Treffer
BGH Beschluss

Revision: Zurückverweisung wegen Ablehnung weiteren Sachverständigen zur Schuldfähigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 32/89
Datum
28.02.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte die Vernehmung eines weiteren Sachverständigen zur Schuldfähigkeit; das Landgericht lehnte ab. Der BGH hob die Feststellungen zur Schuldfähigkeit auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück, weil der Angeklagte substantiierte fachwissenschaftliche Gegenmeinungen vorgetragen hatte. Die Feststellungen zur Vorgeschichte und zum äußeren Tatgeschehen bleiben unberührt; die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Lehnt das Tatgericht die Vernehmung eines weiteren Sachverständigen ab, obwohl der Angeklagte substantiiert darlegt, dass in der Fachwissenschaft abweichende, für die Schuldfähigkeitsbeurteilung erhebliche Kriterien bestehen, so muss sich das Gericht mit diesen Abweichungen sachlich auseinandersetzen und gegebenenfalls weiteren Sachverständigen beiordnen.

2

Zeitlich enge, totale Erinnerungslücken können ein Indiz für eine affektbedingte schwere Bewusstseinsstörung sein; die Bewertung solcher Amnesien erfordert eine fachwissenschaftliche Prüfung und ist nicht als generell ausgeschlossen zu betrachten.

3

Ein Verfahrensfehler in der Beweisführung zur Schuldfähigkeit kann die Aufhebung der entsprechenden Feststellungen und die Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung rechtfertigen, ohne dadurch notwendigerweise die Feststellungen zur Vorgeschichte und zum äußeren Tatgeschehen zu berühren.

4

Ein Hilfsbeweisantrag auf Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen ist zu berücksichtigen, wenn er konkrete und fachliche Anhaltspunkte dafür enthält, dass das bereits eingeholte Gutachten umstrittene oder entscheidungserhebliche Fragen nicht abschließend klärt.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 7. September 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 32/89 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Dieter Heinrich ██ ███ aus ███, geboren am ████ 1949 in Bad Kissingen, wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Februar 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 7. September 1988 mit den Feststellungen aufgehoben; ausgenommen davon sind die Feststellungen zur Vorgeschichte und zum äußeren Tatgeschehen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1. Die Verfahrensrüge, das Landgericht habe die beantragte Vernehmung eines weiteren Sachverständigen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten zu Unrecht abgelehnt, ist begründet. Das Landgericht hat sich der Auffassung des in der Hauptverhandlung vernommenen Sachverständigen Dr. ██████████ angeschlossen, dass „zwar der Angeklagte in höchster Erregung gehandelt haben dürfte, aber nicht in einem Zustand der tiefgreifenden Bewusstseinsstörung. Seine Steuerungsfähigkeit sei lediglich alkoholbedingt nicht ausschließbar erheblich beeinträchtigt, nicht jedoch aufgehoben gewesen“ (UA S. 42, 43).

Dafür war mit ausschlaggebend, dass der Sachverständige die Einlassung des Angeklagten, er habe an das eigentliche Tatgeschehen keine Erinnerung (UA S. 25, 27), nicht als echte Amnesie bewertet hat. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Sachverständige dazu folgendes ausgeführt (UA S. 41, 42): „Schließlich liege auch keine Amnesie vor. Die vom Angeklagten geschilderte Erinnerungslücke sei, da sie abrupt bei den ersten, nicht mehr von Abwehr geprägten Schlägen einsetze und nach dem letzten Schlag wieder ende, nicht durch einen psychopathologischen Vorgang, also durch eine schwere Bewusstseinsstörung oder -einengung erklärbar, auch nicht durch einen nachfolgenden unbewussten Verdrängungsprozess, sondern ausschließlich durch ein Nicht-wahrhaben-wollen der Tat.“

Die vom Landgericht gebilligte Auffassung des Sachverständigen, dass es zeitlich eng auf das eigentliche Tatgeschehen begrenzte totale Erinnerungslücken nicht gebe, steht mit den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft nicht in Einklang. Solche Erinnerungslücken gelten im Gegenteil gerade als Anzeichen für eine auf einem Affekt beruhende Bewusstseinsstörung (BGH StV 1987, 434; 1988, 57, 58; Langelüddeke/ Bresser, Gerichtliche Psychiatrie 4. Aufl. S. 259; Mende in Venzlaff, Psychiatrische Begutachtung S. 317, 323 ff.; vgl. ferner Rasch, Forensische Psychiatrie S. 210 f.).

Darauf, dass die Darlegungen des gehörten Sachverständigen zur Bewertung einer zeitlich eng begrenzten Erinnerungslücke in der Wissenschaft jedenfalls umstritten sind, hatte der Angeklagte in seinem abgelehnten Hilfsbeweisantrag unter eingehender Darlegung hingewiesen. Das Landgericht durfte sich daher nicht damit begnügen, den Antrag mit der Begründung abzulehnen, gegen die Sachkunde des gehörten Sachverständigen spreche nicht, dass möglicherweise andere Sachverständige andere Kriterien zur Beurteilung von Affekttaten heranziehen. Insbesondere weil diese abweichende Kriterien die Billigung der Rechtsprechung gefunden haben, musste sich das Landgericht damit – unter Beiziehung eines weiteren Sachverständigen – sachlich auseinandersetzen.

2. Der dargelegte Rechtsfehler berührt die Feststellung zur Vorgeschichte und zum äußeren Tatgeschehen nicht. Soweit der Beschwerdeführer dazu geltend macht, Notwehr sei rechtsfehlerhaft verneint worden, ist dieser Einwand ersichtlich unbegründet. Die Frage, ob der Angeklagte den später getöteten Harry J. mit seiner Bemerkung, er müsse ihn wieder in die Nervenklinik bringen, habe kränken wollen, wird in der neuen Hauptverhandlung nochmals zu prüfen sein.

SchauenburgUlsamerFoth
KuhnMaul
Revision: Zurückverweisung wegen Ablehnung weiteren Sachverständigen zur Schuldfähigkeit — Themis