das „seiner Mutter gewährte Darlehen bei der Geschäftsübernahme weder zurückbezahlt noch erlassen worden war“. Es ist aber möglich, dass es bis dahin zurückbezahlt oder erlassen wurde. Ob das Landgericht das mit jener Wendung hat sagen wollen, bleibt nach dem sonstigen nicht erkennbar berücksichtigten Sachverhalt ungewiss. Die Möglichkeit der Verrechnung hat das Landgericht dabei überhaupt nicht in Betracht gezogen.
Das Außerachtlassen nach dem Sachverhalt naheliegender anderer rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten begründet einen sachlich-rechtlichen Mangel des Urteils (BGH DR 1951, 117).
2.) Ähnliches gilt von den Ausführungen, mit denen die Strafkammer die Annahme begründet, der Angeklagte sei Eigentümer des von ihm im Jahre 1953 gekauften Gebrauchtkraftwagens.
Dass er den Kaufpreis entrichtete, besagt schon deswegen nichts im Sinne des Landgerichts, weil er ihn aus der Geschäftskasse, demnach mit Mitteln seiner Mutter, bestritt. Dass er den Wagen fuhr, lag bei der leitenden Stellung, die er in dem Geschäft innehatte, und bei dem hohen Alter seiner Mutter in der Natur der Sache. Dass er ihn außer für geschäftliche auch für seine privaten Zwecke benutzte, kann sich ohne weiteres aus dem nahen Verwandtschaftsverhältnis zu der Geschäftsinhaberin erklären. Auch dass der Kraftfahrzeugbrief und „alle übrigen Papiere“ auf seinen Namen lauteten, begründet keinen gültigen Beweis für sein Eigentum. Der Kraftfahrzeugbrief enthält die Personalien dessen, für den das Fahrzeug zugelassen wird (§ 25 Abs. 1 Satz 1 StVZO); auf ihn als den Steuerschuldner lautet auch die Steuerkarte (§§ 4, 14 KfzStG). Der Kraftfahrzeugschein benennt denjenigen, dem das amtliche Kennzeichen für das Kraftfahrzeug zugeteilt ist (§ 23 Abs. 1a, Muster 2 im Anhang zur StVZO), der Führerschein den Inhaber der Fahrerlaubnis (§ 4 StVZO); die Haftpflichtversicherung gemäß dem Gesetz vom 7. November 1939 (RGBl. I, 2223) gibt schließlich über den Versicherungsnehmer und den Versicherten, regelmäßig also den Halter und den Fahrer (§ 1 a.a.O.), Auskunft. Keine dieser Urkunden sagt etwas Sicheres über den Eigentümer des Kraftfahrzeugs aus.
Insbesondere gibt der Kraftfahrzeugbrief darüber keinen Aufschluss (DA III zu § 23 Abs. 1 StVZO; BGHZ 10, 122, 125; VRS 5, 485), mag er auch für die Frage des gutgläubigen Eigentumserwerbs am Kraftfahrzeug von Bedeutung sein (§ 932 BGB; BGH VRS 5, 486; NJW 1955, 1316 Nr. 6). Daher geht es fehl, wenn das Landgericht bei Erörterung der inneren Tatseite zu diesem Punkt von der „fast allgemein bekannten Bedeutung des Kraftfahrzeugbriefs“ auf das Eigentum des Angeklagten an dem Kraftwagen schließen zu können meint; das umso mehr, als es entscheidende Gesichtspunkte unerörtert gelassen hat: wie der Übereignungsvertrag lautete, wer darin als neuer Eigentümer, wer in der Anzeige des Veräußerers an die Zulassungsstelle (§ 27 Abs. 3 StVZO) als Erwerber bezeichnet ist, und was die Angaben des Angeklagten darüber besagen.
3.) Die erwähnten Mängel berühren zugleich die innere Tatseite. Hier hätte es weiter bei den nach den bisherigen Feststellungen nicht ganz klaren Rechtsbeziehungen zwischen dem Angeklagten und seiner Mutter einer Erörterung bedurft, welche Vorstellung der Angeklagte davon und von ihrer späteren Entwicklung hatte, und ob er danach hätte erkennen müssen, dass ihm aus der Einlage von 3.700 DM eine Forderung erwachsen war und bei Leistung des Offenbarungseides noch zustand. Zu der anderen Frage, ob er die Eigentumsverhältnisse an dem Kraftwagen fahrlässig falsch beurteilt hat, wird das Landgericht in der neuen Verhandlung seine bisherige Auffassung von der Bedeutung des Kraftfahrzeugbriefs nicht unberücksichtigt lassen können. Auch die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung wird, wenn das Landgericht wiederum zu einem Schuldspruch kommt, erneut zu prüfen sein.
| Dr. Hengsberger | Engels | Hübner | |||
| Güde | Dr. Augustin |