Revision: Aufhebung wegen unterbliebener Bildung einer Gesamtstrafe (§ 55 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 32/90
- Datum
- 20.02.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Besteht zum Zeitpunkt der Strafzumessung eine noch nicht verbüßte frühere Freiheitsstrafe, ist aus dieser und der jetzt verhängten Freiheitsstrafe eine Gesamtstrafe nach § 55 StGB zu bilden.
Ist die Bildung einer Gesamtstrafe infolge des Übersehens entscheidungserheblicher Tatsachen unterblieben, ist das Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zur Nachholung der erforderlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie mit der allgemeinen Sachrüge den Schuldspruch und die Einzelstrafe angreift, sofern keine darlegbaren Verfahrens- oder Rechtsfehler vorliegen.
Für die Beurteilung der Notwendigkeit einer Gesamtstrafenbildung ist maßgeblich, ob die frühere Strafe zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch nicht verbüßt ist und somit in die Strafzumessung einzubeziehen ist.
Vorinstanzen
Landgericht Mannheim, 25. August 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen Holger Günter S. aus M., dort geboren am [REDACTED::<1>] 1961, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Februar 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 25. August 1989 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als die Bildung einer Gesamtstrafe unterblieben ist. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie mit der allgemeinen Sachrüge den Schuldspruch und die in diesem Verfahren ausgesprochene (Einzel-)Strafe angreift. Jedoch muss das angefochtene Urteil insoweit aufgehoben werden, als die Bildung einer Gesamtstrafe unterblieben ist. Die Strafkammer hat offenbar übersehen, dass die Tat des Angeklagten spätestens Ende November 1987 beendet war (UA S. 32, 33), dass die Berufungsverhandlung über das Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 3. September 1987 vor dem Landgericht Mannheim ersichtlich nach dem November 1987 stattgefunden hat (UA S. 11) und dass die vom Berufungsgericht verhängte Freiheitsstrafe von zehn Monaten im Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch nicht verbüßt war (UA S. 11, 12, 58).
Die Strafkammer hätte deshalb aus dieser Strafe und der jetzt verhängten Freiheitsstrafe eine Gesamtstrafe bilden müssen (§ 55 StGB). Die Sache muss deshalb zur Nachholung dieser Entscheidung zurückverwiesen werden.
| Schauenburg | Foth | Brüning | |||
| Kuhn | Granderath |