Revision zu Verfall nach §73 StGB: Zinsen als gezogene Nutzungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 328/91
- Datum
- 12.11.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Verfall nach § 73 StGB kann nur den aus der Straftat gezogenen Vorteil betreffen und darf nicht weiterreichend bemessen werden.
Die Anordnung des Verfalls erstreckt sich gemäß § 73 Abs. 2 S. 1 StGB auf die gezogenen Nutzungen des Vorteils.
Zinsen aus beschlagnahmten Guthaben sind als gezogene Nutzungen im Sinne des § 73 Abs. 2 StGB zu qualifizieren und können dem Verfall unterliegen.
Eine Verfallsanordnung kann auf einer zulässigen Schätzung nach § 73b StGB beruhen; ist die Schätzung aufgrund der Feststellungen tragfähig, steht die Anordnung nicht zu beanstanden.
Vorinstanzen
Landgericht Offenburg, 18. Dezember 1990
Rubrum
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 328/91
in der Strafsache gegen
███ ██ (USA), geboren am ████ ██, wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. November 1991 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 18. Dezember 1990 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Strafkammer hat nicht übersehen, dass lediglich der Gewinn für verfallen erklärt werden darf (BGHSt 28, 369 sowie BGHR StGB § 73 Vorteil 1). Gemäß § 73 Abs. 2 Satz 1 StGB erstreckt sich die Anordnung des Verfalls auf die gezogenen Nutzungen; dazu gehören entgegen der Meinung der Revision die Zinsen der beschlagnahmten Guthaben (vgl. Schäfer in LK 10. Aufl. § 73 Rdn. 32).
Auf der Grundlage der vom Landgericht getroffenen Feststellungen ist die angefochtene Verfallsanordnung, der eine nach § 73b StGB zulässige Schätzung zugrunde liegt, auch sonst nicht zu beanstanden.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
| Maul | Gribbohm | Granderath | |||
| Ulsamer | Wahl |