Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung der Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) bei günstiger Sozialprognose

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 328/98
Datum
11.08.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt; die Revision war auf die Anordnung der Entziehung der Fahrerlaubnis beschränkt. Der BGH stellte fest, dass die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung fortbestehen muss und weitere Fahrverstöße zu erwarten sein müssen. Da das Landgericht eine günstige Sozialprognose festgestellt hatte (Ersttäter, Reue), hob der BGH die Entziehungsanordnung auf und verwies nicht zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB setzt voraus, dass die wegen der Tat festgestellte Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung fortbesteht und weitere Verletzungen der Kraftfahrerpflichten zu erwarten sind.

2

Bei Delikten, die nicht in § 69 Abs. 2 StGB genannt sind, kann eine umfassende Gesamtwürdigung einschließlich der Sozialprognose erforderlich sein, um die Gefahr weiterer Fahrverstöße zu beurteilen.

3

Eine positive Sozialprognose (z. B. Ersttäterstatus, Schuld- und Reuegeständnis, Aussicht auf künftiges straffreies Verhalten) spricht gegen die Anordnung der Entziehung der Fahrerlaubnis.

4

Kann nicht erwartet werden, dass in der Frage der Fahreignung neue, abweichende Tatsachen festgestellt werden, kann das Revisionsgericht die Anordnung der Entziehung der Fahrerlaubnis aufheben, ohne an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 5. November 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 328/98 vom 11. August 1998 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. August 1998 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 5. November 1997 dahin geändert, dass die Anordnung der Entziehung der Fahrerlaubnis entfällt.

Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten ist zulässig und auf den Entzug der Fahrerlaubnis beschränkt.

Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt: *"Zu Recht ist das Landgericht zwar davon ausgegangen, dass sich der Angeklagte durch die Benutzung seines Kraftfahrzeuges für ein Betäubungsmittelgeschäft am 16. November 1996 als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat (vgl. BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 3; BGH NStZ 1992, 586; BGH, Urteil vom 28. August 1996 – 3 StR 241/96). Es hat allerdings nicht bedacht, dass diese sich aus der Tat ergebende Ungeeignetheit zum Zeitpunkt der Aburteilung fortbestehen muss, also zwischenzeitlich nicht entfallen sein darf.

Die Entscheidung der Fahrerlaubnisentziehung verlangt, dass zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung weitere Verletzungen der Kraftfahrerpflichten zu erwarten sind, also gerade aus der Belassung der Fahrerlaubnis Gefahren für die Allgemeinheit erwachsen (BGH StV 1994, 314, 315; StV 1995, 301). Gerade in Fällen, in denen der Täter wie hier kein in § 69 Abs. 2 StGB aufgezähltes Delikt begangen hat, kann daher nach den Umständen des Einzelfalles eine umfassende Gesamtwürdigung erforderlich sein.

Das Landgericht, das die Anordnung nach § 69 StGB lediglich mit formelhafter Begründung angenommen hat (UA S. 19), hat nicht nur eine solche Gesamtwürdigung unterlassen; es hat darüber hinaus an anderer Stelle in den Urteilsgründen festgestellt, dass der zur Tat und auch zur Verwendung des Kraftfahrzeugs von einer Vertrauensperson veranlasste Angeklagte (UA S. 6) Schuld und Reue gezeigt habe und in Zukunft keine weiteren Straftaten mehr begehen werde (UA S. 16/17).

Diese Erwägungen, mit denen der Tatrichter ohne Rechtsfehler von einer günstigen Sozialprognose i.S.v. § 56 Abs. 1 StGB für den Angeklagten ausgegangen ist, lassen auch weitere Verletzungen von Kraftfahrerpflichten durch den Angeklagten nicht erwarten, zumal dieser Ersttäter ist. Die Anordnung nach § 69 StGB ist aufzuheben.

Da auch nicht zu erwarten ist, dass in dieser Frage neue, abweichende Tatsachen festgestellt werden können, bedarf es einer Zurückverweisung nicht."*

BrüningSchäferLandau
MiebachWahl
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