Treffer
BGH Urteil

Revision wegen mangelhafter Feststellungen bei Betrug: Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 328/73
Datum
04.12.1973
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt die Verurteilung wegen Betrugs auf und verweist die Sache zu neuer Verhandlung an das Landgericht zurück. Kernproblem sind unzureichende Feststellungen zu Täuschungshandlungen, Täuschungs- und Schädigungsvorsatz sowie zur wirtschaftlichen Lage bei Abschluss der Kreditkäufe. Auch der behauptete Fortsetzungszusammenhang wurde nicht hinreichend erörtert.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für eine Verurteilung wegen Betruges (§ 263 StGB) müssen sichere Feststellungen zu den konkreten Täuschungshandlungen sowie zum Täuschungs- und Schädigungsvorsatz getroffen werden.

2

Die bloße Praxis, auf Kredit zu liefern, begründet allein noch keine strafbare Unterlassung; eine Täuschung durch Unterlassen setzt eine bestehende Offenbarungspflicht über die angespannte wirtschaftliche Lage voraus.

3

Bei der Beurteilung eines Fortsetzungszusammenhangs bzw. Gesamtvorsatzes sind konkrete Feststellungen zu zeitlichen Zusammenhängen und den Beweggründen des Täters erforderlich; zeitliche Zerstreuung allein reicht für die Verneinung des Gesamtvorsatzes nicht aus.

4

Fehlen die erforderlichen Feststellungen zu den tatbestandlichen Voraussetzungen oder zum Schuldumfang, hat das Gericht die Verurteilung aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Baden-Baden, 1. März 1973

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 328/73 vom 4. Dezember 1973 in der Strafsache gegen ██ aus ███, den Kaufmann Erich, geboren am ███████████ in ██, wegen Betruges

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Dezember 1973, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mésl, Pikart, Dr. Woesner, Herdegen als beisitzende Richter, Richter am Landgericht ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 1. März 1973 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt ist.

Die Sache wird in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Karlsruhe zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges in 5 Fällen (§§ 263, 74 StGB) unter Freisprechung im übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.

Die gegen den Schuld- und Strafausspruch gerichtete Revision des Angeklagten rügt Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie erweist sich im Ergebnis als begründet.

I. Das Verfahrenshindernis des Verbrauchs der Strafklage steht der Aburteilung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt entgegen. Zwar bezieht sich der Schuldvorwurf in erster Linie auf Betrugshandlungen, die der Angeklagte nach den Feststellungen in der Zeit von Oktober 1967 bis Januar 1968 begangen hat (II 4 der Urteilsgründe) und somit vor seiner Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs durch das Schöffengericht Calw am 6. August 1970. In diesem Urteil war aber unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem bereits am 22. Juni 1967 ergangenen Urteil des Schöffengerichts Pforzheim auf eine Gesamtfreiheitsstrafe erkannt worden (UA S. 3). Danach war die Rechtslage so anzusehen, als ob der Angeklagte wegen aller Taten, die Gegenstand der Entscheidung vom 6. August 1970 waren, bereits am 22. Juni 1967 verurteilt worden wäre (BGH GA 1956, 50; Dreher, StGB 33. Aufl. § 76 Anm. 1D). Selbst wenn man also die Möglichkeit in Betracht zöge, dass es sich bei den in der Zeit von Oktober 1967 bis Januar 1968 begangenen Straftaten des Angeklagten nicht um selbständige Vergehen, sondern, wie die Revision meint,

um – weitere – Einzelakte der vom Schöffengericht Calw angenommenen fortgesetzten Tat handelte, könnte sich die Rechtskraft der schöffengerichtlichen Verurteilung auf diese späteren Tatvorgänge nicht beziehen (vgl. RGSt 66, 45, 48; BGHSt 15, 268; Kleinknecht, StPO 50. Aufl. Einl. Anm. 8 Be, g; Schäfer in Löwe/Rosenberg, 22. Aufl. Einl. Kap. 10 B 3 S. 112, 113).

II. Die vom Beschwerdeführer zu Fall II der Urteilsgründe geltendgemachte Verfahrensrüge bedarf keiner Erörterung, weil jedenfalls die Sachrüge, wie im folgenden dargelegt wird, zur Aufhebung der gesamten Verurteilung führt.

III. 1. In sachlich-rechtlicher Hinsicht begegnet das angefochtene Urteil schon deshalb durchgreifenden Bedenken, weil es an sicheren Feststellungen über vom Angeklagten begangene Täuschungshandlungen fehlt. Das Urteil unterstellt als wahr, dass im Textilhandel nicht nur auf Grund der Angaben des Abnehmers, sondern typischerweise nach Einholung einer Auskunft auf Kredit geliefert wird; eine weitere Wahrunterstellung geht dahin, dass in der Textilbranche Zahlungsfristen stillschweigend – wenn auch nicht ad infinitum – verlängert werden (UA S. 8). Unter diesen Umständen könnte in der bloßen Tatsache des Kaufabschlusses auf Kreditbasis allenfalls dann eine Täuschungshandlung im Sinne der Unterdrückung wahrer Tatsachen gefunden werden, wenn der Angeklagte verpflichtet gewesen wäre, seinen Vertragspartnern von vornherein die angespannte Lage des Geschäfts – unabhängig von der ohnehin zu erwartenden Kreditauskunft – zu offenbaren (vgl. RGSt 69, 283; 70, 45; BGH GA 1965, 208). Für eine so weitreichende Verpflichtung bietet der Sachverhalt jedoch keine Anhaltspunkte, zumal der Geschäftsgang dem Angeklagten ersichtlich immer wieder erlaubte, z. T. beträchtliche Zahlungen zu leisten (vgl. UA S. 5/6).

Im übrigen reichen auch die Feststellungen zum inneren Tatbestand des § 263 StGB, namentlich zum Täuschungs- und Schädigungsvorsatz, nicht aus. Die Urteilsgründe enthalten zwar einige allgemeine Angaben über die dem Angeklagten bekannte Verschuldung des Geschäftsbetriebes, über die hohen Geschäftsunkosten und die zunehmende Verschlechterung der geschäftlichen Lage (UA S. 7). Es fehlen aber nicht nur nähere Feststellungen über den Umfang der Verbindlichkeiten, sondern insbesondere auch über den Stand und die Entwicklungstendenzen des Geschäftsumsatzes im Zeitpunkt des Abschlusses der einzelnen Kreditkaufverträge sowie über Höhe und Vertretbarkeit der vom Angeklagten geltendgemachten „besonderen Aufwendungen“ (UA S. 7). Ergänzende Ausführungen hierzu waren nach Sachlage für die Feststellung der Kenntnis des Angeklagten von Zahlungsunfähigkeit (vgl. § 102 KO) und mangelndem Zahlungswillen der Geschäftsinhaberin vor allem deshalb unentbehrlich, weil das Urteil offenbar davon ausgeht, dass ein wirtschaftlicher Zusammenbruch des Geschäfts nicht eingetreten ist (UA S. 3).

Nach alledem hält die Annahme des Handelns in betrügerischer Absicht auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

2. Ein weiterer Mangel des Urteils liegt darin, dass der Tatrichter seine Auffassung, ein Gesamtvorsatz des Angeklagten sei nicht nachgewiesen, im Wesentlichen damit begründet, dass die verschiedenen betrügerischen Geschäfte zeitlich weit auseinander lägen (UA S. 10). Nach den Feststellungen trifft dies gerade für die ersten drei – im Oktober 1967 – begangenen Handlungen nicht zu, zumal diese teilweise aus mehreren, sich über eine längere Zeitspanne hinziehenden Einzelakten bestehen. Lediglich zwischen der vierten und der fünften angenommenen Straftat liegt ein Zeitraum von erheblicher Dauer, der jedoch wiederum – wie die Revision mit Recht ausführt – zum Teil in gewisser Weise durch Tatakte überbrückt sein kann, hinsichtlich derer das Verfahren in der Hauptverhandlung gemäß § 154 StPO eingestellt worden ist. Im übrigen kam es in diesem Zusammenhang entscheidend auf die Beweggründe des Angeklagten an. Es kann durchaus sein, dass er in den ihm zur Last gelegten Fällen jeweils selbständige Tatentschlüsse gefasst hat. Mindestens ebenso nahe lag jedoch die Möglichkeit, dass er von vornherein entschlossen war, dem gefährdeten Geschäft seiner Ehefrau bei Bedarf durch mehr oder weniger bedenkliche Kreditkäufe über akute Schwierigkeiten hinwegzuhelfen. Die Strafkammer hat diesen vielleicht eher für die Annahme des Fortsetzungszusammenhangs sprechenden Gesichtspunkt indessen nicht erörtert; selbst im Rahmen der Strafzumessungserwägungen finden sich darüber keine Ausführungen (vgl. UA S. 10).

3. Da die vorbezeichneten Fehler alle fünf vom Landgericht angenommenen Straftaten betreffen, unterliegt das Urteil insoweit der Aufhebung und Zurückverweisung.

IV. Für die neue Verhandlung wird bemerkt, dass der Tatrichter nunmehr auch Gelegenheit haben wird, möglicherweise einige weitere Unstimmigkeiten zu bereinigen, die der aufgehobenen Entscheidung anhaften. Insoweit ist hervorzuheben, dass das Verfahren nach § 154 StPO in einem Anklagepunkt eingestellt worden ist, der sich aus der Anklageschrift nicht erkennbar ergibt (Fall „Heinz Maas“ – AS 203), während der Anklagefall 32 zugleich eingestellt (AS 199) und durch Freispruch erledigt wurde (UA S. 14).

Weiter ist darauf hinzuweisen, dass bei erneuter Verurteilung im Fall II 4 (Anschlussauftrag über die Lieferung von 6 Kleidern) der Schuldumfang genauer beachtet werden sollte als erkennbar bisher geschehen; nach der Höhe der Einzelstrafe in diesem Fall (UA S. 11) ist die Strafkammer offenbar von dem nach den Feststellungen im Wesentlichen allein von der Ehefrau verursachten Gesamtschaden ausgegangen.

Schließlich sollte bei einer neuen Strafzumessung die besondere Stellung, die der Angeklagte im Geschäft seiner bisher als „unzurechnungsfähig“ (UA S. 7, 11 a) bezeichneten Ehefrau einnahm, und eine sich etwa daraus ergebende Motivierung seines Verhaltens nicht unbeachtet bleiben; in diesem Zusammenhang müsste auch die Frage einer teilweise „gemeinschaftlichen“ Tatbegehung (UA S. 8) überprüft werden.

Pikart Mésl

PfeifferWoesner
Herdegen
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